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E-1606/2019 • BVGer E-1606/2019 KI-generiert

Applicant ordered removed to Germany under Dublin Regulation despite health claims.

Geschäftsnummer E-1606/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for asylum in Switzerland, having previously done so in 2012 and voluntarily returned to his home country. A fingerprint match indicated he had previously applied for asylum in Germany. Despite his assertion that he could not return to Germany due to health issues, the court found that Germany was the responsible state under the Dublin Regulation. The court reasoned that Germany is a signatory to international human rights conventions, and there was no evidence that the applicant would not receive adequate medical treatment there, thus upholding the decision to not consider his asylum claim in Switzerland and ordering his removal to Germany.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylrecht medizinische Gründe Gesundheitsbezogene Angaben internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the primary ground for not entering the asylum application, as the applicant could be transferred to a country responsible under the Dublin Regulation.

Art. 44 AsylG

Cited for ordering the transfer to Germany because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Mentioned in relation to the SEM's discretion to process an asylum application for humanitarian reasons, even if another state is responsible under the Dublin Regulation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for denying the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the transfer to Germany.

Art. 750 VGKE

Determines the amount of the court costs imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1606/2019

U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

E-1606/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz das Gesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 freiwillig in den Heimatstaat zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 13. März 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,

dass er zu Protokoll gab, er wolle auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren; er habe dort zu (…) gearbeitet, einen Unfall erlitten, an (…) und (…) operiert werden müssen und trotzdem keine Aufenthaltsbewilligung erhalten,

dass in Deutschland indes noch ein (…) hängig sei, welches nach seinen Informationen noch zwei bis drei Jahre dauern könne, er an erhöhten (…) leide und nicht so lange warten könne, zumal er keine Unterstützung mehr erhalte,

dass das SEM die deutschen Behörden am 19. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers am 22. März 2019 zustimmten,

dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am 29. März 2019 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz

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nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Verfahren zuständig zu erklären,

dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass er zusammen mit der Beschwerde eine Medikamentenliste zu den Akten reicht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung:

dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde deshalb einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und der Beschwerdeführer anerkennt, sich seither in Deutschland aufgehalten zu haben, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am

22. März 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,

dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,

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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf und solches durch den Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht wird,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, aufgrund seines psychischen und mentalen Gesundheitszustandes könne er die Reise in den zuständigen Dublin-Staat nicht antreten, mithin geltend macht, er sei nicht transportfähig,

dass er darum ersuche, in der Schweiz bleiben zu dürfen und humanitäres Asyl beantrage,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt wird und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde,

dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, bei der Organisation der Überstellung würden die deutschen Behörden vorab im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über gesundheitliche Beeinträchtigungen und die notwendige Behandlung informiert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,

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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass darüber hinaus ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR erst vorliegen würde, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

dass nach dem Ausgeführten keine Anzeichen dafür bestehen, Deutschland werde dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Pflege nicht zukommen lassen und es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist,

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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1606/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor