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E-1448/2019 • BVGer E-1448/2019 KI-generiert

Applicant v. Secretary of State for the Home Department

Geschäftsnummer E-1448/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to reject an asylum application and order the applicant's return to Italy under the Dublin Regulation. The applicant argued that Italy's asylum system and reception conditions, particularly after recent legislative changes, posed a risk of inhuman or degrading treatment, and that his health conditions would be exacerbated. The court found that while systemic weaknesses in Italy's asylum system were a concern, there was currently no sufficient evidence to suggest they would lead to treatment violating the EU Charter of Fundamental Rights or the European Convention on Human Rights, especially considering Italy's commitments and the court's existing jurisprudence. Furthermore, the applicant's health issues were deemed not acute enough to prevent his return, and Italy was expected to provide necessary medical care.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2019

Schlagwörter

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Asylverfahren Europäische Menschenrechtskonvention Rückkehrrecht Dublin-Verordnung Aufnahmebedingungen Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 83 Bst
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Art. 105 AsylG
1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Art. 4 Abs. 1 TestV
1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
Art. 48 VwVG
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 112b Abs. 3 AsylG
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 38 TestV
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Used to assess whether there are substantial reasons to believe that asylum procedures and reception conditions in Italy pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

Cited as the basis for the SEM to request Italy's take-over of the asylum seeker.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Mentioned in the context of the humanitarian self-referral right, although the court found no grounds for its application in this specific case.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

Cited to state that Dublin member states are obliged to provide necessary medical care, including emergency and essential treatment.

Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie

Cited to state that asylum seekers with special needs must be granted necessary medical or other assistance.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The legal basis for not entering into asylum applications when asylum seekers can be sent to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited for the procedure of treating the appeal as manifestly unfounded and handling it with summary reasoning by a single judge.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The provision under which the applicant requested legal aid, but was denied due to the hopelessness of his claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 49 VwVG

Cited as a general basis for not finding the appealed decision to be in violation of federal law or otherwise objectionable.

Art. 106 AsylG

Cited as the general provision for appealing against decisions of the SEM and for the court's assessment that the appealed decision does not violate federal law.

Art. 750 VGKE

The basis for the amount of court costs imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1448/2019

Urteil vom 2. April 2019

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).

E-1448/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 26. Februar 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, Italien kümmere sich nicht um ihn. Er sei krank, weil man ihn dort nicht ernährt und unterstützt habe. Er habe dort auch keine Dokumente erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, für sich zu sorgen. Er leide unter Schlaflosigkeit und nehme Medikamente. Ihm sei Blut abgenommen worden und er warte auf die Resultate.

B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 17. September 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 28. Februar 2019 die italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stellung.

C. Am 18. März 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. März 2019. Die Rechtsvertreterin führte aus, der Beschwerdeführer sei – aus den bereits im Dublin-Gespräch vom 26. Februar 2019 genannten Gründen – nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf. Ferner verwies sie auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Januar 2019 und führte aus, dass es in Italien in den grösseren Kollektivund Notaufnahmezentren an ausreichender medizinischer und psychologischer Versorgung fehle. Zudem hätten sich Gerichte in verschiedenen Ländern Europas gegen eine Überstellung nach Italien ausgesprochen.

D. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (eröffnet am 20. März 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E. Mit Schreiben vom 22. März 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.

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F. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien – im Sinne vorsorglicher Massnahmen – die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; AS 2016 3124).

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2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO).

3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Situation in Italien habe sich seit der Machtübernahme der neuen Regierung und des damit zusammenhängenden Salvini-Dekrets grundlegend geändert. So würden die neu entstehenden Kollektivzentren den Bedürfnissen verletzlicher Personen nicht Rechnung tragen. Die Änderungen aufgrund des Salvini-Gesetzes hätten zur Folge, dass sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch zur Aufnahme in den grösseren Kollektivoder Notaufnahmezentren berechtigt seien. Letzteren fehle es jedoch nach wie vor an ausreichender medizinischer sowie psychologischer Versorgung, die Aufnahmebedingungen würden oft nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die Administrativhaft verstiesse gegen europäische Bestimmungen und der humanitäre Schutzstatus werde nicht mehr erteilt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungsund Begründungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die Situation des Beschwerdeführers in Italien ungenügend abgeklärt habe. So habe er ausgeführt, dass er im italienischen Asylsystem ausgesprochen schlechte Behandlung erfahren habe. Ferner sei aktenkundig, dass er an Palpitationen mit Angstattacken und insbesondere an einer Panikstörung respektive Tachykardie leide, weshalb er mit einem starken Medikamentenmix aus Valium, Quetiapin sowie Tritticon behandelt worden sei. Zumindest teilweise

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führe er seine Erkrankung auf die Situation in Italien zurück. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf Frankreich festgestellt, dass die Rückführung bei einer drohenden Verschlimmerung eines im Dublin-Staat erlittenen Traumas als unzulässig einzustufen sei. Vorliegend sei die Situation insofern vergleichbar, als dem gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Kontext der miserablen oder komplett fehlenden Unterstützung eine weitere Verschlimmerung seines Traumas drohen dürfte. Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, Abklärungen und Garantien hinsichtlich der Unterbringung einzuholen. Auch hätte sich die Vorinstanz aufgrund des neuen Salvini-Dekrets ausführlicher zur Frage der systemischen Mängel äussern müssen. Schliesslich ergebe sich aufgrund der Rechtsprechung europäischer Nachbarländer, dass zurzeit wesentliche Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weise Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten.

5.

5.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italien erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Wie zu zeigen sein wird, sind die Beschwerdeausführungen auch nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

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5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

In Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien kann eine mögliche Auswirkung des sog. „Salvini-Dekrets“ (Dekret zur „Sicherheit und Einwanderung“, per 1.12.2018 als Gesetz aufgenommen) auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden noch nicht abgeschätzt werden (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es indes zurzeit keine hinreichenden Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-

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lingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Urteile von Gerichten aus einzelnen europäischen Staaten sind nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.

5.3 Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die Abbeziehungsweise Rückschie-

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bungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch auch diese leicht reduzierten Anforderungen nicht. Bei ihm wurden eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Alkohol, Palpitationen mit Angstattacken mit der Differenzialdiagnose einer Panikstörung oder einer ventrikulären Tachykardie sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert (Medizinische Informationen, SEM-Akten, A16/2 und A21/5). Hierzu wurden ihm insbesondere Trittico und Valium verschrieben. Trittico hilft für besseren Schlaf und Valium reduziert insbesondere Angstzustände. Gemäss den aktenkundigen medizinischen Informationen wurde das Valium beim Patienten – welches schnell abhängig machen kann – bereits reduziert. Der Vitamin D Mangel ist vorliegend unbeachtlich. Die diagnostizierten Gesundheitsprobleme sind nicht akut und können ambulant behandelt werden. Es ist mithin nicht von einem akuten Gesundheitsproblem auszugehen, welches eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen liesse. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr entsprechende Medikamente nimmt (also lange bevor er in die Schweiz einreiste), sich seine Situation im Verlauf der medizinischen Kontrollen verbessert hat, keine klinischen Kontrollen mehr vorgesehen sind und die Einnahme von Valium bereits reduziert wurde (SEM-Akten, A16/2 und A21/5). Im Übrigen verfügt Italien nach wie vor über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Dass zwischen der Einreise des Beschwerdeführers in Italien (12. September 2013) und seiner Einreise in die Schweiz (10. Februar 2019) mehrere Jahre liegen, ist ein Indiz hierfür. Dass er aufgrund der schlechten Behandlung in Italien erkrankt und traumatisiert worden sein soll, ist unwahrscheinlich. Wie bereits festgestellt, werden gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom

28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (auch psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Ita-

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lien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem gibt es eine Vielzahl privater Hilfsorganisationen (insbesondere der katholischen Kirche), an die sich der Beschwerdeführer zusätzlich wenden kann. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psychiatrischen Behandlungsstandard vorfinden würde. Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein „real risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über dessen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden (angefochtene Verfügung, S. 5). Nach dem Gesagten sind die gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Parallelen zu dem auf Beschwerdeebene erwähnten, aber nicht näher bezeichneten Urteil aus Frankreich, sind keine ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, Abklärungen und Garantien hinsichtlich der Unterbringung und Unterstützung einzuholen, geht ins Leere.

5.4 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel