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E-1469/2015 • BVGer E-1469/2015 KI-generiert

Refugee Status Revoked Due to Voluntary Return and Lack of Persecution

Geschäftsnummer E-1469/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A refugee's status was revoked and asylum withdrawn because she voluntarily returned to her home country for eight months and was not subject to any persecution, indicating she had placed herself under her home country's protection. The court found that her stated reasons for the trip, namely performing humanitarian aid, were not sufficiently substantiated and, even if true, did not constitute a situation of duress or moral obligation that would negate the voluntary nature of her return. Therefore, all conditions for revoking refugee status and asylum were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus freiwillige Rückkehr Verfolgung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Rückwanderung Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the basis for the SEM's decision to withdraw refugee status and revoke asylum.

Art. 1 C Ziff. 1 FK

Cited as the legal provision allowing for the withdrawal of refugee status and revocation of asylum when a refugee voluntarily places themselves under the protection of their home country.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Determines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters and is cited as the basis for the court's finding that the contested decision does not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1–3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1469/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A._______, Vietnam, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls;

Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).

E-1469/2015

Sachverhalt:

A. Am 11. Dezember 1996 wurde die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen Ehemannes einbezogen und ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Sie verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung der Schweiz.

B. Gemäss Grenzkontrollrapport der Flughafenpolizei Zürich vom (…) Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin am (…) April 2014 via C._______ nach D._______ (Vietnam) geflogen. Die Rückkreise hat sie am (…) Dezember 2014 in Vietnam angetreten und ist – erneut via C._______ – am (…) Dezember 2014 in Zürich gelandet. Sie hat dabei einen gültigen Reiseausweis der Schweiz auf sich getragen.

C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich der Absicht einer Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs.

D. Mit einem Schreiben vom 2. Januar 2015 (recte: 2. Februar) reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme in französischer Sprache ein und führte im Wesentlichen aus, sie habe die Grosszügigkeit der Schweiz nie missbraucht, die hiesigen Gesetze respektiert und bescheiden gelebt. Von einer buddhistischen Familie abstammend, habe sie im Sinn der buddhistischen Lehre ein pazifistisches und humanistisches Leben geführt. Nach ihrer Pensionierung habe sie beschlossen, nach Vietnam zu reisen um mit ihren Ersparnissen erstmals vor Ort einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten. Sie habe sich insbesondere für die Schulbildung der Strassenkinder in Saigon engagieren wollen und hierfür mit einer Institution zusammengearbeitet. Die Vorstellung nach Vietnam weggewiesen zu werden, rufe schlimme Erinnerungen bei ihr hervor.

In der Beilage zur Stellungnahme befanden sich diverse Fotografien buddhistischer Gebetsversammlungen und Einrichtungen (auf denen teilweise auch die Beschwerdeführerin abgebildet ist).

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E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Das SEM verwies auf die aktenkundige Tatsache des langen Aufenthaltes im Heimatstaat und hielt fest, dies sei als freiwilliges Unterstellen unter den Schutz des Heimatstaates zu betrachten. Die von der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) diesbezüglich konkretisierten Voraussetzungen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7) seien erfüllt. Beachtliche Gründe, welche gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf sprechen würden, könnten der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.

F. Mit handschriftlicher Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim SEM, welches das Schreiben am 4. März 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In ihrem Rechtsmittel beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie machte unter Wiederholung des unbestrittenen Sachverhalts ergänzend geltend, sie sei nur zwecks Ausübung humanitärer Hilfe nach Vietnam gereist, wo sie mit einer Schweizerin zusammengearbeitet habe. Diese führe ein Waisenhaus in Saigon und sei auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen. Sie (Beschwerdeführerin) habe überdies eine buddhistische Organisation in Vietnam begleitet. Die Schweiz sei ihre zweite Heimat geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 FK. Diese Bestimmung sieht vor, dass Flüchtlinge nicht mehr unter den Anwendungsbereich der FK fallen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

5.

5.1 Wie vom SEM richtig festgehalten, setzt die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).

5.2

5.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings (welche auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren

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Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1).

5.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat, wobei es auf die Motive für die Heimatreise ankommen kann. Einfache Urlaubsund Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche – ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen – immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise aus-üben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b

S. 103).

5.2.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Betroffenen effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fragliche Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE 2010/17 E. 5.3, EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich während acht Monaten unbehelligt in Vietnam auf und konnte ungehindert einund ausreisen. Sie machte überdies keinerlei Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden geltend. Unter den gegebenen Umständen ist ohne weiteres von einer effektiven Schutzgewährung durch das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, auszugehen.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nur nach Vietnam gereist, um im Sinn ihrer pazifistischen Lebensweise humanitäre Hilfe zu leisten, gilt es vorab festzuhalten, dass die Schilderung des angeblichen humanitären Engagements einen auffällig oberflächlichen und detailarmen Eindruck hinterlässt. Die Beschwerdeführerin führte lediglich an, "Institutionen" unterstützt zu haben (ohne deren Namen konkret zu benennen) sowie eine Schweizerin namens "B._______" begleitet zu haben, welche ein Waisenhaus in Vietnam leite und auf finanzielle Mittel angewiesen sei. Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen ihr humanitäres Engagement nicht zu belegen, da die Bilder ausschliesslich buddhistische Tempel und Gebetsversammlungen zeigen. Schriftliche Bestätigungen der "Institutionen" oder von " B._______" wurden nicht zu den Akten gereicht.

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6.3 Letztlich braucht die Frage der Authentizität dieses Vorbringens aber gar nicht abschliessend beurteilt zu werden: Selbst bei Annahme der Richtigkeit der Angaben wäre nämlich nicht davon auszugehen, der Drang zur Hilfeleistung habe eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Drucksituation oder moralische Pflicht der Beschwerdeführerin begründet. Unter diesen Umständen ist die Freiwilligkeit der Einreise in den angeblichen Verfolgerstaat sowie die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch diesen zu bejahen.

6.4 Somit sind alle materiellen Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Entzug des Asyls erfüllt. Der Entscheid erweist sich gemäss Akten schliesslich auch als verhältnismässig (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.4.1), zumal die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Ausgang des vorliegenden Entzugsund Widerrufsverfahrens keine Auswirkung auf die ausländerrechtliche Bewilligung hat.

6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand: