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E-1387/2022 • BVGer E-1387/2022 KI-generiert

Revision of Asylum Claim Rejected Due to Re-litigation of Facts

Geschäftsnummer E-1387/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved a request for revision of a previous Federal Administrative Court decision that had rejected an asylum claim and ordered deportation. The applicant argued that the court had overlooked significant facts, including issues with the factual assessment of their medical condition, their ability to access protection in their home country for past assaults, and the denial of adequate medical care during prior detention. The court denied the revision, finding that the applicant had not demonstrated that the court overlooked substantial facts in the previous proceedings; instead, the arguments presented were essentially a re-litigation of the original appeal, critiquing the court's interpretation of facts and legal assessment rather than proving an overlooked fact or document. Therefore, the revision was dismissed, and the previously ordered deportation remained in effect.

Legislator-Regeste

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Art. 121 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG; Revision of Asylum Claim Rejected Due to Re-litigation of Facts: The applicant argued that the court had overlooked significant facts, including issues with the factual assessment of their medical condition, their ability to access protection in their home country for past assaults, and the denial of adequate medical care during prior detention. The court denied the revision, finding that the applicant had not demonstrated that the court overlooked substantial facts in the previous proceedings; instead, the arguments presented were essentially a re-litigation of the original appeal, critiquing the court's interpretation of facts and legal assessment rather than proving an overlooked fact or document. Therefore, the revision was dismissed, and the previously ordered deportation remained in effect.

Schlagwörter

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Asylrevision Revisionsverfahren administrative Versorgung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Klageänderung Verstossung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Bst. d BGG

The court rejected the revision request because the applicant did not demonstrate that the court overlooked relevant facts in the previous decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court rejected the request for free legal aid because the revision request was deemed unpromising.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

The court rejected the request for official legal representation because the revision request was deemed unpromising.

Art. 37 VGG

The court imposed costs on the applicant because the revision request was rejected.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed costs on the applicant because the revision request was rejected.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1387/2022

Urteil vom 5. April 2022

Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022.

E-1387/2022

Sachverhalt:

I. A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

B. Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2022, welche sich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtete, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022 abgewiesen.

Für das Verfahren wird auf die Akten verwiesen.

II.

C. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Gesuchsteller

– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin wurde unter Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen aktenkundiger und erheblicher Tatsachen) beantragt, das Urteil E-288/2022 vom 16. März 2022 sei in Revision zu ziehen und die Beschwerde sei gemäss den Beschwerdebegehren zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie – der Begründung zufolge – um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht.

D. Am 24. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen einstweiligen Vollzugsstopp an.

E-1387/2022

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.,

S. 304 f.).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun und es hat die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).

2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids wird zudem auf die im Beschwerdeverfahren E-288/2022 gestellten Begehren verwiesen.

2.3 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 16. März 2022

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und wurde am 17. März 2022 versendet. Das Revisionsgesuch vom

22. März 2022 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG eingereicht.

2.4 Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht im Revisionsverfahren geltend, im Beschwerdeverfahren sei die unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt worden, insbesondere in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts was die medizinische Situation anbelange. Im Urteil E-288/2022 vom 16. März 2022 sei festgehalten worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig erstellt habe, die entsprechende Verfahrensrüge erweise sich als unbegründet. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2021 zwar auf ärztliche Berichte verwiesen habe (Arztbericht vom 23. Juli 2021), indes weder weitere Berichte eingereicht noch solche in Aussicht gestellt habe. Vielmehr habe sie mit ihren beiden weiteren Eingaben an die Vorinstanz einzig zwei Anfragen zum Verfahrensstand gestellt. Diese Einschätzung im Beschwerdeurteil sei unzutreffend. Die Rechtsvertreterin habe in den Anfragen zum Verfahrensstand das SEM darum gebeten, es sei ihr respektive dem Gesuchsteller mitzuteilen, wenn weitere Auskünfte zum Gesundheitszustand benötigt würden. Die Feststellung des Sachverhalts sei klar Sache der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin respektive der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt, indem die Vorinstanz dazumal um Mitteilung ersucht worden sei, ob weitere Auskünfte von Nöten seien. Diese von der Beschwerdeinstanz aktenkundig missachteten Tatsachen seien erheblich, weil sie das Verfahren in entscheidendem Masse beeinflussen würden. Hätte die Beschwerdeinstanz nämlich gesehen, dass seitens des Gesuchstellers um eine solche Mitteilung ersucht worden sei, hätte sie den formellen Verfahrensfehler der Vorinstanz feststellen, den Entscheid aufheben und zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückweisen müssen.

3.2 Die Beschwerdeinstanz habe sich sodann auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, zusätzliche Abklärungen zur medizinischen Situation des Gesuchstellers zu treffen und habe auf die «medizinische Lage» in Bosnien-Herzegowina verwiesen. Im Urteil seien summarisch «medizinische Abklärungen» nachgeholt worden, welche jedoch die Vorinstanz hätte treffen müssen. Der Gesuchsteller habe durch

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diese erstmalige Auseinandersetzung mit seiner medizinischen Situation keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, womit nicht nur sein rechtliches Gehör verletzt sei, sondern ihm auch eine Verfahrensinstanz vorenthalten worden sei. Wären nämlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechenden Abklärungen zur medizinischen Situation getätigt worden, hätte sich die Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung zur Diagnose der fortgeschrittenen Leberfibrose und deren Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat geäussert. Dem Gesuchsteller wäre es seinerseits im Beschwerdeverfahren möglich gewesen, abschliessend Stellung zum medizinischen Sachverhalt zu nehmen. Die Beschwerdeinstanz habe sich vorliegend damit begnügt, auf die medizinische Grundversorgung in Bosnien-Herzegowina hinzuweisen, eine unsichere Kostengutsprache zur indizierten medikamentösen Therapie zu erwähnen sowie abstrakt und generell auf die Rückkehrhilfe und Mitgabe von Medikamenten zu verweisen. Eine Heilung des im vorinstanzlichen Verfahren verletzten rechtlichen Gehörs – auch der mangelhaften Begründung – habe damit nicht stattgefunden. Da das Verfahren nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei, hätte die Beschwerdeinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten müssen. Die Erheblichkeit dieser unberücksichtigten Tatsachen sei für das weitere Verfahren sowie den Ausgang des Verfahrens gegeben.

3.3 Die Beschwerdeinstanz habe im revisionsweise angefochtenen Urteil zudem festgehalten, dass der Gesuchsteller in Bezug auf einen ihm gegenüber verübten Übergriff keine Anzeige bei der übergeordneten Instanz erstattet habe. Dabei habe sie verkannt, dass er gerade nicht ausgesagt habe, er habe keine Strafanzeige erstattet, sondern in der Anhörung geltend gemacht habe, er sei davon ausgegangen, dass wegen des Delikts von Amtes wegen ermittelt worden sei. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass die Täterschaft nicht ausfindig gemacht werden könne. Die Beschwerdeinstanz habe sodann übersehen, dass die Existenz einer der Polizei übergeordneten Instanz in der Beschwerde in Frage gestellt worden sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass eine solche übergeordnete Instanz gegeben sei und sich der Gesuchsteller an diese wenden könne. Auch die Beschwerdeinstanz gehe von einer solchen Instanz aus. Es sei jedoch sowohl auf Ebene der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene nicht thematisiert worden, welche übergeordnete Instanz der Gesuchsteller angehen könne und ob der Zugang zu dieser gewährleistet sei. Die Beschwerdeinstanz habe die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zum Justizsystem und zum Men-

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schenhandel in keiner Weise gewürdigt und sich mit der Feststellung begnügt, dass der Gesuchsteller nicht um Schutz bei den heimatlichen Behörden ersucht habe.

3.4 Die Beschwerdeinstanz habe sodann im Urteil festgehalten, dass der Gesuchsteller keine unmenschlichen Haftumstände geltend gemacht habe. Dies treffe nicht zu. In den ärztlichen Berichten vom 4. Mai 2021 und vom 27. Oktober 2022 (recte: 2021) werde festgehalten, dass der Gesuchsteller in der Haft körperliche Übergriffe erlebt und Gewalt und Folter erfahren habe, weshalb er über Albträume klage. Diese Ausführungen in den psychiatrischen Berichten seien übersehen worden. Die Relevanz dieser Tatsachen sei gegeben.

