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E-1604/2012 • BVGer E-1604/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Second Application Rejected Due to Lack of New Evidence

Geschäftsnummer E-1604/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse to consider a second asylum application, ruling that the applicant presented the same grounds as in his prior, rejected application and provided no new evidence of circumstances that would establish refugee status or warrant temporary protection. The court found that the applicant had not proven a real risk of persecution or inhumane treatment upon return to his home country, nor had he demonstrated that deportation would be inadmissible or unreasonable due to general violence or a medical emergency. Therefore, the original order for deportation was confirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N

Schlagwörter

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Asylgesetz Nachweis von Verfolgung Ausweisungsgrund neues Beweismittel Abschiebung Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to establish the grounds on which the appeal could be made and, ultimately, to dismiss the appeal.

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

The provision under which the Federal Office of Migration (BFM) correctly refused to enter the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the expulsion order following the refusal to enter the asylum application.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the expulsion order is permissible under international law, specifically regarding non-refoulement.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to confirm that the expulsion is permissible under international law.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to confirm that the expulsion is reasonable in the specific circumstances of the case.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that the expulsion is possible in the specific circumstances of the case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to establish that the appeal was timely and correctly filed, allowing for its consideration.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1604/2012

Urteil vom 29. März 2012

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A.______, geboren angeblich (…)

respektive (…), angeblich Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).

E-1604/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Juni 2011 als verschwunden galt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons (…) den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (…) wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer Geldstrafe von (…) verurteilte, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 im B._______ ein zweites Asylgesuch stellte und nach seinem Transfer am 6. März 2012 im C._______ summarisch zu seiner Person, zu den Gesuchgründen und zum Reiseweg befragt wurde,

dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen, sondern bei (…) gelebt, (…), dass er dieselben Gründe geltend mache wie bei seinem ersten Asylgesuch, und auf die Feststellung des Befragers, sein Asylgesuch sei abgelehnt worden (recte: auf sein Asylgesuch sei nicht eingetreten worden), ausführte, er sei gekommen, weil er Hilfe benötige, er lebe nicht mehr bei (…) und habe weder Unterkunft noch etwas zu essen, etwas anderes habe er nicht vorzubringen,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Absicht, ihn wie bereits im ersten Asylverfahren für das weitere Verfahren mangels glaubhafter Altersangaben als volljährige Person zu behandeln, und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör gewährte,

E-1604/2012

dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet am

16. März 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Beschwerdeführer unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache dieselben Gründe wie im seit dem 27. April 2011 rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahren geltend,

dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2012 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

E-1604/2012

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-1604/2012

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit vollumfänglich auf die Ausführungen in der in Rechtkraft erwachsenen Verfügung vom 19. April 2011 verwiesen werden kann und darüber hinaus festzustellen ist, dass er inzwischen ohnehin volljährig wäre, sollte seine Altersangabe im erstinstanzlichen Verfahren (…) den Tatsachen entsprechen,

dass dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, er sei anlässlich der Befragung sehr aufgewühlt und verwirrt gewesen und benötige angesichts seiner Situation den Schutz der Schweiz, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-1604/2012

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht,

2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Guinea, wo er seit seinem (…) Lebensjahr gelebt habe, oder Côte d'Ivoire, wo dessen Vater in (…) (Bezirk […]) leben soll (die Behauptung in der Beschwerde, der Vater sei gestorben, widerspricht den bisherigen Aussagen, vgl. B5/10

S. 5), drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-1604/2012

dass weder die allgemeine Lage insbesondere im Bezirk (…) in Côte d'I- voire oder in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in diesen Ländern keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen ist,

dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welcher von (…) bis (…) die Schule besucht hat (vgl. Akten BFM B5/10 Ziff. 1.17.04), und offenbar recht selbständig ist, hat er sich doch seit seiner Ausreise im Jahre (…) allein durchgeschlagen,

dass er bei Bedarf wohl die Unterstützung seines in Côte d'Ivoire lebenden Vaters in Anspruch nehmen kann,

dass deshalb nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1604/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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