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E-1390/2020 • BVGer E-1390/2020 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer E-1390/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum claim, finding the applicant's account of persecution not credible. Discrepancies regarding the duration of detention, inconsistent statements about family members' alleged involvement with specific groups, and failure to mention crucial details during initial interviews led the court to doubt the veracity of his claims of being sought by authorities and armed groups. The court concluded that the applicant did not suffer serious disadvantages or have a well-founded fear of future persecution based on his race, ethnicity, or political opinions, and therefore did not qualify for refugee status.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credibility: Discrepancies regarding the duration of detention, inconsistent statements about family members' alleged involvement with specific groups, and failure to mention crucial details during initial interviews led the court to doubt the veracity of his claims of being sought by authorities and armed groups. The court concluded that the applicant did not suffer serious disadvantages or have a well-founded fear of future persecution based on his race, ethnicity, or political opinions, and therefore did not qualify for refugee status.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung Flüchtlingsstatus politisches Asyl Verfahrensvorschriften Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Used as the legal basis for determining refugee status, which the court found the applicant did not meet.

Art. 44 AsylG

Cited as the general legal basis for ordering deportation when an asylum request is rejected.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the applicant due to the rejection of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to explain the scope of review for appeals in asylum cases, specifically regarding the alleged violation of federal law and incorrect/incomplete factual findings.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the single-judge decision, with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the legal basis for handling the appeal with summary reasoning in a single-judge procedure.

Art. 12 VwVG

Cited in the context of the principle of official investigation and the duty of asylum seekers to cooperate in establishing the facts.

Art. 13 VwVG

Cited in conjunction with Art. 8 AsylG regarding the duty to cooperate in establishing facts.

Art. 29 VwVG

Cited to explain the right to be heard, which includes the right to state one's case and present evidence.

Art. 31 VGG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions under Art. 5 VwVG, specifically in asylum matters.

Art. 48 VwVG

Cited to confirm the applicant's legitimate standing to appeal as the recipient of the decision.

Art. 7 AsylG

Cited as the standard for assessing the credibility of asylum claims, which the court found the applicant did not meet.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for admitting the appeal, as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to confirm the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural rule regarding the admissibility of appeals.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who is considered a refugee, based on persecution due to race, religion, nationality, social group, or political opinion.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

Cited to define what constitutes 'serious disadvantages,' including threats to life, liberty, or psychological pressure.

Art. 105 AsylG

Cited to confirm the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

The court rejected the appeal. This provision is typically used for inadmissibility.

Art. 93 LTF

The court rejected the appeal. This provision is typically used for inadmissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed costs. This provision is typically used for costs.

Art. 64 LTF

The court did not mention legal aid. This provision is typically used for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1390/2020

Urteil vom 6. Juli 2020

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;

Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch Pavel Vasilevski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 / N (…).

E-1390/2020

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Mai 2018 und der Anhörung vom 30. November 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei B._______, habe keine Nationalität und sei kurdischer Ethnie. Er sei in C._______ geboren worden und in D._______ aufgewachsen. Die Schule habe er sechs Jahre lang besucht. Weil er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze, habe er nach der Schule keine Arbeit finden können und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er sei ein Unterstützer der (…)- Partei gewesen, habe aber nie konkret an Aktivitäten teilgenommen. Weil er als B._______ und Kurde keine Rechte habe, habe er an drei regimekritischen Demonstrationen in E._______ teilgenommen, zwei Mal im Jahr 2013 und ein Mal im Jahr 2014. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2014, bei welcher er zusammen mit seinen Cousins mütterlicherseits teilgenommen habe, sei er von der Polizei geschlagen, ins Krankenhaus gebracht, drei Tage respektive drei Wochen inhaftiert sowie misshandelt und gefoltert worden. Zudem sei ihm seine B._______-Bestätigung entzogen worden. Durch Bestechung habe sein Vater seine Freilassung bewirken können. In der Folge sei er vom Gefängnisoffizier bei seiner Tante in E._______ wiederholt gesucht worden. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester und seine gesamte Verwandtschaft hätten mit den Volksverteidigungseinheiten (YPG; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) zusammen gearbeitet. Deshalb und weil er die YPG mit Lebensmitteln beliefert habe, sei ihm unterstellt worden, dass er Mitglied der YPG sei. Am 5. Februar 2018 sei ein Freund respektive seien mehrere Freunde von ihm verhaftet worden. Dieser habe respektive diese hätten seinen Namen der Freie Syrische Armee (FSA) mitgeteilt, weshalb er auf einer Liste der FSA aufgeführt sei. Ebenso habe er Probleme gehabt, weil er auf seinen Arm "Kurdistan" habe tätowieren lassen. Am 20. Februar 2018 seien seine Eltern und seine Schwester infolge eines Artilleriebeschusses und wegen Bombardierungen durch die Türkei und die FSA getötet worden. Aufgrund der anhaltenden Angriffe habe er am

25. Februar 2018 D._______ verlassen und sich nach F._______ begeben. Da er von der FSA und dem syrischen Regime gesucht worden sei, sei er am 18. März 2018 aus Syrien ausgereist. Sein Bruder sei am 2. April 2018 oder 2. Mai 2018 als Märtyrer gestorben.

E-1390/2020

B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (eröffnet am 6. Februar 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2020 sei aufzuheben. Ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Aufenthaltserlaubnis N und ein Schreiben von Professor (Dr.) A. G._______, (…), H._______, vom

1. März 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.

3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28

E. 3.4).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

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4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, bei der Befragung sei er auf einen raschen Ablauf hingewiesen worden. Er habe deshalb erst anlässlich der Anhörung präzisieren können, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2014 mehrmals vom Gefängnisoffizier bei seiner Tante gesucht worden sei. Die Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung zur Dauer der Haft seien auf seine gesundheitlichen Probleme während der Anhörung zurückzuführen, er habe unter Medikation gestanden und deswegen an Hörproblemen gelitten.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass er während der Befragung aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer zwar zu Beginn, er leide aufgrund einer Operation an Bauchschmerzen, eine Verschiebung der Anhörung lehnte er jedoch explizit ab. Am Ende der Anhörung gab er zusätzlich an, er leide unter Atembeschwerden und blute bei Toilettengängen. Aus dem Protokoll lassen sich keine Unstimmigkeiten erkennen. In der Beschwerde macht er erstmals geltend, er habe aufgrund der Medikation während der Anhörung Probleme mit dem Hören gehabt. Als Beleg reicht er ein Schreiben von Professor (Dr.) G._______ vom 1. März 2020 ein. In der Anhörung liess er seine Hörprobleme indes unerwähnt, er hätte diese jedoch jederzeit anmerken können. Die Anhörung ist somit nicht zu beanstanden. Es liegt somit keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

4.5 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, es sei anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsfehlern gekommen.

Die Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Anhörung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Im Protokoll lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig.

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4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es erstaune, dass der Beschwerdeführer das gewichtige Vorbringen, er habe nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 2014 weiterhin im Fokus der syrischen Behörden gestanden, nicht bereits im Rahmen der Befragung erwähnt habe. Seine

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Angaben in Bezug auf die Dauer der Haft im Jahr 2014 seien widersprüchlich und seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen Tätowierungen würden Unstimmigkeiten aufweisen. Seine Entscheidung, sich während des Bürgerkrieges im Jahr 2014 in einen vom Regime kontrollierten Stadtteil E._______ zu begeben, um an einer regimekritischen Kundgebung teilzunehmen, müsse massiv angezweifelt werden. Zudem habe er das Verfolgungsinteresse der FSA an ihm nicht plausibel erklären können. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aus den Aussagen seiner vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Cousine und Tante könne darüber hinaus nichts entnommen werden, was auf eine Gefährdungslage seiner Person hindeute.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die dreiwöchige Haft aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in E._______ im Jahr 2014 und die Misshandlungen, insbesondere wegen seiner Tätowierungen, welche seine kurdische Herkunft erkennen lassen würden, seien flüchtlingsrelevant. Nachdem sein Vater ihn aus der Haft geholt habe, sei er vom Gefängnisoffizier bei seiner Tante in E._______ gesucht und somit gezielt verfolgt worden. Aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden vor seiner Ausreise aus Syrien bestehe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass er nach wie vor von den syrischen Behörden gesucht werde, bestätige ein Haftbefehl, der am 25. November 2018 durch I._______, Präsident des syrischen Luftnachrichtendienstes, gegen ihn ausgestellt worden sei. Der Grund des Haftbefehls seien seine Aktivitäten in regimekritischen sozialen Netzwerken und seine Teilnahme an Demonstrationen. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei nicht vorhanden.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Haft und die anschliessende Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund der Ungereimtheiten unglaubhaft sind.

So bestehen bereits Zweifel an seiner Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2014 aufgrund des damals herrschenden Bürgerkrieges. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er an der Demonstration teilgenommen hat, hat er sich hinsichtlich der darauffolgenden Haft in Bezug auf die Dauer erheblich widersprochen. Anlässlich der Befragung gab er an, er sei drei Wochen inhaftiert gewesen, während er in der Anhörung erklärte, die Haft habe drei Tage gedauert. Konfrontiert mit dem Widerspruch anlässlich der

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Anhörung erklärte er, er könne sich an die genaue Haftdauer nicht erinnern, er wisse nur, dass die Zahl drei enthalten gewesen sei (SEM-Akten, A6 F 7.02, A17 F 49 f.). In der Beschwerde gab er hingegen an, der Widerspruch sei aufgrund von Hörproblemen entstanden. Es wäre zu erwarten, dass er sich an eine ungefähre Haftdauer von einigen Tagen oder einigen Wochen erinnern kann, zumal es sich bei einer Haft um ein einschneidendes Ereignis handelt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines politischen und ethnischen Profils sowie der YPG-Zugehörigkeit seiner Familie, insbesondere seines Vaters und seines Bruders, mehrmals bei seiner Tante in E._______ gesucht worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass er Lebensmittel an Freunde geliefert habe, welche YPG-Mitglieder gewesen seien. Bezüglich der YPG Tätigkeiten seines Bruders erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung widersprüchlich, sein Bruder habe für die YPG an Grenzposten Personen kontrolliert und passieren lassen respektive er habe für die YPG an der Front gegen die FSA gekämpft. Seine Angaben zur Verbindung seines Vaters mit der YPG fallen sehr kurz und nicht schlüssig aus. In der Befragung erklärte er, er sei Sympathisant der PKK gewesen, während er anlässlich der Anhörung angab, er habe für die YPG gearbeitet. Zu seiner Schwester gibt er lediglich an, sie habe für die YPG gearbeitet. Auch auf Beschwerdeebene unterlässt es der Beschwerdeführer, genauere Angaben zum Zusammenhang seiner Familienangehörigen mit den YPG zu machen. Es gelingt ihm somit nicht, den Grund für die Suche nach ihm schlüssig zu erklären. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, es ist nicht nachvollziehbar, dass er das Kernvorbringen, die mehrmalige Suche nach ihm bei seiner Tante in E._______ durch den Gefängnisoffizier, in der Befragung auch auf Nachfrage nach seinen Asylgründen mit keinem Wort erwähnt hat. Die Suche nach ihm ist somit nicht glaubhaft. Ebenso sind seine Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die FSA nicht nachvollziehbar. In seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl der durch die FSA festgenommenen Bekannten, welche seinen Namen preisgegeben hätten. Es handelt sich um eine reine Vermutung, dass sein Name auf der Liste der FSA aufgeführt worden sein soll. Zudem erklärte er in der Anhörung ausdrücklich, er habe mit der FSA keine Probleme gehabt. Ihm gelingt es nicht, diese Ungereimtheiten in der Beschwerde zu entkräften. Somit kann er nicht glaubhaft darlegen, dass er von den syrischen Behörden und von der FSA gesucht wurde.

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7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten und seiner Teilnahme an Demonstrationen begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden. Wie bereits ausgeführt wurde, gelingt es ihm nicht, die Haft und die Verfolgung durch die syrischen Behörden und die FSA glaubhaft zu erläutern. Zudem bestätigt er selber, dass er, abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, politisch nicht aktiv war. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf einen ausgestellten Haftbefehl vom 25. November 2018 nichts zu ändern. Er hat diesen Haftbefehl nicht eingereicht und macht hierzu auch keine weiterführenden Angaben, beispielsweise wie er davon erfahren haben soll. Die allgemeine Gefährdung von Personen im syrischen Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund.

7.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde als Kurden vom syrische Regime verfolgt, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32

E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Es ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wurden, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).

7.4 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-

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geordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener