Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-1239/2011 • BVGer E-1239/2011 KI-generiert

Asylum Seeker's Dublin Regulation Appeal Dismissed

Geschäftsnummer E-1239/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker applied for asylum in Switzerland, but the Federal Office for Migration (BFM) did not enter into the application, determining that Italy was the responsible state under the Dublin Agreement, as the applicant had previously entered the Dublin states illegally via Italy. The court upheld the BFM's decision, finding that Switzerland is obligated to apply the Dublin Regulation and that there were no indications that the applicant would face human rights violations or torture upon return to Italy, nor were there any insurmountable obstacles to his transfer. The court dismissed the appeal, concluding that the BFM had correctly refused to consider the asylum application and upheld the order for removal to Italy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 10 Abs. 1 Dublin, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG; Asylum Seeker's Dublin Regulation Appeal Dismissed: The court upheld the BFM's decision, finding that Switzerland is obligated to apply the Dublin Regulation and that there were no indications that the applicant would face human rights violations or torture upon return to Italy, nor were there any insurmountable obstacles to his transfer. The court dismissed the appeal, concluding that the BFM had correctly refused to consider the asylum application and upheld the order for removal to Italy.

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Verordnung Abschiebung Asylrecht Dublin-Überstellung Roma-Asylgesuch Vollzugshindernisse Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst
Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 10 Abs. 1 Dublin
Oktober 2010 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO ersucht habe,
Art. 20 Abs. 1 Bst
dass Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen habe und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst.
Art. 44 Abs. 1 AsylG
This provision is cited as the usual consequence of a non-entry decision, which is removal from Switzerland.
Art. 5 Abs. 1 AsylG
1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art.
Art. 105 AsylG
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the main ground for not entering into the asylum application, as it states that the application is not entered if asylum seekers can travel to a third state contractually responsible for the asylum and removal procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the usual consequence of a non-entry decision, which is removal from Switzerland.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision regulates the imposition of costs in proceedings, stating that the losing party bears the costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1239/2011

Urteil vom 2. März 2011

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren);

Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).

E-1239/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. Januar 2011 nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso vom

18. Oktober 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in Italien würden die Menschenrechte nicht respektiert,

dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzuwenden,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am

8. September 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist sei,

dass das BFM am 26. Oktober 2010 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO ersucht habe,

dass Italien zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen habe und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens am 27. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei,

E-1239/2011

dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,

dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am

27. Juni 2011 zu erfolgen habe,

dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 am 16. Februar 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

22. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, sein Fall sei noch einmal zu überprüfen, dass er vor zehn Jahren bereits in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe und zudem sein Bein schwer verletzt sei, dass er in Italien niemanden habe und auch die italienische Sprache nicht beherrsche,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

E-1239/2011

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

E-1239/2011

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 26. Oktober 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist,

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,

dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise

E-1239/2011

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Neues vorbringt beziehungsweise sich auf einen Appell an die Behörden beschränkt, ihm ein Bleiberecht in der Schweiz zu geben, weshalb auf diese ohne weiteren Begründungsaufwand nicht einzugehen ist, dass die von ihm genannten gesundheitlichen Probleme auch in Italien ohne weiteres behandelbar sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,

dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den

E-1239/2011

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1239/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: