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E-1173/2017 • BVGer E-1173/2017 KI-generiert

Tibetan Asylum Claim Denied Due to Lack of Credible Evidence of Origin and Fear

Geschäftsnummer E-1173/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim because the applicant, of Tibetan ethnicity, failed to credibly demonstrate his alleged origin and reasons for fleeing China. The court found his knowledge of his purported home region to be insufficient, as evidenced by an expert evaluation of his everyday knowledge. His claims regarding political activism and reasons for departure were also deemed unbelievable, leading the court to conclude that he likely lived in the Tibetan diaspora rather than in China. Consequently, his asylum application was rejected, and he was ordered to be deported.

Legislator-Regeste

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Art. 110a Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Tibetan Asylum Claim Denied Due to Lack of Credible Evidence of Origin and Fear: The court found his knowledge of his purported home region to be insufficient, as evidenced by an expert evaluation of his everyday knowledge. His claims regarding political activism and reasons for departure were also deemed unbelievable, leading the court to conclude that he likely lived in the Tibetan diaspora rather than in China. Consequently, his asylum application was rejected, and he was ordered to be deported.

Schlagwörter

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Asylgesuch tibetischer Herkunft glaubhafte Beweise Glaubhaftigkeit der Asylgründe politisches Asyl Nachweis der Verfolgungsgefahr bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

Cited to state that the refugee status must be proven or at least made plausible by the asylum seeker, which the court found not to be the case.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who qualifies as a refugee, forming the basis for assessing the claimant's status.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the expulsion of the appellant and regulating provisional admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide definitively in asylum matters, except in specific circumstances.

Art. 8 AsylG

Cited as the basis for the asylum seeker's duty to cooperate in establishing the facts, including disclosing identity and submitting documents, a breach of which impacted the assessment.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the provision allowing for decisions by a single judge with the consent of a second judge in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the abbreviated reasoning of the decision in this case, as it was deemed an obviously unfounded appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 31 VGG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions of authorities like the SEM.

Art. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the court's jurisdiction over SEM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to lodge the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to lodge the appeal.

Art. 12 Bst. c VwVG

Cited in relation to the evaluation of everyday knowledge as written information from a third party, not a formal expert opinion.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the denial of free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the denial of free legal aid.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the appellant's standing to lodge the appeal.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

Cited to define what constitutes serious disadvantages in the context of refugee status.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the scope of review for asylum cases.

Art. 12 VwVG

Cited as the general provision on the principle of investigation, limited by the duty to cooperate.

Art. 19 VwVG

Cited in relation to expert opinions.

Art. 33 VGG

Cited to establish the SEM as a subordinate authority of the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Cited to confirm that no exception applies to the court's jurisdiction in this case.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Administrative Court decides definitively in this asylum matter.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision stating that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 105 BGG

Cited to confirm the Federal Administrative Court's definitive jurisdiction in asylum matters.

Art. 110a Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the denial of free legal aid.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to the regulation of residence status in cases of non-permissible, unreasonable, or impossible expulsion.

Art. 2a AsylV 1

Cited as a procedural regulation concerning the duty to disclose identity and submit documents.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving the exchange of written pleadings.

Art. 108 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant's standing to lodge the appeal.

Art. 105 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the appellant's standing to lodge the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the court's conclusion that the contested decision does not violate Swiss law.

Art. 66 al. 1 LTF

This reference does not appear in the provided text. The correct reference for costs is Art. 63 Abs. 1 VwVG.

