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E-1365/2014 • BVGer E-1365/2014 KI-generiert

Fulani Asylum Seeker Denied, Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-1365/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an asylum claim and ordered deportation. The applicant, an ethnic Fulani from Sudan, alleged persecution due to past arrests and detentions, claiming the authorities suspected him of rebel ties and later forced him to report regularly to the police. The court found his claims regarding prolonged official interest and persecution lacked credibility, noting a lack of specific details and a disconnect between past incidents and his departure. The court ruled that while past detentions occurred, they did not rise to the level of persecution required for asylum, and the deportation was permissible under international and domestic law.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Fulani Asylum Seeker Denied, Deportation Upheld: The applicant, an ethnic Fulani from Sudan, alleged persecution due to past arrests and detentions, claiming the authorities suspected him of rebel ties and later forced him to report regularly to the police. The court found his claims regarding prolonged official interest and persecution lacked credibility, noting a lack of specific details and a disconnect between past incidents and his departure. The court ruled that while past detentions occurred, they did not rise to the level of persecution required for asylum, and the deportation was permissible under international and domestic law.

Schlagwörter

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Asylgesetz Aufenthaltsrecht ethnische Verfolgung Anspruch auf Verhaftung Ausschaffungshaft Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to uphold the decision of the lower authority because federal law was not violated and the factual circumstances were correctly established.

Art. 44 AsylG

Basis for ordering the expulsion from Switzerland because the applicant does not possess a residence permit or the right to one, and the expulsion is deemed permissible, reasonable, and possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Applied to determine that the principle of non-refoulement does not apply as the applicant has not proven or substantiated a risk of persecution relevant under asylum law.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Used to deny the request for provisional admission because the expulsion is considered permissible, reasonable, and possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to determine the amount of costs to be levied on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1365/2014

Urteil vom 25. April 2014

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Fulani mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat an-Nil al azraq), seinen Heimatstaat am 2. September 2013. Er reiste mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Khartum ausgestellten Schengen-Visum über Ägypten, die Schweiz und Schweden nach Norwegen, wo er ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde er am 7. Januar 2014 in die Schweiz überstellt, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.

Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Januar 2014 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2014 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe 1993 das Studium der arabischen Sprache abgeschlossen. Da er keinen Kontakt zum Regime gehabt beziehungsweise dieses nicht unterstützt habe, habe er keine Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst erhalten. Daher habe er von 1998 bis 2006 privat in Saudi-Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er in Khartum eine Wohnung gemietet und selbständig gearbeitet. Im Mai 2008 sei Khalil Ibrahim (Führer der Rebellengruppe "Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit") mit seinen Truppen von Darfur aus in die Hauptstadt gelangt, wo sie Gefechte ausgetragen hätten. In jener Zeit sei es für ihn (Beschwerdeführer) und seine Familie schwierig gewesen, in Khartum zu leben. Es habe zahlreiche willkürliche Verhaftungen und Leibesvisitationen gegeben. Auch er sei Ende Mai 2008 verhaftet und während 15 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Da er den Fulani angehöre und diese Ethnie aus Darfur stamme, sei er verdächtigt worden, etwas mit den Rebellen zu tun zu haben. Es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, mit der Gruppe von Khalil Ibrahim zusammengearbeitet zu haben. Er habe jedoch beweisen können, dass er niemals Kontakte zu den Rebellen gepflegt habe. Bei seiner Freilassung sei er vor einer erneuten Verhaftung gewarnt worden, falls in Zukunft irgendetwas geschehen würde. Um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen habe er Khartum verlassen und an seinen Geburtsort B._______ zurückgekehrt, wo er in der Folge als (…) tätig gewesen sei. Im Jahre 2010 habe es auch im Süden des Sudans Probleme gegeben und es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Gouverneurrat des Südens und der Zentralregierung gekommen. Wiederum seien viele Menschen verhaftet worden. Er selbst sei Mitte September 2010 bei seiner Arbeit verhaftet und wieder geschlagen und malträtiert worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, ein Gegner des

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Regimes zu sein sowie (…) gegen die Regierung aufzuhetzen. Auch habe man ihn zwingen wollen, eine Zugehörigkeit zur Gruppe des Gouverneurs der Provinz, Malik Agar, zu gestehen. Er habe die Vorwürfe bestritten. Nach etwa drei Wochen sei er freigelassen worden. Er habe jedoch eine Auflage erhalten, wonach er seinen Wohnort nicht ohne behördliche Genehmigung verlassen dürfe und alle zwei Wochen zur Unterschrift vorbeikommen müsse. Bei jeder Vorsprache dort sei er gedemütigt und wegen seiner Ethnie beleidigt worden. Schliesslich habe er sich im Jahre 2013 von seiner Arbeit beurlauben lassen und die Ausreise vorbereitet. Ende Juli 2013 habe er seine letzte Unterschrift geleistet.

Im August 2013 seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie hätten sich vergewissern wollen, dass er sich nicht einer bewaffneten Gruppe angeschlossen habe. Nach seiner Ausreise seien noch einmal zwei Personen zu seiner Frau nach Hause gegangen, hätten die Wohnung gestürmt und ihn überall gesucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, er befinde sich im Ausland.

B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und

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forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.

E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-

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hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folgen der Haft im Oktober 2010 seien nicht hinreichend begründet. Obgleich ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Vorbringen zu substanziieren, habe er nicht angeben können, welches besondere Interesse die Behörden an seiner Person gehabt hätten, um ihn während mehr als zweieinhalb Jahren alle zwei Wochen zur Unterschrift zu zwingen. Eine solche Massnahme sei für die Behörden wenig ertragreich, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei beiden Festnahmen kein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden habe. Des Weiteren seien die Darstellungen, wie er die Auflagen erfüllt habe, vage und stereotyp ausgefallen. Er habe lediglich mehrmals wiederholt, als "Falati" beschimpft und falsch angeschuldigt worden zu sein. In dieser Form

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könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person geltend gemacht werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers fehle es an Realkennzeichen; seine Ausführungen seien weder anschaulich, nachvollziehbar noch von persönlichen Wahrnehmungen und Betroffenheit geprägt. Somit sei unglaubhaft, dass er über mehrere Jahre behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, aufgrund derer er schliesslich dazu gezwungen gewesen wäre, seinen Heimatstaat zu verlassen. In diesem Zusammenhang sei zu schliessen, dass die behördlichen Suchen im August 2013 und nach seiner Ausreise aus asylfremden Gründen erfolgt seien.

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Zwischen den Vorbringen aus der Zeit vor 2010 (vgl. insb. die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2008 und 2010) und den Gründen, die ihn im September 2013 zur Ausreise veranlasst hätten, bestehe kein derartiger Zusammenhang. Die Vorbringen betreffend das beschränkte Stellenangebot im öffentlichen Dienst, den zu geringen Lohn in der Stellung als (…) und den Migrationsdruck als Gastarbeiter seien sodann auf die schlechten sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Sudan zurückzuführen und als allgemeine Nachteile nicht asylrelevant.

5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere vor, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom

27. Januar 2014 nicht die Möglichkeit erhalten, sich detailliert zu seinen Asylgründen zu äussern. Er sei nur während drei Stunden befragt und es seien ihm lediglich allgemeine Fragen gestellt worden. Dabei sei keine Zeit für Details und weitere Realkennzeichen geblieben. Er sei beispielsweise nicht gefragt worden, wie die Zelle ausgesehen habe, in der er festgehalten worden sei, oder wo sich das Büro befunden habe, bei dem er seine Unterschrift habe leisten müssen. Er habe keine widersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern die Wahrheit zu Protokoll gegeben. Wenn das Gericht zum Schluss komme, seine beiden Befragungen liessen es nicht zu, sich ein Bild über die genauen Umstände und die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu machen, sei eine weitere Befragung anzuordnen, damit er seine Asylgründe detailliert darlegen könne.

Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Sudan als Staatsfeind angesehen, gefoltert und dafür hart bestraft zu werden, dass er der Pflicht zur Leistung der Unterschrift alle zwei Wochen nicht mehr nachgekommen

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sei und das Land illegal verlassen habe. Die Stellung des Asylgesuchs im Ausland werde die Behörden in ihrem Verdacht bestätigen.

5.3 Nach Prüfung der Akten bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl.

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2014 eingehend zu seinen Asylgründen äussern konnte. Zu Beginn der Befragung wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe in freier Rede darzulegen (vgl. die vorinstanzliche Akte A9/13 F19 S. 4 f.). Nach Abschluss seiner Schilderung und einer Pause wurde er gefragt, ob er seine Darstellung ergänzen wolle, woraufhin er bemerkte, er glaube, er habe alles gesagt und stelle sich nun den Fragen des Sachbearbeiters (vgl. A9/13 F21 S. 6). In der Folge wurden ihm zahlreiche konkrete Fragen zu seinen Asylvorbringen gestellt. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer noch zweimal gefragt, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, was er bejahte (vgl. A9/13 F77 f. S. 11). Damit erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt.

Gestützt darauf hat das BFM zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, welches besondere Interesse die Behörden an seiner Person gehabt haben sollten, um ihn nach der Entlassung aus der kurzen Haft im Oktober 2010 mehr als zweieinhalb Jahre lang zur Abgabe seiner Unterschrift zu zwingen, obgleich bereits anlässlich der Festnahme kein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden habe. Selbst wenn seine diesbezüglichen Vorbringen zu seinen Gunsten geglaubt werden, so erweisen sich die verhängte Massnahme und die in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteile bei der Unterschriftsleistung (Beleidigungen) mangels Intensität als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer brachte denn auch vor, die schlimmste Erfahrung bei der Leistung der Unterschrift sei der Vorwurf gewesen, ein "Fulani" und damit ein Eindringling aus Westafrika zu sein (vgl. A9/13 F52 S. 9). Sodann wurde gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet (vgl. A9/13 F67 S. 10) und er gab an, abgesehen von den geltend gemachten Vorfällen keine Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A9/13 F68 S. 10). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Verweigerung der Unterschrift ab Juli 2013 bei einer Wiedereinreise im Sudan erhebliche Nachteile im Sinne des AsylG zu gewärtigen hätte und als Staatsfeind angesehen würde. Daran vermögen auch die behördlichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer, de-

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ren Motiv unklar ist, nichts zu ändern. Inwiefern der Weggang ins Ausland und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz für sich allein eine Verfolgung im Sinne des AsylG nach sich ziehen könnte, ist überdies nicht ersichtlich.

Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf die Erwägung II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen ist. Hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Inhaftierungen in den Jahren 2008 und 2010 ist einzig ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer explizit angab, die Verhaftung im Jahre 2008 habe nach der Freilassung keinerlei Konsequenzen gehabt und der bei der Verhaftung im Jahre 2010 geäusserte Verdacht einer Zugehörigkeit zu den Rebellen habe sich nicht erhärtet (vgl. A9/13 F33 und F35 ff. S. 7).

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus dessen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Indes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in den Sudan allein aufgrund seiner Ethnie und der Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und bestraft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-

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weisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägung III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen Vollzugshindernisse geltend, ist gemäss eigenen Aussagen gesund (vgl. A9/13 F71 S. 11), verfügt über eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung und hat im Sudan ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Zu deren Bezahlung wird der am 15. April 2014 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 15. April 2014 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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