3.5 Die Vorinstanz habe sich im Entscheid sodann auf den Standpunkt gestellt, dass ein effektiver Zugang zum Schutz vor Menschenhandel bestehe. Diese Annahme werde durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte wiederlegt. Diese Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte habe die Beschwerdeinstanz gänzlich übersehen, zumal sie pauschal auf die Schutzersuchen des Gesuchstellers bei der Polizei nach einer Attacke auf ihn verwiesen habe.

4.

4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Praxisgemäss ist ein Revisionsgrund im Sinne dieser Norm auch anzunehmen, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Kein Revisionsgrund liegt hingegen vor, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliches Ausserachtlassen gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H. auf BGE 122 II 317 E. 3).

4.2 Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass das Gericht in seinem Entscheid E-288/2022 vom 16. März 2022 erhebliche Tatsachen im genannten Sinn nicht berücksichtigt hat. Auch wurden keine Aktenstücke

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übersehen oder fälschlicherweise nicht in ihrer wirklichen Tragweite wahrgenommen. Dies gilt zum einen für die Frage der vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Die entsprechende Rüge (vgl. vorstehende E. 3.1), die Beschwerdeinstanz sei zu Unrecht von einer solchen ausgegangen, ist von vornherein unbehelflich. Das Gericht hat sich einlässlich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E.

6.1 - 6.3) und in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2021 zwar auf ärztliche Berichte verwiesen habe, aber keine weiteren Berichte eingereicht und solche auch nicht in Aussicht gestellt habe. Dies entspricht den Akten (vgl. SEM Akte […]-44/3). Die Einschätzung, ob für die Beurteilung des Asylgesuchs und allfälliger Wegweisungshindernisse der Sachverhalt genügend erstellt ist, obliegt der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren. Davon wurde vorliegend ausgegangen, zumal die medizinische Situation des Gesuchstellers aktenkundig war, auch aufgrund medizinischer Akten. Die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2021 sowie die Verfahrensstandsanfragen vom 17. November 2021 und vom

20. Dezember 2021 (vgl. SEM Akte […]-44/3, 45/3, 46/1) wurden sodann in diesem Zusammenhang vom Gericht offensichtlich nicht in ihrer tatsächlichen Tragweite falsch eingeschätzt oder übersehen, wie auf Revisionsstufe geltend gemacht. Sie enthielten nach Einschätzung der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz vielmehr keine relevanten Informationen, gestützt auf welche sich weitere Sachverhaltsabklärungen hätten gebieten können.

4.3 Das Gericht hat sich im zur Rede stehenden Entscheid E-288/2022 vom 16. März 2022 mit der Frage der medizinischen Situation des Gesuchstellers und der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Leiden im Heimatstaat auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3.4 ff.). Bei den Revisionsvorbringen (vgl. vorstehende E. 3.2) handelt es sich um inhaltliche Kritik am Urteil und der getroffenen Einschätzung, dass eine Behandelbarkeit der Krankheiten des Gesuchstellers im Heimatstaat gewährleistet sei. Eine Revision dient jedoch gerade nicht dazu, die inhaltliche Einschätzung nochmals durch einen anderen Spruchkörper vornehmen zu lassen.

4.4 Gleiches hat für die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich der Frage zu gelten, ob er in Bezug auf seine Probleme mit privaten Dritten die heimatlichen Behörden um Schutz angehen kann (vgl. vorstehende E.3.3). Auch dieser Aspekt bildete nämlich Gegenstand der inhaltlichen Auseinan-

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dersetzung im angefochtenen Urteil (vgl. a.a.O. E. 8.2.3). Die Revisionsvorbringen erschöpfen sich auch diesbezüglich in appellatorischer Kritik, welche der Revision nicht zugänglich ist.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022 ist demzufolge abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6.

6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Beiordnung der Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers – abzuweisen sind.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.3 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1387/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand: