Asylum application dismissal and deportation upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court dismissed an appeal against a decision not to consider a second asylum application and to order deportation. The court found that the grounds for refusing to consider the application, which require a prior unsuccessful asylum procedure and a lack of new events justifying refugee status or temporary protection, were met. The applicant had a previous asylum procedure that was definitively rejected, and the new evidence submitted was deemed not credible and insufficient to establish a risk of persecution or undue hardship upon return. Therefore, the decision to refuse the asylum application and order deportation was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum application dismissal and deportation upheld: The court found that the grounds for refusing to consider the application, which require a prior unsuccessful asylum procedure and a lack of new events justifying refugee status or temporary protection, were met. The applicant had a previous asylum procedure that was definitively rejected, and the new evidence submitted was deemed not credible and insufficient to establish a risk of persecution or undue hardship upon return. Therefore, the decision to refuse the asylum application and order deportation was upheld.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the decision not to admit the applicant's second asylum application due to a prior unsuccessful asylum procedure and lack of new circumstances justifying asylum.
This provision is cited as the basis for rejecting the appeal because the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, misstated or incompletely established the relevant facts, or was inappropriate.
This provision is cited as the consequence of not admitting an asylum application, which typically leads to expulsion from Switzerland.
This provision, concerning the principle of non-refoulement, is discussed in the context of whether the expulsion is permissible, concluding it is not applicable as the applicant did not prove a risk of persecution.
This provision is cited to explain when expulsion is not permissible due to international obligations, which is discussed in relation to Article 5 AsylG.
This provision is cited to explain when expulsion is considered unreasonable, discussing the situation in the applicant's home country and his personal circumstances.
This provision is cited to determine the possibility of enforcing the expulsion, concluding that there are no obstacles to enforcement.
This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the applicant due to the rejection of his appeal.
This provision is cited for the court's competence to decide as a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.
This provision is cited to justify the summary reasoning of the appeal decision.
This provision is cited for waiving oral proceedings.
This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the applicant.
This provision is cited for the admissibility of the appeal.
This provision is cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG for the applicant's standing to appeal and in conjunction with Art. 52 VwVG for the admissibility of the appeal.
This provision is cited in conjunction with Art. 31-34 VGG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.
This provision is cited as the primary reason for not admitting the second asylum application.
This provision is cited for imposing costs on the applicant.
This provision is cited for rejecting the request for legal aid.
This provision is cited for the calculation of court costs.
This provision is cited for the calculation of court costs.
This provision is cited for the amount of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-1400/2009/ame {T 0/2}
Urteil vom 9. März 2009
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...).
E-1400/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am
24. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2009 beantragt, es sei auf sein zweites Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, der Beschwerde sei die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen und es ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass vorliegend, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll,
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dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel nochmals zu seinen Asylgründen befragt worden ist,
dass ihm von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Möglichkeit geboten wurde, sich zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein zweites Asylgesuch zu äussern,
dass er diese Möglichkeit mit Eingabe vom 9. Februar 2009 in der Folge auch wahrgenommen hat,
dass das BFM ausserdem in seiner ablehnenden Verfügung vom
19. Februar 2009 darlegt, weshalb die vom Beschwerdeführer neu zu den Akten gereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das Bundesamt demnach seiner Pflicht zur Begründung des Entscheides im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen ist, dass das BFM zudem zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. oben) erfüllt ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des Vaters bzw. des Dorfvorstehers sowie die Erklärung der Tante des Beschwerdeführers) eindeutig um Gefälligkeitsschreiben handelt, dass insbesondere die von der in der Schweiz lebenden Tante gemachte Ausführung nicht glaubhaft erscheint, wonach die Militärpolizei über zehn Tage jeden Abend eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, in der Hoffnung, den bereits seit mehreren Jahren aus der Türkei ausgereisten Beschwerdeführer zu entdecken, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2008 nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK)
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und von einem intakten
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Beziehungsnetz auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand: