Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-1451/2016 • BVGer E-1451/2016 KI-generiert

Asylum Seeker Transfer to Germany Upheld Under Dublin III Regulation

Geschäftsnummer E-1451/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not enter into asylum proceedings and to remove the applicants to Germany, as their fingerprints in the Eurodac database indicated they had previously claimed asylum there. The court found that Germany was the responsible state under the Dublin III Regulation and that the applicants had not sufficiently demonstrated grounds for an exception, such as a compelling family dependency or significant health issues, to warrant remaining in Switzerland or invoking humanitarian clauses. Consequently, the appeal was dismissed, and free legal aid was denied due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellung Asylgrund Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Abschiebung Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal as it did not violate federal law.

Art. 49 VwVG

Used to dismiss the appeal as it was not objectionable.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the denial of the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the court costs on the appellants.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for admitting the appeal in terms of timeliness and form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for admitting the appeal in terms of timeliness and form.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1451/2016

Urteil vom 16. März 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende 1–3,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).

E-1451/2016

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt.

B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac haben die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 18. Februar 2016 um Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am

19. Februar 2016 gut.

C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (zugestellt am 29. Februar 2016) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der negative Entscheid des SEM vom 22. Februar 2016 aufzuheben, mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Kantonspolizei Bern anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen und das SEM anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin samt ihrer Kinder in der Schweiz fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der älteren Tochter D._______ aus sachlichem Zusammenhang zu koordinieren und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-1451/2016

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, das Verfahren sei zu koordinieren mit dem Verfahren ihrer volljährigen Tochter D._______. Der Familieneinheit ist im Rahmen einer Überstellung Rechnung zu tragen. Da die Tochter volljährig ist, besteht hingegen kein Grund, die Verfahren auf Beschwerdeebene zu koordinieren, zumal auch die Vorinstanz getrennte Verfahren durchgeführt und zwei selbstständige Verfügungen erlassen hat (Verfügung vom 18. Februar 2016 betreffend die volljährige Tochter und Verfügung vom 22. Februar 2016 betreffend die Beschwerdeführenden [Mutter mit minderjährigen Kindern]). Der prozessuale Antrag ist abzuweisen.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1451/2016

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Einerseits berufen sie sich auf Art. 15 Dublin-II-VO, mithin auf eine Norm, die nicht mehr in Kraft ist. Anderseits nehmen sie ohne Referenz Bezug auf ein Urteil eines europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2012, wobei offen bleibt, ob ein Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) oder des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) gemeint ist. Zur Begründung führen sie aus, der Familienbegriff beschränke sich zwar im Wesentlichen auf die Kernfamilie, aber in besonderen Konstellationen würden auch anderen Familienangehörige unter den Begriff fallen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aus kulturellem und religiösem Brauch für ihre volljährige Tochter verantwortlich. Da ihre Tochter mit ihr in einem Haushalt zusammengelebt habe und alle gemeinsam die Flucht ergriffen

E-1451/2016

hätten, würde eine Überstellung nach Deutschland eine Trennung von Familienmitgliedern darstellen. Auch habe die älteste Tochter der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ihre Schwester sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie, als alleinerziehende und hoch traumatisierte Frau, benötige Schutz und Beistand, welchen sie durch ihre Angehörigen erhalte. Ausserdem rufen die Beschwerdeführenden die Ermessensklausel an (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Sofern die Beschwerdeführenden das Urteil des EuGH vom 6. November 2012 C-245/11 meinen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Urteil betrifft Art. 15 Dublin-II-VO, der in der Dublin-III-VO eine Neufassung erhalten hat (Art. 16 Dublin-III-VO). Wie schon unter altem Recht ist auch unter Art. 16-III-VO zu prüfen, ob eine Hilfsbedürftigkeit unter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung besteht (Urteil, a.a.O, Rz. 41 f.). Die Beschwerdeführenden haben in der Erstbefragung aber angegeben, gesund zu sein (SEM-Akten, A3, S. 10 und A4,

S. 8), weshalb die vorgebrachte Hilfsbedürftigkeit auf Beschwerdeebene nicht überzeugt. Im Übrigen können sie – sofern notwendig – auf die Unterstützung der deutschen Behörden zählen, die den entsprechenden EU- Mindestnormen für Unterbringung und Betreuung offensichtlich nachkommen. In Bezug auf die Tochter und die vorläufig aufgenommene Schwester ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen können, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich ist (dazu BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Überstellung nach Deutschland als zuständigen Dublin-Staat verletzt kein Recht.

Schliesslich liegen auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Sie ist zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden ist gegenstandslos.

E-1451/2016

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1451/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: