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E-1246/2015 • BVGer E-1246/2015 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Applicant's Claims Found Not Credible

Geschäftsnummer E-1246/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and the order to leave the country, finding the applicant's claims to be not credible due to internal contradictions and a lack of substantiation regarding his alleged persecution. The court concluded that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution in his home country, and that his removal was permissible, reasonable, and possible under international and domestic law.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld: Applicant's Claims Found Not Credible: The court concluded that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution in his home country, and that his removal was permissible, reasonable, and possible under international and domestic law.

Schlagwörter

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Asylgesetz Beweislast Nachweis der Verfolgung Abschiebung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftigkeit der Asylgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for rejecting the appeal because the contested decision does not violate federal law and is otherwise not objectionable.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for not ordering temporary admission as the expulsion is permissible, reasonable, and possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to establish that the expulsion is possible as the applicant must obtain necessary travel documents.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to establish that the expulsion is permissible as there are no impediments under international law and no risk of prohibited treatment in Sri Lanka.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to establish that the expulsion is reasonable as there is no war or general violence in Sri Lanka, and the applicant has connections and resources.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited for entering the appeal as it was filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the court's jurisdiction as a single judge, with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited for treating the appeal without further submissions and with summary reasoning.

Art. 3 AsylG

Cited to define serious disadvantages in the context of asylum law, which the applicant did not prove.

Art. 7 AsylG

Cited to establish the burden of proof for demonstrating refugee status, which the applicant failed to do.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision for granting asylum to refugees.

Art. 31 VGG

Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against administrative decisions.

Art. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 31 VGG for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 48 VwVG

Cited for the legitimacy of the appellant to appeal as the addressee of the decision.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited for entering the appeal as it was filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 105 AsylG

Cited for the finality of decisions in asylum matters before the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited for the finality of decisions in asylum matters before the Federal Administrative Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1246/2015

Urteil vom 6. März 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).

E-1246/2015

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 22. Juli 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 9. Januar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Kaithady, Nordprovinz. Er habe an Studentendemonstrationen teilgenommen, sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschleppt und zwangsrekrutiert worden, wobei er nach vier Tagen habe fliehen können. Später sei er gegen eine Geldzahlung aus dem Camp Chettikulam entlassen worden. Im Februar 2010 sei er zu seiner Familie in Kaithady zurückgekehrt, wo er im April 2014 einen Nachbarschaftsstreit gehabt habe und von einem Nachbarn bei der Armee angeschwärzt worden sei.

B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.

C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und weshalb sie im Einzelnen unsubstantiiert,

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vage oder widersprüchlich ausgefallen sind. Die Beschwerde setzt sich damit kaum auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren oder macht allgemeine Ausführungen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Schilderungen zur behaupteten Zwangsrekrutierung oberflächlich und substanzarm sind; sie vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem (SEM-Akten, act. 11, S. 12). Sodann stellt die Vorinstanz zahlreiche Widersprüche richtig fest. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet, ab Anfang 2011 mehrere Male von der Armee befragt worden zu sein (SEM-Akte, act. 4, S. 8), bestreitet er dies in der Zweitbefragung vollumfänglich (SEM-Akte, act. 11, S. 13). Dies ist umso bemerkenswerter, als er in der Erstbefragung sogar Details zu diesen angeblichen Befragungen machte und diese Befragungen Grundlage seiner Ausreise bilden. Seine Stellungnahme zu diesem offensichtlichen Widerspruch fällt ohne Erklärungsgehalt aus (SEM-Akte, act. 11, S. 13 f.). Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich falsch weitergeleiteten Informationen an die Armee, er sei während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet bei der LTTE gewesen. Bei genauer Nachfrage hierzu wird das Gesagte nur noch vermutet und die Person, welche die falschen Informationen weitergegeben haben soll, soll kürzlich bei einem Unfall gestorben sein (SEM-Akte, act. 4, S. 8 f.). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der mehrfachen Behauptung, es müsse ein Missverständnis vorliegen, in kein anderes Licht zu rücken. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3 Die Vorinstanz führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit, Alter und Herkunft aus dem Norden keine begründete Furcht habe, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Denn wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden, hätten die sri-lankische Armee oder Behörden schon vor seiner Ausreise Massnahmen gegen ihn ergriffen. Ausserdem würden seine Frau sowie Familienangehörigen seit Jahren unbehelligt vor Ort leben. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer be-

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gnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen und der Vorinstanz einen "Ermessensfehler" vorzuwerfen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-

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derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Kaithady, Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft aus Kaithady ist mit der eingereichten Geburtsurkunde belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Kaithady, Jaffna oder beispielsweise in Colombo niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit einer zehnjährigen Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder, Tanten) vor Ort. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

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6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel