Asylum Claims Denied Due to Adequate Healthcare Availability Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to dismiss asylum applications and order deportation, finding that the individuals' health issues were not severe enough to prevent their return to their home country and did not violate international law. The court reasoned that while one applicant had undergone surgery for uterine fibroids and experienced other medical issues, her condition had stabilized, and adequate medical care was available in her home country. Furthermore, the court found no evidence of general violence or persecution in the home country that would pose a threat to the applicants, concluding that deportation was permissible, feasible, and not unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Claims Denied Due to Adequate Healthcare Availability Abroad: The court reasoned that while one applicant had undergone surgery for uterine fibroids and experienced other medical issues, her condition had stabilized, and adequate medical care was available in her home country. Furthermore, the court found no evidence of general violence or persecution in the home country that would pose a threat to the applicants, concluding that deportation was permissible, feasible, and not unreasonable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to assess the legality of the deportation, stating that it is not permissible if Swiss international obligations prevent the foreigner's return to their home country, country of origin, or a third country.
This provision was applied to assess the legality of the deportation, prohibiting forced return to a country where life, freedom, or bodily integrity is endangered or where there is a risk of being forced to return to such a country.
This provision was used to assess the legality of the deportation, incorporating the principle of non-refoulement.
This provision was used to assess the legality of the deportation, considering potential human rights violations in the home or origin country.
This provision was used to assess the legality of the deportation, considering potential torture or cruel, inhuman, or degrading treatment in the home or origin country.
This provision was applied in assessing the legality and humanitarian admissibility of the deportation, specifically concerning the risk of ill-treatment that would violate this article.
The court used this provision to determine the humanitarian admissibility of the deportation, stating that it is considered inadmissible if the individual faces concrete danger in their home or origin state due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.
This provision is mentioned as a resource for the applicants in relation to medical return assistance, suggesting its relevance in the context of the decision regarding the humanitarian admissibility of deportation.
The court used this provision to assess the possibility of deportation, stating that deportation is possible if no obstacles to its execution exist.
This provision was used to deny the request for free legal assistance, as the court found the appeal to be without merit.
This provision was used to impose court costs on the applicants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-1420/2017
Urteil vom 20. März 2017
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), Mongolei, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
E-1420/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge – nachdem sie ihr gesamtes Vieh in C._______ (Provinz D._______) veräussert hätten – (…) 2015 nach E._______ gereist seien; am 21. April 2015 seien sie mit dem Zug nach Moskau gefahren, von wo aus sie in einem Lastwagen in die Schweiz gebracht worden seien,
dass sie am 30. April 2015 in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 6. Mai 2015 (A7 und A9) sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. August 2015 (A25 und A26) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin A._______ leide an (…) und habe Nieren-, Gallensowie Magenprobleme (A7 S. 8; A9 S. 7 f.; A25 F61 ff.; A26 F37 ff.), dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 12. Mai 2015 im Kantonsspital F._______ hospitalisiert war, dabei wurden insbesondere ein „grotesker Uterus myomatosus“ (eine durch Myome vergrösserte Gebärmutter), Gallenblasenpolypen sowie ein Verdacht auf koronare Herzkrankheit diagnostiziert (A18),
dass am 26. August 2015 eine weitere gynäkologische Untersuchung im Spital G._______ vorgenommen und für den 9. September 2015 eine operative Entfernung der Gebärmutter („abdominale totale Hysterektomie ohne Adnexe beidseitig“) vorgeschlagen (A27) und schliesslich auch durchgeführt wurde,
dass nach diesem Eingriff während einer Kontrolle vom 24. Februar 2016 im Spital G._______ keine Unauffälligkeiten festgestellt wurden (A29), dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 13. Oktober 2016 im Kantonsspital H._______ stationär untersucht wurde; dabei wurden gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2016 wiederkehrende Bauchschmerzen („rezidivierende abdominale Schmerzen“) sowie ein linksseitiges Nierenkonkrement (Nierenstein) festgestellt, welche mittels Medikamente zu behandeln seien (A31),
E-1420/2017
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 2. Februar 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete (A32), dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die medizinischen Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung in die Mongolei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich sei, da in der Mongolei einerseits keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrsche, dass anderseits gemäss den ärztlichen Berichten auch keine individuellen Vollzugshindernisse zu erkennen seien: der geltend gemachte (…) sei nie ärztlich bestätigt worden, die durch Myome (gutartige Tumore) vergrösserte Gebärmutter sei inzwischen operativ entfernt worden; der Verdacht auf koronare Herzkrankheit sei in der Folge nicht bestätigt worden; die abdominalen Schmerzen würden wohl von einer chronischen Gastritis herrühren, welche durch eine ambulante Therapie behandelt worden sei; für weitere Diagnosen (Nierensteinkrankheit sowie Darmverstopfung) seien keine weiteren Behandlungen oder Untersuchungen notwendig, dass demzufolge bei einer Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei,
dass ausserdem in der Mongolei – insbesondere in Ulaan Baatar – diverse medizinische Institutionen vorhanden seien; eine obligatorische Krankenkasse decke in der Regel die medizinische Grundversorgung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, es sei für sie und ihren Ehemann die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass diese Eingabe dahingehend begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin ausser den bekannten Beschwerden auch an starken Rückenschmerzen leide und in der Galle drei Geschwüre festgestellt worden
E-1420/2017
seien; die ärztliche Versorgung in der Mongolei sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen als katastrophal zu bezeichnen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund (sinngemäss) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorliegend die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug
E-1420/2017
der Wegweisung richtet, weshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Prüfung ist, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich vorliegend nämlich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als derartig erweisen, dass sie gemäss der Praxis des EGMR einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
E-1420/2017
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; 2009/2 E. 9.1.3), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich insbesondere aus den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse ableiten lassen, dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatoder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete oder ihre körperliche und psychische Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b),
dass sich aus den medizinischen Akten – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – ergibt, dass der gesundheitliche Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin nach diversen Behandlungen gut ist, dass weder die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Leiden durch medizinische Berichte noch die angeblich desolate medizinische Versorgungslage beziehungsweise die nicht funktionierende Krankenversicherung in der Mongolei mit Beweismitteln untermauert wurden, dass das SEM demgegenüber in ausführlicher Weise über die medizinische Versorgung in der Mongolei informiert hat und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
E-1420/2017
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde, dass in diesem Zusammenhang auf Leistungen der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen ist, welche durch die Beschwerdeführeden in Anspruch genommen werden können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass in der Mongolei ausserdem zwei verheiratete Töchter der Beschwerdeführenden – die eine in E._______, die andere in der Provinz I._______
– leben, welche die Schule abgeschlossen haben und als (…) beziehungsweise (…) arbeiten (A7 S. 5; A9 S. 5; A25 F34 ff. und 53 ff.; A26 F18 ff.), dass weitere Geschwister der Beschwerdeführenden in der Heimatstadt C._______ (Provinz D._______), J._______ oder E._______ leben (A9
S. 5; A25 F28 ff.; A26 F15 ff.),
dass die Beschwerdeführenden folglich bei ihrer Rückkehr auf ein gefestigtes Beziehungsnetz zurückgreifen können, dass beide ausserdem auf eine Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als (…) zurückblicken können (A7 S. 4; A9 S. 4), welche bei einer Wiedereingliederung nützlich sein werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
E-1420/2017
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475), dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass demzufolge die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1420/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: