Asylum seeker fails to prove well-founded fear of persecution.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum claim, finding that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution. While the applicant cited past police encounters and social media posts critical of the government as grounds for asylum, the court found these claims lacked credibility or did not rise to the level of asylum relevance. The court noted that the past incidents were too remote and the social media activity was low-level and potentially initiated to gain asylum. Furthermore, the court found the applicant's explanations for how he learned of investigations against him to be implausible, suggesting a possible attempt to self-initiate proceedings for asylum purposes. The court also determined that the expulsion to his home country was permissible and feasible, despite some personal circumstances and general country conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum seeker fails to prove well-founded fear of persecution: While the applicant cited past police encounters and social media posts critical of the government as grounds for asylum, the court found these claims lacked credibility or did not rise to the level of asylum relevance. The court noted that the past incidents were too remote and the social media activity was low-level and potentially initiated to gain asylum. Furthermore, the court found the applicant's explanations for how he learned of investigations against him to be implausible, suggesting a possible attempt to self-initiate proceedings for asylum purposes. The court also determined that the expulsion to his home country was permissible and feasible, despite some personal circumstances and general country conditions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to define refugees and the conditions for granting asylum.
Used to establish the standard of proof (glaubhaft machen) for refugee status.
Determines the order for expulsion and the principle of family unity.
Prohibits refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is threatened.
Used to grant legal aid to the appellant.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Defines who is authorized to lodge a complaint.
Defines who is particularly affected by a decision and can therefore appeal.
States that the losing party must bear the costs.
Allows for the waiver of court costs under certain conditions, such as lack of prospects and financial need.
Regulates the circumstances under which the stay of foreigners must be regulated by provisions on temporary admission.
Conditions for the possibility of enforcing expulsion.
Prohibits expulsion if international obligations are violated.
Conditions for the intolerability of enforcement.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Prohibits refoulement to a country where the person's life or freedom is threatened.
Prohibits torture and cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.
Specifies the hourly rate for legal representatives in cases of legal aid.
Determines the hourly rate for legal representatives in cases of legal aid.
Allows the court to estimate the necessary representation costs without a fee note.
Factors to be considered when determining legal fees.
Stipulates that only necessary expenses are to be compensated.
Defines the appealable decisions and the competence of the Federal Administrative Court.
Defines the conditions for lodging an appeal.
Governs the scope of review in asylum cases.
Specifies exceptions to the finality of decisions in asylum cases.
Defines what constitutes serious disadvantages in the context of asylum law.
States that the applicant is responsible for obtaining travel documents.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-1327/2024
Urteil vom 17. April 2024
Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (…).
E-1327/2024
Sachverhalt:
A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer alevitischen Glaubens verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs September 2022 und gelangte mit einem Lastwagen von B._______ aus am 7. September 2022 in die Schweiz. Er stellte am 8. September 2022 ein Asylgesuch und am 19. September 2022 erfolgte die Aufnahme seiner Personalien.
B. B.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe im Jahr 2017 miterlebt, wie die türkische Armee drei Bomben in der Nähe des Hauses seines Onkels abgeworfen habe. Daraufhin sei er zwei Mal im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei aufgegriffen, beleidigt und geschlagen worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo sich die Guerillas, die Ziel der Bombenangriffe gewesen seien, aufhielten. Im Jahr 2018 habe er an Wahlvorbereitungen für einen Parlamentskandidaten der Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, indem er in den umliegenden Dörfern Broschüren verteilt habe. Kurz darauf habe die Polizei ihn im Stadtzentrum aufgegriffen und ihn in einem Fahrzeug an einen dunkeln Ort gebracht, wo die Polizisten versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben. Da er sich geweigert habe, sei er erneut geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er beispielsweise aufgehört, an legalen Pressekonferenzen der HDP teilzunehmen. Im Jahr 2022 sei zudem gegen zwei seiner [Verwandten] ein Verfahren wegen Terrorvorwürfen eröffnet worden und sie seien deswegen zwei Wochen lang in Polizeigewahrsam gewesen. Beide seien zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, wegen fehlender Beweise aber wieder freigelassen worden. Abgesehen von [einem anderen Verwandten], der HDP-Mitglied sei, sei keiner seiner Verwandten Mitglied einer politischen Bewegung, auch die beiden zuvor erwähnten [Verwandten] nicht.
Ende 2021 und im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer auf Facebook einige Posts zu Selahattin Demirtas verfasst sowie Fotos von Abdullah Öcalan, der YPG und gefallener Guerillas geteilt. Er poste weiterhin, allerdings sei sein Facebook-Account geschlossen worden und seinen Twitter- Account habe er für zwei Monate nicht nutzen können, weil er kein Telefon gehabt habe. Aufgrund seiner Beiträge sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Sein Cousin und Anwalt in der Türkei habe ihn über die
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gegen ihn eingeleitete Untersuchung orientiert und ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Es sei ein Festnahmebefehl wegen der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erlassen worden. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und gefoltert zu werden.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original zu den Akten (Beweismittel [BM] 1).
C. C.a Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
C.b Am 16. November 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
C.c Die neue Rechtsvertretung zeigte am 5. Januar 2023 ihre Mandatierung an und reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Vorführbefehl des Friedensrichteramts B._______ vom 7. Oktober 2022 (BM 2);
- Beschluss betreffend Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom
7. Oktober 2022 (BM 4, mit Stempel «ab Original» versehen);
- Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (…) September 2022 (BM 5, mit Stempel «ab Original» versehen);
- zwei Untersuchungsberichte vom (…). August und (…). September 2022 (BM 6 und 7) mit den Posts des Beschwerdeführers (BM 3; alles mit Stempel «ab Original» versehen).
C.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine unterzeichnete Vollmacht und Referenz-/Informationsschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei, eine Auflistung der im E-Devlet erfassten Einund Ausreisebewegungen des Beschwerdeführers, ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführund Haftbefehls sowie sämtliche zugänglichen Strafverfahrensakten, die bislang noch nicht eingereicht worden seien, beizubringen. Ferner bat sie ihn um Beantwortung zusätzlicher Fragen.
C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht (BM 8) und ein Referenzund Informationsschreiben seines Anwalts in der Türkei vom 3. Januar 2024, wonach zwei Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien,
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die Ermittlungen noch andauerten und die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auch wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werde (BM 9; im Original), sowie folgende weitere Dokumente (alle in Kopie) ein:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 7. Oktober 2022 betreffend den Vorführbefehl vom gleichen Tag (BM 10);
- zwei Zusammenführungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom Oktober 2022 und vom Januar 2023 (BM 11 und 12, letzterer mit Stempel «ab Original» versehen);
- Untersuchungsbericht vom (…). August 2022 zu seinen Posts (BM 13);
- erste Seite eines Ermittlungsberichts der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität der Landespolizeibehörde B._______ vom (…).
August 2022. In Beantwortung der Fragen des SEM, unter welchen Umständen der Anwalt in der Türkei in Erfahrung gebracht habe, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Verbreitung von Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt, der auch sein Cousin sei, gehe in B._______ oftmals vor Gericht und habe aufgrund seiner Arbeit oft mit den Gerichtsund Strafverfolgungsbehörden zu tun. So habe er in seinem fast täglichen Kontakt mit den genannten Behörden zunächst beiläufig erfahren, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, woraufhin er den Beschwerdeführer sofort darüber informiert habe. Mit Blick auf den Aufenthaltsort seiner Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser noch derselbe sei. Während sein eigenes Zuhause von den Erdbeben komplett zerstört worden sei, sei die Wohnung der Eltern bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten.
D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 – eröffnet am 31. Januar 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
F. Mit Verfügung vom 5. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4. Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der unsubstantiiert gebliebenen Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil sie die glaubhaften und dokumentierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7), aus den Akten keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ergibt, weshalb diese sich zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Der sinngemässe Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2) ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
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5.1.1 Die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen mit Beschimpfungen, Schlägen und Anwerben als Spitzel) hätten den Beschwerdeführer nicht zum Wegzug aus seinem Heimatdorf oder zur Ausreise aus der Türkei veranlasst. Seit dem Vorgefallenen habe er keine weiteren Konsequenzen zu gegenwärtigen gehabt, so dass diese lange zurückliegenden Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dies gelte umso mehr, als er kein politisches Profil erfülle, welches für die türkischen Behörden von Interesse wäre. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei gewesen und die von ihm umschriebenen politischen Tätigkeiten würden sich im niederschwelligen Bereich bewegen. Es sei somit nicht von einer aktuellen und zukünftigen Bedrohungslage aufgrund dieser Vorbringen auszugehen.
Gemäss Beweislage bestehe gegen den Beschwerdeführer ein – mutmasslich noch hängiges – Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Gegenstand der Untersuchung würden seine Beiträge auf Facebook bilden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 gegen ihn. Die abgegebenen Beweismittel würden jedoch nur in Kopie vorliegen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, womit sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Des Weiteren würden die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim Vorführbefehl handle es sich um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei damit
– auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht von einem Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch aufgrund der vorliegenden Akten kein solches individuelles Risiko ersichtlich sei.
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Die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren untersuchten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers würden von (…) und (…) 2022 stammen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er die Türkei nicht erst – wie von ihm geltend gemacht – am 1. September 2022, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen und legal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, zumal er trotz entsprechender Aufforderung keine Auflistung seiner registrierten Einund Ausreisebewegungen aus dem E- Devlet vorgelegt habe. Zudem sei erstaunlich, dass auf dem Vorführbefehl der 3. Oktober 2022 als Datum der Straftat erfasst sei, obschon der erste Untersuchungsbericht bereits auf den (…). August 2022 datiere. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, worauf sich der 3. Oktober 2022 beziehe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht plausibel erklären können, wie er informell an die sensitiven Informationen über die Ermittlungen gegen ihn gelangt sei, zumal es nicht dem üblichen Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden entspreche, Anwälte von Personen, die im Zentrum von Ermittlungen stünden, vorab über diese zu informieren und damit verdächtigte Personen zu warnen. Die Begründung, sein Anwalt sei sein Cousin und habe oft mit den Gerichtsund Strafverfolgungsbehörden zu tun, weshalb er in seinem fast täglichen Kontakt beiläufig erfahren habe, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, vermögen nicht zu überzeugen. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Cousin bereits im März 2018 als Anwalt bevollmächtigt, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er ihn wegen den geltend gemachten Ermittlungen mandatiert habe.
Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um Schutz in der Schweiz zu erhalten. Im Falle von künftigen Einvernahmen in der Türkei habe er Gelegenheit, seine eigentliche Motivation hinter den abgesetzten Beiträgen im Zeitraum seiner Ausreise gegenüber seinen heimatlichen Behörden zu erläutern.
Ferner habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur kurze Kommentare respektive Fotos geteilt. Angesichts deren Inhalts lasse sich feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen dürfte.
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Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen und des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
5.1.2 Auch wenn die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu den von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen gehöre, erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zulässig und zumutbar. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine Eltern und drei Geschwister würden in der Stadt B._______ leben, wo sie über einen Laden sowie drei Eigentumswohnungen verfügen würden. Zudem habe er weitere Verwandte in der Türkei sowie in Europa. Er sei somit bestens vernetzt und könne sich auf genügend Rückhalt in seiner Familie verlassen. Auch seine gesundheitlichen Beschwerden (…) würden keine Hindernisse gegen eine Rückkehr in die Türkei darstellen.
5.2
5.2.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung der Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 durch die Vorinstanz zunächst, diese übersehe das politische Profil von ihm und seinem Umfeld sowie sein Alter zum damaligen Zeitpunkt (17 bzw. 18 Jahre). Zwar habe es in den Jahren 2017 und 2018 keinen Anlass zur Ausreise gegeben, jedoch stehe die Ausreise im Jahr 2022 sehr wohl auch mit den damaligen Ereignissen im Zusammenhang. Er komme aus einem politisch bekannten Umfeld, welches seitens der türkischen Sicherheitskräfte unter Generalverdacht stehe und ständig Behelligungen ausgesetzt sei. Damit seien auch die Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 flüchtlingsrechtlich relevant.
5.2.2 Bezüglich der Würdigung der Postings und der deswegen eingeleiteten Strafverfahren sei gegen die Anmerkung der Vorinstanz, die eingereichten Beweismittel verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale, einzuwenden, dass auf den ins Recht gelegten Dokumenten Gerichtsangaben, Dossiernummer, Unterschrift, Stempel, QR-Code und weitere kontrollierbare Angaben vermerkt seien. Zudem seien die Kopien mit dem Vermerk «ab Original» versehen. Die Beweismittel seien daher als richtig entgegenzunehmen. Dass Dokumente gegen Entgelt zu erhalten seien, bedeute nicht, dass auch der Beschwerdeführer diese gegen Entgelt erhalten habe. Es sei offen, ob die Vorinstanz die Beweismittel auf Fälschungsmerkmale oder mittels konsularischer Nachfrage geprüft habe.
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Die Vorinstanz missachte, dass der Beschwerdeführer bereits im Visier der türkischen Behörden gewesen sei und mittels zweier Ermittlungsverfahren nach ihm gesucht werde. Der Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen ab 2017 bis zur Ausreise, die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers, seine patriotische Familie sowie die aktive Unterstützung der HDP durch ihn seien zu berücksichtigen. Ihm sei auch der beantragte Reisepass verweigert worden und er sei im GBT-System als staatsfeindlich registriert. Er sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen, habe sich für die kurdische Sache eingesetzt, und führe dies auch in der Schweiz weiter. Das Interesse der türkischen Behörden an ihm sei nicht überraschend und habe bereits in der Türkei bestanden. Er könne dort nicht mit einer legitimen Strafverfolgung rechnen, die Nähe zur PKK könne schnell belegt werden. Bereits bei der Einreise würde er zur Befragung in Untersuchungshaft genommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verhör Gewalt ausgesetzt wäre. Personen, gegen die in der Türkei ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation laufe, würden bei einer Rückschaffung politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanter Verfolgung sei somit begründet. Es drohe ihm behördlich untragbarer psychischer Druck.
5.2.3 Der Beschwerdeführer habe berechtigte Angst vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und einer Verletzung seiner fundamentalen Menschenrechte. Der Wegweisungsvollzug in seine Heimat sei unter den jetzigen Umständen nicht zulässig und nicht zumutbar; die Unzumutbarkeit sei gegeben, weil im Hinblick auf die Situation in der Türkei die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig seien.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Mit den zuvor wiedergegebenen Ausführungen (vgl. E. 5.1 hiervor) hat das SEM detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
6.2 Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen, Beschimpfungen, Schläge und Anwerben als Spitzel) gelangte die Vorinstanz richtigerweise zur Erkenntnis, dass es diesen am zeitlichen Kausalzusammenhang zur im Jahr 2022 erfolgten Ausreise fehlt. In der Beschwerdeschrift räumt der Beschwerdeführer denn auch selber ein, dass die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 nicht ausschlaggebend E-1327/2024
für seine Ausreise waren (vgl. Beschwerde, S. 4). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die Verfolgungsvorbringen, die im Jahr 2022 zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten, in einer Gesamtbetrachtung mit den Ereignissen in den Jahre 2017 und 2018 zu beurteilen seien, zumal – wie nachfolgend noch detaillierter aufzuzeigen sein wird – das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Türkei als niederschwellig zu qualifizieren ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass die geschilderten Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 auch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Trotzt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er leide seit seiner Kindheit unter der Diskriminierung und der Unterdrückung durch die Behörden (vgl. SEM-Akte A13 F12, F16, F29 und F78), und den weitgehend pauschal gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihm seitens der türkischen Behörden untragbarer psychischer Druck drohe (vgl. Beschwerde, S. 6), ist bei Würdigung des von ihm in der Türkei Erlebten noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/32 E. 7.2 in fine). Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.).
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist betreffend die Geschehnisse im Heimatstaat auch nicht davon auszugehen, er habe sich politisch derart exponiert, dass die türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So gab er an, er sei weder Mitglied der HDP noch einer anderen politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F80 ff.). Im Jahr 2018 habe er zwar an den Wahlvorbereitungen in seinem Dorf teilgenommen; nachdem er anlässlich einer Polizeikontrolle mitgenommen,
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als Informant angeworben und – weil er die Spitzeltätigkeit verweigert habe – geschlagen worden sei, habe er jedoch beispielsweise die legalen Pressekonferenzen der HDP nicht mehr besucht (vgl. SEM-Akte A13 F78). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022
E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, wurde seinerseits lediglich behauptet, und dass er in der türkischen Polizeidatenbank GBTS als staatsfeindlich registriert sei, beruht auf seiner blossen Vermutung.
Im Übrigen gelangt das Gericht gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Verwandten droht. So wurden seine beiden Onkel im Jahr 2022 wegen fehlender Beweise wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Abgesehen von einem entfernten Verwandten (Cousin seines Vaters, der HDP-Mitglied sei) sei auch keines seiner Familienmitglieder je Mitglied einer politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F78 und F101 ff.).
6.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er – wie soeben dargelegt – über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war und er entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch nicht aus einem «politischen Umfeld» stammt. Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um wenige Beiträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum abgesetzt wurden ([vier Monate] 2022 [vgl. die jeweils gleichen Posts in BM 3, 6, 7 und 13]), wobei sieben der zehn Posts vom (…). August 2022 datieren. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, bereits im Jahr 2021 (respektive gemäss Beschwerde [S. 3] bereits seit 2018) auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen
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wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus der Beschwerde lassen sich überdies keinerlei Informationen dazu entnehmen, inwiefern die beiden Ermittlungsverfahren weiterverfolgt worden oder es zu einer Anklage respektive einem Haftbefehl in diesen Angelegenheiten gekommen ist, obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei über einen Anwalt verfügt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern – wie vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Referenz-/Informationsschreiben behauptet (vgl. BM 9) – die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden könnte. So geht aus den übrigen Akten nirgends hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt würde beziehungsweise, dass er sich überhaupt je in den sozialen Medien zum türkischen Präsidenten geäussert hätte.
Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an: Es besteht nicht nur aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklärung, wonach der Anwalt (und Cousin) des Beschwerdeführers in seinem regelmässigen Kontakt mit den Gerichtsund Strafverfolgungsbehörden in B._______ ganz beiläufig von der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Untersuchung erfahren haben soll, der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich das auf dem Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 vermerkte Deliktsdatum (3. Oktober 2022) mit den in Frage stehenden Facebook-Post, die gemäss den Akten von (…) bis (…) 2022 abgesetzt wurden, nicht erklären lässt und auch der Beschwerde keinerlei Erklärungen dazu entnommen werden können. Sodann hat der auch in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung seitens der Vorinstanz bis heute keine Auflistung seiner registrierten Einund Ausreisebewegungen aus dem E-Devlet eingereicht und auch ein Auszug aus dem türkischen Justiz- Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) wurde bislang nicht beigebracht. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024
E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.).
6.4 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, sind diese gänzlich unsubstantiiert und unbelegt geblieben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch betätigt hat. Nicht weiter substanziiert wird sodann, weshalb das Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz bei Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten sollte.
6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
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37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie
– in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023
E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
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Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Gemäss seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 18. Januar 2024 (vgl. SEM-Akten A25) sei sein eigenes Zuhause von den Erdbeben zwar komplett zerstört worden, die Wohnung seiner Eltern sei aber bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei seinen Eltern unterkommen und auf deren, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland, zählen kann.
8.3.4 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers der Einschätzung der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer ist jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; er hat ein Diplom als (…) und in diesem Bereich sowie als (…) mehrere Jahre Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten A13 F16 ff.). Sein (…) und seine (…) (vgl. SEM- Akten A13 F 6 ff.) stellen kein Vollzugshindernis dar, zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Janine Sert