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E-156/2016 • BVGer E-156/2016 KI-generiert

Asylum seekers' removal to Bulgaria upheld under Dublin III Regulation

Geschäftsnummer E-156/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld decisions to refuse asylum applications and order removal to Bulgaria, finding that Bulgaria is the responsible state under the Dublin III Regulation. Despite concerns raised about conditions for asylum seekers in Bulgaria, the court concluded there were no substantial reasons to believe the applicants would face inhumane treatment or existential hardship, as Bulgaria is a signatory to relevant human rights conventions and has made efforts to improve asylum procedures and reception conditions, even if challenges remain. The court also found no grounds for invoking exceptional clauses or discretionary powers to grant asylum in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung asylrelevanter Grund Abschiebung Verbleiberecht Aufnahmebedingungen Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Januar 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 3 EMRK
4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegen und keine Gründe gemäss Art. 16 Abs.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs.
Art. 109 Abs. 1 AsylG
Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to refuse to consider the asylum applications because the applicants could travel to Bulgaria, which was responsible for processing their asylum and expulsion procedures according to the Dublin III Regulation.

Art. 44 AsylG

This provision was applied to order the expulsion to Bulgaria because the applicants do not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the requests for free legal aid because the applications were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-156/2016, E-160/2016

Urteil vom 15. Januar 2016

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, geboren am (…)

(Beschwerdeführer 1), (…), B._______, geboren am (…)

(Beschwerdeführerin 2), (…), Syrien

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…) und N (…).

E-156/2016, E-160/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Geschwister) am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass am 4. Dezember 2015 je eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,

dass sie diesbezüglich ausführten, sie seien auf ihrer Reise von Syrien in die Schweiz in Bulgarien von der Polizei angehalten und unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben,

dass sie eine Nacht auf dem Posten geblieben und am nächsten Tag freigelassen worden seien und ihre Reise fortgesetzt hätten, dass sie in Bulgarien keine Asylgesuche gestellt hätten, die Menschen dort misshandelt würden und sie lieber nach Syrien zurückkehren würden als nach Bulgarien zu gehen,

dass ihr Bruder und weitere Familienmitglieder in der Schweiz leben würden und sie bei diesen bleiben wollten,

dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,

dass Bulgarien der Überstellung am 18. Dezember 2015 zustimmte, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 21. Dezember 2015 (eröffnet am 6. Januar 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden – unter

E-156/2016, E-160/2016

Androhung der Inhaftierung und zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen,

dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,

dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, jeder Person, die internationalen Schutz beantrage respektive beim illegalen Überschreiten der Grenze aufgegriffen werde und mindestens 14 Jahre alt sei, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen (vgl. Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) und die Abnahme der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden sei,

dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, bei der Abnahme der Fingerabdrücke sei Gewalt angewendet worden oder die bulgarischen Behörden hätten sie zur Einreichung von Asylgesuchen gezwungen, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden,

E-156/2016, E-160/2016

dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegen und keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zusammenführung voneinander abhängiger Personen) bestehen würden, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich in Zukunft durch die dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit separaten Eingaben vom

9. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und ihre Asylgesuche seien durch die Schweiz zu behandeln, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschuss ersuchten,

dass sie zur Begründung ihrer Beschwerden insbesondere vorbrachten, sie hätten in Bulgarien nicht um Asyl nachsuchen wollen, dass Bulgarien kein funktionierendes Asylwesen habe, Menschenrechte verletze und Flüchtlinge misshandle,

dass Bulgarien mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei und diesen Obdachlosigkeit drohe,

dass sie eine junge, unverheiratete Frau und ein junger, unerfahrener Mann seien und nicht wüssten, wie sie in Bulgarien für sich sorgen könnten,

dass sie Verwandte in der Schweiz hätten und die Schweiz deshalb von Beginn weg ihr Reiseziel gewesen sei,

dass den Beschwerden zwei Internetartikel von <http://www.srf.ch> vom

11. April 2015 und von <http://www.tagesschau.de> vom 16. April 2015 beigelegt wurden,

E-156/2016, E-160/2016

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und über diese in einem Urteil befunden wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-156/2016, E-160/2016

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 27. Oktober 2015 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten,

dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden die Ersuchen am

18. Dezember 2015 guthiessen,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

E-156/2016, E-160/2016

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass einem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, dass jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren,

dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten,

dass gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahmeund Lebensbedingungen verzeichnet wurden und weitere geplante oder sich bereits in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt wurden und das UNHCR zum Schluss gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten,

dass hervorgehoben wurde, dass es für gewisse Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden, weshalb jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei,

E-156/2016, E-160/2016

dass das UNHCR an dieser Einschätzung in einem Schreiben vom Juni 2015 festhielt (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) und ausführte, nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien,

dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu den gleichen Leistungen wie andere Asylsuchende erhielten,

dass der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida; Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) diese Aussagen stützt und dort weiter festgehalten wird, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert,

dass auch die eingereichten Beweismittel auf die für Asylsuchende schwierigen Bedingungen in Bulgarien hinweisen, dass trotz der angespannten Situation in Bulgarien nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden oder in eine existenzielle Notlage geraten,

dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass sie auch nicht konkret aufgezeigt haben, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-156/2016, E-160/2016

dass die jungen, gemäss Akten gesunden Beschwerdeführenden keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehören und gemeinsam nach Bulgarien reisen können,

dass sie in der Schweiz über einen Bruder und weitere Verwandte verfügen, welche sie allenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz auszugehen ist und sich die Beschwerdeführenden somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen können,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-156/2016, E-160/2016

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-156/2016, E-160/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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