Art. 64 LTF

This reference does not appear in the provided text. The correct reference for legal aid is Art. 65 VwVG and Art. 110a AsylG.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1173/2017

Urteil vom 2. Mai 2018

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zirka am 12. März 2013 und gelangte am 30. März 2014 in die Schweiz, wo er am 31. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2014 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. August 2014 folgte eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Kreis Sangri, Lhoka, in der Provinz Ü-Tsang. Er habe auf Drängen eines Freundes Flugblätter aufgehängt, die sich gegen die chinesische Tibet-Politik gerichtet hätten. Dazu sei er zusammen mit anderen Personen in den Ort C._______ (A5 S. 9) respektive D._______ (A12 S. 4) gefahren, wo er insgesamt fünf Flugblätter hinter dem Polizeiposten aufgehängt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nachdem sie Hundegebell gehört hätten, sei er zusammen mit seinem Freund zu diesem geflüchtet und habe dort übernachtet. Er sei am nächsten Tags mittags nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann erfahren, dass sein Freund am selben Tag festgenommen worden sei, wobei er nichts Genaues wisse. Er habe jedoch damit gerechnet, dass die Chinesen von der Plakataktion Kenntnis hätten. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B. Am 15. November 2011 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ vom 22. Dezember 2016 gelangte der Experte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 hielt er daran fest, ein Tibeter aus Tibet zu sein.

C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,

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und verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung (implizit auf den Wegweisungsvollzug). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Ferner sei dem Beschwerdeführer die Gesprächsaufzeichnung zur Anhörung betreffend Alltagstest respektive das schriftliche Protokoll dazu zuzustellen, eventualiter Gelegenheit zu geben, die Gesprächsaufzeichnung beim SEM anzuhören. Gleichzeitig wurden zwei Referenzschreiben vom 1. Februar 2017 und vom 3. Februar 2017 sowie ein Zeitungsbericht vom 23. Februar 2017 eingereicht.

E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ab und erhob einen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurden die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Gesuchs um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung auf CD-Rom an das SEM überwiesen, welches am

6. März 2017 gutgeheissen wurde.

Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6

S. 213 f.).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, ein am

15. November 2016 durchgeführter Alltagswissenstest habe ergeben, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Orte in seiner Heimatregion von Unwissen und Unsicherheiten geprägt gewesen seien. Nachbardörfer habe er zum grossen Teil keine nennen können. Bezüglich Ackerbau und Viehwirtschaft habe er über Grundlegendes falsche Angaben gemacht. Tiere, welche praktisch alle Ackerbau betreibenden Familien in seiner Heimatregion hielten, wolle er noch nie gesehen haben. Bezüglich Kleidern aus Tierwolle und Nahrungsmitteln habe er ungewöhnliche Angaben gemacht beziehungsweise Grundlegendes nicht gewusst. Angaben zum Einkaufen und Preise seien zum grossen Teil unzutreffend und solche zu Geld, Schulwesen und Verkehrsmittel nicht korrekt. Zudem verfüge er kaum über Chinesischkenntnisse. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise rund (…) Jahre dort gelebt habe, gering. Seine Stellungnahme vom 6. Januar 2017, in der er auf Veränderungen in Tibet seit der Generation seiner Eltern und Grosseltern verwiesen habe, enthalte keine neuen wesentlichen Hinweise, welche geeignet wären, die Feststellungen aus dem Alltagswissenstest umzustossen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht seit Geburt bis zur Ausreise in der behaupteten Herkunftsregion gelebt habe. Zudem bezeichnete die Vorinstanz die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Plakataktion mangels politischen Profils als unglaubhaft. Er habe auch nicht darlegen können, weshalb sein Freund bereits am nächsten Tag aufgedeckt und verhaftet worden sei. Ferner habe er die Ausreiseumstände

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(Ort, Ausweispapiere, Grenzübertritt, etc.) nicht substanziiert geschildert. Die nicht glaubhaften Angaben bezüglich Plakataktion und Grenzübertritt würden letztlich das Ergebnis des Alltagswissenstest, wonach er nicht in der behaupteten Region gelebt habe, bestätigen.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, in der angefochtenen Verfügung sei ihm zu Unrecht ungenügendes Wissen über den angeblichen Herkunftsort, die Ausreise und fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache unterstellt worden. Er habe bei seiner Befragung und der Anhörung übereinstimmende und glaubhaft nachvollziehbare Angaben über seinen Herkunftsort B._______ in der autonomen Region Tibet und die geografische Umgebung sowie zum Ablauf der Ausreise gemacht. Er habe Kenntnisse der chinesischen Sprache und habe über geografische Verhältnisse seiner Herkunftsregion erschöpfend Auskunft gegeben. Fragen nach dem kulturellen Alltagsleben habe er vollständig beantwortet. Im Übrigen sei ihm die diesbezügliche Abschrift des Alltagstests nicht offengelegt worden, weshalb dieser keine rechtstaugliche Grundlage für die Ablehnung des Asylgesuchs darstelle. Erst nach Vorlage desselben sei eine fundierte Stellungnahme überhaupt möglich. Dass der Beschwerdeführer die Gesprächsaufzeichnung hätte anhören können, sei ihm nicht bewusst gewesen. Aus diesen Gründen sei die Verwertung des Alltagstests nicht haltbar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, hat seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Ver-

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schleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Beschwerdeführer hat weder Reisenoch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (vgl. A5 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).

6.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Bericht handelt es sich, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. März 2017 erwähnt, zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10

E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer stellte die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Somit wird der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.

7.

7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 der Antrag des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akte A17 (Evaluation des Alltagswissens) abgewiesen worden ist und die vorinstanzlichen Akten bezüglich des Eventualantrags um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung dem SEM zur Behandlung dieses Gesuchs zugestellt worden sind, wurde der Beschwer-

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deführer vom SEM auf den 27. März 2017 zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung vorgeladen. In der Folge hat er keine weitere Stellungnahme eingereicht.

7.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Bericht der Fachstelle LIN- GUA. Der Beschwerdeführer vermag den in der Evaluation des Alltagswissens vom 15. November 2016 gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen weder in seiner Stellungnahme vom

12. Januar 2017 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2017 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Berichts und der Schlussfolgerung des Sachverständigen wecken würden. Auch wenn gewisse Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermag der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Herkunftsanalyse nicht in Frage zu stellen. Insbesondere vermochte er zu verschiedenen Bereichen im Alltag seiner angeblichen Herkunftsregion bezüglich Geografie, Ackerbau und Viehwirtschaft, zwar Auskunft zu geben. Indessen machte er auf zahlreiche konkrete Fragen in Bereichen wie Anzahl Nachbardörfer, bekannte Gemeinden in der Region, Hauptstadt seines Heimatgebiets, Reifeprozess der in seinem Familienbetrieb verarbeiteten Getreideart, landwirtschaftliches Werkzeug, Tiere, Verarbeitung von Tierprodukten, Begriffe und Bezeichnungen von einzelnen bekannten Produkten, Preisangaben, Produktgrössen, Geldstückelung, Verkehrsmittel, Gesundheitswesen, Personalausweis, keine, nur geringe oder gar falsche Angaben, obwohl er seit seiner Geburt und damit (…) Jahre lang in der von ihm angegebenen Region gelebt haben will. Schliesslich vermag er mit dem Einwand, wonach er die Schule nicht lange besucht habe – auch dies scheint aufgrund der in der Herkunftsanalyse erwähnten Änderungen betreffend die Schulpflicht fraglich – , nicht zu erklären, weshalb er nicht einmal über rudimentäre Chinesischkenntnisse verfügt. So gab er zwar auf Aufforderung hin, einzelne Wochentage an. Indessen verstand er die vom Sachverständigen angegebenen Zahlen und eine einfache Frage desselben in chinesischer Sprache nicht. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen – die Teilnahme an einer Plakataktion, die Festnahmeumstände seines Freundes sowie die Ausreiseumstände – nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach eingehender Prüfung diesbezüglich an seiner mate-

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riellen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 3. März 2017 vollumfänglich fest. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen sowie auf diejenigen der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden. Mangels Veränderung der Aktenlage seit dem 3. März 2017 haben diese Erwägungen nach wie vor Bestand. Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika

– lediglich in Indien und Nepal.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel einzugehen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

9.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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