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E-1559/2010 • BVGer E-1559/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Marriage Grants Residence Permit, Overturns Deportation Order

Geschäftsnummer E-1559/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a deportation order against an asylum seeker because his marriage to a resident with asylum status created a fundamental right to a residence permit. The court found that the asylum authority should have refrained from ordering deportation in this situation, as the decision over the deportation and its execution subsequently fell within the jurisdiction of the cantonal authorities, not the federal asylum office.

Legislator-Regeste

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Art. 65 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 111 Bst; Asylum Seeker's Marriage Grants Residence Permit, Overturns Deportation Order: The court found that the asylum authority should have refrained from ordering deportation in this situation, as the decision over the deportation and its execution subsequently fell within the jurisdiction of the cantonal authorities, not the federal asylum office.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsrecht Vollzug der Wegweisung im Asyl Kostenvorschuss Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Rechtsstellung Asyl und Wegweisung | Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des B...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 VwVG
This provision pertains to the granting of free legal aid, which was applied by the court in its decision regarding the waiving of advance cost payments and rendering the request for free legal aid moot.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 52 VwVG
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V. m. Art. 52 VwVG),
Art. 111 Bst
e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
Art. 111a AsylG
e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
Art. 43 AuG
dass demgegenüber auf seinen weiteren Antrag, die fremdenpolizeiliche Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten werden kann,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

This provision establishes a fundamental right to a residence permit based on marriage, which the court used to quash the removal order.

Art. 65 VwVG

This provision pertains to the granting of free legal aid, which was applied by the court in its decision regarding the waiving of advance cost payments and rendering the request for free legal aid moot.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG

These provisions address court costs, and were used by the court to determine that no procedural costs would be imposed due to the outcome of the case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision allows for the awarding of compensation for necessary and proportionate costs to the prevailing party, and was used by the court to grant a party's indemnity.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-1559/2010 {T 0/2}

Urteil vom 21. Juni 2010

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

Parteien A._______, Sudan, vertreten durch Stefan Hery, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N._______.

E-1559/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine in der Schweiz niedergelassene und asylberechtigte Ehefrau sei im Jahre 2007 in den Sudan gereist sei, um ihn dort zu heiraten, dass sie beide dort in der Folge mehrmals Probleme mit den Behörden wegen Verstosses gegen die islamischen Sitten und die islamische Religion gehabt hätten und deswegen auch inhaftiert worden seien, dass seine Frau im Sudan eine Fehlgeburt erlitten habe und im September 2008 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer seinerseits im Oktober 2008 auf dem Luft-, Landund Seeweg unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien herkommend in die Schweiz gelangt sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2010, eröffnet am 11. Februar 2010, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2009 infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob,

dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung des Wegweisungsentscheides beantragte,

dass er gleichzeitig darum ersuchte, die kantonale Behörde sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewillgung gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zu erteilen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,

E-1559/2010

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung nicht angefochten mit der Folge, dass diese Punkte der BFM-Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien, dass Gegenstand des Verfahrens somit einzig die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift in der Folge der Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung in "Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission" (EMARK) 2001 Nr. 21 zur Vernehmlassung überwies,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2010, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird, unter Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 30 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-

33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V. m. Art. 52 VwVG),

E-1559/2010

dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art.

111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),

dass der Beschwerdeführer laut Akten seit dem 16. Mai 2007 mit der in der Schweiz niedergelassenen und über den Asylstatus verfügenden B._______ verheiratet ist,

dass aufgrund dieser Heirat ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen ist (vgl. Art. 43 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bei dieser Konstellation das BFM auf die Anordnung einer Wegweisung hätte verzichten müssen (EMARK 2001 Nr. 21), da mit Entstehen dieses grundsätzlichen Anspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden gefallen ist, dass der von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe ins Feld geführte Entscheid EMARK 2000 Nr. 30 auf den vorliegenden

Sachverhalt nicht anwendbar ist, da die Heirat nicht nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, sondern bereits drei Jahre vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides des BFM erfolgt ist,

dass nach dem Gesagten die seitens des BFM verfügte Wegweisung und die Anordnung des Vollzugs aufzuheben sind, dass die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des laut Akten hängigen Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über eine allfällige Wegweisung und den Vollzug zu befinden haben wird, dass der Rechtsvertreter somit mit seiner Beschwerde insoweit durchgedrungen ist, als er die Aufhebung der vorinstanzlichen Wegweisungsverfügung begehrt hat,

E-1559/2010

dass demgegenüber auf seinen weiteren Antrag, die fremdenpolizeiliche Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten werden kann,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass der Rechtsvertreter am 8. April 2010 einen Aufwand von sechseinhalb Stunden geltend machte und das Honorar auf Fr. 1335.-- bezifferte,

dass diese Kostennote in Anbetracht des Umfanges des Dossiers und der Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers als angemessen und den in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entsprechend zu bezeichnen ist,

dass dem Beschwerdeführer somit Fr. 1335.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind und dieser Betrag durch das BFM zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1559/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das BFM wird angewiesen, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'335.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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