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E-1329/2023 • BVGer E-1329/2023 KI-generiert

*Switzerland v. Croatia: Dublin Regulation upheld despite asylum seeker's claims of mistreatment.*

Geschäftsnummer E-1329/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the removal of an individual to Croatia, as fingerprint data indicated a prior asylum application in Croatia. The court found that Croatia was the responsible state under the Dublin Regulation, and while the individual alleged mistreatment and poor conditions in Croatia, there were no systemic deficiencies indicating a risk of inhuman or degrading treatment. Concerns about health, including suicidal ideation, were deemed manageable within Croatia's healthcare system and did not constitute a barrier to removal. Therefore, the court ruled that there were no grounds for exercising discretion to examine the asylum claim in Switzerland and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylgrund Rechtssysteme Dublin-Überstellung nach Kroatien Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
dass das SEM die kroatischen Behörden am (…) Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am (…) Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen,
Art. 109 Abs. 3 AsylG
Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 108 Abs. 3 AsylG
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which is the subject of the appeal that was ultimately dismissed.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the transfer to Croatia, which was upheld by the dismissal of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision, read in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG, is the basis for calculating the amount of court costs to be imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1329/2023

Urteil vom 13. März 2023

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (…).

E-1329/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 30. Januar 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin- Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde,

dass das SEM die kroatischen Behörden am (…) Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am (…) Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen,

dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2023 – eröffnet tags darauf

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 an die Vorinstanz gegen diesen Entscheid eine Beschwerde einreichte,

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dass die Vorinstanz diese Eingabe am 7. März 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang BVGer: 9. März 2023),

dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen; in prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren,

dass der Instruktionsrichter am 9. März 2023 den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

9. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 21 Abs. 2 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III- VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO),

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, auch wenn ihm dies zunächst nicht bewusst gewesen sei, und die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben,

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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, er sei in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, die Unterbringungssituation sei miserabel gewesen und andere Asylsuchende hätten ihm gesagt, man würde ihn wie zwei andere (…), welche abgeführt worden seien, in die Hände der russischen Spezialeinheiten geben,

dass er sich damit sinngemäss gegen seine Rücküberstellung nach Kroatien wendet,

dass es entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2), dass gemäss aktueller Praxis allfällige schlechte Erfahrungen mit kroatischen Beamten im Zusammenhang mit dem Grenz-Regime an der kroatischen Schengen-Aussengrenze keine Auswirkungen auf die Behandlung von Asylsuchenden bei einer Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens haben, sofern in Kroatien wie vorliegend bereits ein Asylgesuch registriert wurde,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, E-1329/2023

dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, wobei seine diesbezüglichen Befürchtungen lediglich auf den angeblichen Aussagen anderer Asylsuchender basieren respektive die Behauptung in der Beschwerde, in Kroatien würden viele (…) nach Russland überführt, durch nichts untermauert wird, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht anlässlich des Dublin-Gesprächs weiter vorbrachte, es gehe ihm «befriedigend», er leide an Magenschmerzen und psychischen Problemen, wobei er in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, seine Gesundheit sei ruiniert und er sich zu suizidieren gedenke, sollte er gewaltsam «dorthin» zurückgeschickt werden,

dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3); so dass davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene

E-1329/2023

Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie insbesondere auch zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil BVGer F-5543/2022 vom

7. Dezember 2022, E. 5.4.),

dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann,

dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1329/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand: