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E-1552/2016 • BVGer E-1552/2016 KI-generiert

Bangladesh Asylum Claims Rejected for Lack of Evidence

Geschäftsnummer E-1552/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of asylum and deportation orders for four individuals from Bangladesh whose claims were deemed unsubstantiated. The court found their accounts of persecution, particularly regarding threats from Islamists and alleged police pursuit, to be stereotypical, inconsistent, and lacking credible evidence. Furthermore, the submitted foreign-language documents and a medical report for one child did not provide sufficient proof of a well-founded fear of persecution or conditions making deportation inhumane, leading the court to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs.1 AsylG; Bangladesh Asylum Claims Rejected for Lack of Evidence: The court found their accounts of persecution, particularly regarding threats from Islamists and alleged police pursuit, to be stereotypical, inconsistent, and lacking credible evidence. Furthermore, the submitted foreign-language documents and a medical report for one child did not provide sufficient proof of a well-founded fear of persecution or conditions making deportation inhumane, leading the court to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Asylgesetz Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen Beweiswürdigung ernsthafte Drohung Fremdes Recht Glaubhaftigkeit der Asylgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the court's conclusion that the challenged decision does not violate federal law and is otherwise unobjectionable, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs.1 AsylG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed in a timely and formally correct manner, allowing for its admission.

Art. 105 AsylG

Cited as a basis for the court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as a basis for the court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Cited in the reasoning concerning the admissibility of the appeal.

Art. 49 VwVG

Cited as the basis for the court's conclusion that the challenged decision is unobjectionable.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the basis for determining the possibility of executing the expulsion order.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the basis for assessing the permissibility of executing the expulsion order under international law.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the basis for assessing whether the execution of the expulsion order is unreasonable.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 49 VwVG regarding the possibility of challenging the appropriateness of the expulsion.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for the SEM's decision on expulsion and its enforcement when asylum is denied.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in relation to the obligation of the appellants to cooperate in obtaining travel documents.

Art. 5 AsylG

Cited as a provision of non-refoulement that is not applicable in this case because the refugee status was not granted.

Art. 3 AsylG

Cited as the definition of serious disadvantages that constitute grounds for refugee status.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement for applicants to prove or at least credibly demonstrate refugee status.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited as a constitutional provision relevant to the assessment of the permissibility of expulsion under general human rights law.

Art. 3 EMRK

Cited as an international law provision relevant to the assessment of the permissibility of expulsion.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]

Cited as an international law provision relevant to the assessment of the permissibility of expulsion.

Art. 105 AsylG

Cited as a basis for the court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 108 Abs.1 AsylG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed in a timely and formally correct manner, allowing for its admission.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the basis for treating the appeal with summary reasoning due to its evident lack of merit.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the court's composition (single judge with consent of another judge) for handling the appeal.

Art. 33a Abs. 4 VwVG

Cited in the reasoning regarding the court's ability to order translations of documents when necessary.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed in a timely and formally correct manner, allowing for its admission.

Art. 48 VwVG

Cited as the basis for the appellants' legitimate standing to appeal.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the basis for imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 LTF

Cited as the basis for rules concerning legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1552/2016

Urteil vom 23. März 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Bangladesch, Beschwerdeführende 1–4,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).

E-1552/2016

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden 1–3 suchten am 20. Juli 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 21. Juli 2015 fanden die Befragungen zur Peron (nachfolgend Erstbefragung) statt. Im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung fanden am 27. Juli 2015 die beratenden Vorgespräche und am 1. Oktober 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Am (…) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt.

B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 informierte das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, dass aufgrund der Aktenlage ihre Asylgesuche im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könnten, diese somit nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt würden und die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zugeteilt worden seien. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Oktober 2015, sie habe das Mandat niedergelegt.

C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines einseitigen Schreibens (keine Amtssprache), eines Arztberichts vom 24. November 2015, zweier Kopien mit dem Titel "Nationality Certificate" (keine Amtssprache), zweier Geburtsurkunden in Kopie (keine Amtssprache) und dreier Schriftstücke (21-, 25- und 29-seitig, alle keine Amtssprache) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

So schildert der Beschwerdeführer 1 auf die Frage, weshalb er ausgereist sei, ausschliesslich die Probleme mit dem Islamisten (SEM-Akten, A46,

S. 4 f.). Die anschliessende Frage, ob dies alle Gründe seien, bejaht er (SEM-Akten, A46, S. 4). Seine Ausführungen zum Islamisten und den Gesprächen mit ihm sind jedoch stereotyp und lassen nicht auf einen erlebten

Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A46, insb. S. 8 und S. 10). Sodann will er "viel über diese Gruppierung erfahren" haben, muss aber die Fragen hierzu mit "ich weiss es nicht genau", "ich habe keine Informationen darüber" beantworten (SEM-Akten, A46, S. 4 und S. 8). Auch die massive Drohung der Islamisten (Entführung der Tochter, Vernichtung der gesamten Familie, Ermordung des Beschwerdeführers 1 "und zwar nicht nur in diesem Viertel", sondern überall in Bangladesch) scheint weit hergeholt (SEM- Akten, A46, S. 4, S. 8 und S. 10). Dies erst recht, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Islamisten gerade den Beschwerdeführer rekrutieren sollten. Trotz seiner Bestätigung, nur wegen der Probleme mit den Islamisten ausgereist zu sein, will er im weiteren Verlauf der Zweitbefragung auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Organisationshilfe von Veranstaltungen von der Polizei gesucht worden sein. Hierzu weiss er jedoch nicht, wie oft und wann das genau gewesen sein soll (SEM-Akten, A46, S. 6 und S. 9). Der Polizei ist es offenbar ein halbes Jahr nicht gelungen, den Beschwerdeführer 1 zu fassen (SEM- Akten, A46, S. 5, insb. F31). Die Polizei hat auch nicht erklärt, weshalb sie ihn sucht (beispielsweise SEM-Akten, A46, S. 9, insb. F86 ff.). Folglich wären die Beschwerdeführenden 1–3 rein aufgrund von Annahmen vor der Polizei geflohen. Zu den Suchaktionen sagt der Beschwerdeführer 1 "nachts sind sie nie gekommen" und seine Frau "sie kamen auch nachts" (SEM-Akten, A46, S. 6 und SEM-Akten, A47, S. 5). Obwohl seine Frau bei den Polizeibesuchen zu Hause gewesen sein will, gelingt es ihr nicht, Fra-

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gen hierzu zu beantworten (SEM-Akten, A47, S. 6, insb. F48 f.). Es ist ferner offensichtlich unglaubhaft, dass wenn eine Familie ausreist, weil sie aufgrund politischer Tätigkeiten von der Polizei gesucht wird, über diese politischen Tätigkeiten und Probleme nicht miteinander spricht, sodass die Beschwerdeführerin 2 keine Angaben hierzu machen kann (SEM-Akten, A47, S. 4 und S. 6). Namentlich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine Person, die wirklich aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten verfolgt wird, sich nicht unglaubhafter Vorbringen – wie etwa dem Rekrutierungsversuch der Islamisten – bedient (angefochtene Verfügung S. 4).

Auf Beschwerdeebene werden dem lediglich Schriftstücke auf fremden Sprachen und ein Arztbericht entgegengestellt und geltend gemacht, diese würden beweisen, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der BNP gewesen sei und asylrelevant verfolgt werde; die Papiere seien zu übersetzten. Nach Art. 33a Abs. 4 VwVG kann eine Übersetzung angeordnet werden, wo dies nötig ist. Die Nationalität der Beschwerdeführenden wird zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage gestellt, mithin erübrigt sich eine Übersetzung der Kopien der Geburtsurkunden und der "Nationality Certificates".

Der Arztbericht ist in einer Amtssprache verfasst und ist unter Erwägung 6.3 zu würdigen. Angesichts des Beweisergebnisses ist eine Übersetzung der übrigen vier Schriftstücke im vorliegenden Fall entbehrlich. So fallen die Vorbringen der Beschwerdeführenden dermassen unglaubhaft aus, dass weitere Beweismittel das Beweisergebnis nicht zu ändern vermögen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern nun plötzlich diese "Haftbefehle mit langer Begründung" (Beschwerde S.

2) vorliegen sollen, wollen sie doch gemäss ihren Aussagen von der Polizei nichts Schriftliches erhalten haben (SEM-Akten, A46, S. 9). Die Schriftstücke haben – im Lichte der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden – keinen Beweiswert. Reine Gefälligkeitsschreiben sind in Bangladesch verbreitet und Schriftstücke beziehungsweise Urkunden können dort käuflich erworben werden und sind leicht fälschbar. Im Übrigen wird eine Mitgliedschaft bei der BNP sowieso nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz erkennt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten – einfaches Mitglied, Hilfe bei Veranstaltungen – keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben kann (angefochtene Verfügung S. 4). In antizipierter Beweiswürdigung ist folglich auf die Abnahme der Beweismittel zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

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5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. So le-

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ben die Eltern, alle Geschwister und weitere Verwandten des Beschwerdeführers 1 in Bangladesch (SEM-Akten, A20, S. 5). Dasselbe gilt – bis auf ihren Bruder – für die Beschwerdeführerin 2 (SEM-Akten, A21, S. 5). Mithin finden sie dort ein solides, tragfähiges Beziehungsnetz vor. Auf Beschwerdeebene wird lediglich ein unerwähnter Arztbericht betreffend Beschwerdeführer 4 beigelegt. Gemäss diesem sei nach der Geburt eine Hydronephrose festgestellt worden, weshalb weitere Abklärungen stattgefunden hätten. Die letzte Abklärung vom 18. November 2015 sei unauffällig ausgefallen und die Prophylaxe sei nun nicht mehr indiziert (Arztbericht,

S. 1 f.). Weitere medizinische Gründe wurden keine geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Den aktenkundigen Arztberichten ist offensichtlich keine medizinische Notlage zu entnehmen (insb. SEM-Akten, A58). Indem auf Beschwerdeebene nur noch ein Arztbericht betreffend Beschwerdeführer 4 eingereicht wird, ist ferner davon auszugehen, dass der bereits im August 2015 verzeichnete Heilungsprozess der Beschwerdeführerin 3 weiterhin positiv verlaufen ist. Im Übrigen ist in Bangladesch eine entsprechende qualitativ gute medizinische Infrastruktur vorhanden, die in Städten wie Dhaka sogar dem westeuropäischen Standard entsprechen kann (hierzu Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015 E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: