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E-1405/2016 • BVGer E-1405/2016 KI-generiert

Asylum Appeal Revision Granted Due to Late Service of Initial Decision

Geschäftsnummer E-1405/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a revision of its prior judgment which had dismissed an asylum appeal as time-barred. The applicants sought revision, arguing they had discovered new evidence showing their appeal was filed within the deadline. The court found that a shipping tracking record, confirmed by the postal service, demonstrated that the initial asylum authority's decision was served on the applicants one day later than previously determined, making their appeal timely. Consequently, the court overturned its prior decision and reopened the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 45 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 47 VGG, Art. 123 Abs. 2 Bst, Art. 124 Abs. 1 Bst, Art. 124 BGG; Asylum Appeal Revision Granted Due to Late Service of Initial Decision: The applicants sought revision, arguing they had discovered new evidence showing their appeal was filed within the deadline. The court found that a shipping tracking record, confirmed by the postal service, demonstrated that the initial asylum authority's decision was served on the applicants one day later than previously determined, making their appeal timely. Consequently, the court overturned its prior decision and reopened the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Asylrevision Wiederaufnahme des Verfahrens Überprüfung einer früheren Entscheidung zivilrechtliche Revision Eilvorabentscheidungsverfahren verspätete Einreichung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 VGG
121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG).
Art. 67 Abs. 3 VwVG
Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
Art. 47 VGG
Art. 123 Abs. 2 Bst
Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst.
Art. 124 Abs. 1 Bst
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst.
Art. 124 BGG
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Art. 37 VGG
4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG
2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

This provision was used to allow the revision because the applicants discovered new facts and evidence that could not have been presented earlier.

Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to waive the imposition of court costs due to the outcome of the revision proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG

This provision was used to award legal costs to the applicants for the revision proceedings due to their success.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1405/2016

Urteil vom 21. März 2016

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Irak, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Gesuchstellende,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1194/2016 vom 3. März 2016 E-1405/2016

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 25. November 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht ein (Verfahren E-1194/2016).

B. Mit Revisionsgesuch vom 4. März 2016 verlangen die Gesuchstellenden die Revision des Urteils vom 3. März 2016. Sie beantragen, auf das vorliegende Begehren sei einzutreten, die vorliegende Revision sei gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1194/2016 vom 3. März 2016 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren E-1194/2016 sei wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Revision im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Rechtsbegehren beurteilt hat. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Die Gesuchstellenden reichten einen Ausdruck einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post AG zu den Akten.

C. Mittels superprovisorischer Massnahme vom 9. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile gelten Art. 121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung

E-1405/2016

(Art. 47 VGG). Eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).

1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und weisen durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

2. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt auch für Prozessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in einem solchen Fall – entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerdeentscheides – auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher, ob durch die Sendungsverfolgung eine neue, revisionsrechtlich relevante Tatsache nachgewiesen wird, die bereits bestanden hat, aber nicht früher beigebracht werden konnte.

E-1405/2016

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-1194/2016 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Aus der Eröffnungsrespektive Empfangsbestätigung sowie dem Rückschein gehe hervor, dass die Verfügung am 17. Februar 2016 eröffnet worden sei. Die Frist von fünf Arbeitstagen sei am 24. Februar 2016 abgelaufen und die am 25. Februar 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet.

3.2 Die Gesuchstellenden reichen eine Sendungsverfolgung ein, aus der hervorgeht, dass die Verfügung – entgegen der Empfangsbestätigung und des Rückscheins – erst am 18. Februar 2016 eröffnet wurde. Die Frage nach dem Datum des Poststempels auf dem Rückschein hat das Gericht bei der Schweizerischen Post AG abgeklärt. Die Post teilte dem Gericht mit, die Poststelle habe offensichtlich mit einem nicht korrekt eingestellten Stempel gearbeitet. Die Sendung sei dem Empfänger am 18. Februar 2016 zugestellt worden.

3.3 Aufgrund der Abklärungen steht fest, dass die Verfügung den Gesuchstellenden erst am 18. Februar 2016 eröffnet wurde. Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwerdefrist ist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache handelt. Die Tatsache ist neu und durch die Sendungsverfolgung sowie die Abklärung nachgewiesen. Da sie im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hat, das Beweismittel der Sendungsverfolgung aber im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden muss, ist der Revisionsgrund erfüllt.

3.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-1194/2016 vom 3. März 2016 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Damit wird das Beschwerdeverfahren in das Prozessstadium versetzt, in dem es sich vor der Urteilsfällung befand. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E-1405/2016

4.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist den vertretenen Gesuchstellenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 400.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1405/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1194/2016 vom 3. März 2016 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.– ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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