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E-1156/2024 • BVGer E-1156/2024 KI-generiert

Asylum Denial Upheld for Kurdish Activist Over Insufficient Evidence of Persecution

Geschäftsnummer E-1156/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and the order to leave the country for an individual who claimed persecution in Turkey due to their Kurdish ethnicity and political opinions expressed online. The court found that the claimed discrimination was not severe enough to grant refugee status and that the evidence of impending persecution, including court summonses, was unconvincing, potentially fabricated, and indicated only preliminary investigations with release after questioning, not imminent serious harm. Furthermore, the court determined that the individual's online activity, particularly its timing and limited reach, suggested an attempt to create grounds for asylum rather than a genuine political stance leading to foreseeable persecution, thus rendering the asylum claim inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Denial Upheld for Kurdish Activist Over Insufficient Evidence of Persecution: The court found that the claimed discrimination was not severe enough to grant refugee status and that the evidence of impending persecution, including court summonses, was unconvincing, potentially fabricated, and indicated only preliminary investigations with release after questioning, not imminent serious harm. Furthermore, the court determined that the individual's online activity, particularly its timing and limited reach, suggested an attempt to create grounds for asylum rather than a genuine political stance leading to foreseeable persecution, thus rendering the asylum claim inadmissible.

Schlagwörter

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kurdische Volkszugehörigkeit Flüchtlingsstatus Verfolgung politisches Asyl Asylgesuch einer türkischen Familie Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1 AsylG

This article establishes that Switzerland grants asylum to refugees, forming the basis for assessing the applicant's refugee status.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This article defines who qualifies as a refugee, which is central to determining if the applicant's situation meets the criteria for asylum.

Art. 7 AsylG

This article specifies the standard of proof for refugee status (proven or credible), which is applied to evaluate the applicant's claims and evidence.

Art. 44 AsylG

This article, along with provisions on temporary admission (Art. 83 AIG), governs when the execution of removal is not permissible, not reasonable, or not possible, and thus determines if temporary admission should be considered.

Art. 105 AsylG

This article establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters, confirming its authority to decide the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This article defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters, determining which aspects of the case can be examined.

Art. 111 AsylG

This article provides for a single judge deciding cases with the consent of a second judge, which applies to this decision as the appeal is deemed manifestly unfounded.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This article relates to the prohibition of refoulement, which is a key consideration in assessing the permissibility of removing an asylum seeker.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This article outlines the applicant's responsibility to obtain necessary travel documents for their return, impacting the possibility of executing the removal order.

Art. 37 Abs. 2 AsylG

This article sets a deadline for issuing decisions in accelerated asylum procedures, which was considered in evaluating procedural claims.

Art. 26 Abs. 1 AsylG

This article defines the duration of the preparatory phase in asylum procedures, which was relevant to assessing the procedural timeline and alleged violations.

Art. 33 Abs. 1 FK

This article pertains to the non-refoulement principle under the Refugee Convention, a fundamental aspect of asylum law relevant to assessing the risk upon return.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

These articles regulate temporary admission when removal is not permissible, not reasonable, or not possible, forming the basis for denying temporary admission in this case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article stipulates that the appellant shall bear the costs of the proceedings in case of an unfavorable outcome, justifying the imposition of costs.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This article outlines the conditions for appealing a decision, which was considered for the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article defines who is entitled to appeal a decision, confirming the applicant's standing in the proceedings.

Art. 5 VwVG

This article refers to administrative law proceedings before the Federal Administrative Court, providing the procedural framework for the case.

Art. 31–33 VGG

These articles govern appeals against decisions of the State Secretariat for Migration (SEM) in asylum matters, defining the procedural framework for the court's review.

Art. 37 VGG

This article dictates which procedural laws apply to asylum cases before the Federal Administrative Court, supplementing the AsylG.

Art. 29 AsylG

This article relates to the hearing of asylum seekers, which is a crucial part of the asylum procedure and was assessed for its adherence to legal requirements.

Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung

This provision from Turkish law, concerning the deferral of the pronouncement of a criminal judgment, was cited to assess the likely outcome of potential criminal proceedings in Turkey.

Art. 51 TCK

This article from the Turkish Penal Code, dealing with conditional sentencing, was used to evaluate the potential consequences of a conviction.

Art. 299 TCK

This article from the Turkish Penal Code, concerning the offense of insulting the President, was referenced to analyze the applicant's potential legal jeopardy in Turkey.

Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes

This article from the Turkish Anti-Terror Law was cited in relation to potential charges of propaganda for a terrorist organization.

Art. 3 EMRK

This article of the European Convention on Human Rights prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, relevant for assessing risks upon return.

Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), Art. 1–3

These articles of the Regulation on Costs and Fees before the Federal Administrative Court were applied to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1156/2024

Urteil vom 27. März 2024

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Advokat Marco Belser, Advokatur Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 / N (…).

E-1156/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 5. Februar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1300122-[nachfolgend: SEM- act.] 7/2 und 18/10),

dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei in B._______ aufgewachsen, habe dort bis 2021 gelebt, acht Schuljahre absolviert und anschliessend das Gymnasium begonnen, welches er aber nach (…) aufgrund einer politischen Auseinandersetzung abgebrochen habe,

dass er zwischen 20(…) und 20(…) im (…)geschäft seines Vaters gearbeitet habe,

dass er während seines Militärdienstes vom Kommandeur aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit gewalttätig angegangen und bedroht worden sei, dass er daraufhin in den sozialen Medien zwar den türkischen Präsidenten und die Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) kritisiert und die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) unterstützt, diese Veröffentlichungen später aber wieder gelöscht habe,

dass er im (…) 2023, nachdem er bei einem Vorfall in Istanbul von der Bereitschaftspolizei angegriffen worden sei, erneut politische Beiträge in sozialen Netzwerken veröffentlicht habe, dass er einige Zeit später per SMS eine UYAP-Vorladung erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass er im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Ermittlung eine Aussage werde machen müssen, dass er aus Angst um seine Sicherheit und nach Gesprächen mit seinem Vater seine Ausreise aus der Türkei organisiert, am (…) 2023 in B._______ einen Lastwagen bestiegen habe und am (…) 2023 in der Schweiz angekommen sei,

dass am (…) 2023 gegen ihn ein Vorführbefehl zur Befragung und anschliessender Freilassung wegen Beleidigung des Präsidenten und am (…) 2024 ein zweiter Vorführbefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ausgestellt worden seien,

E-1156/2024

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung am

8. Februar 2024 übermittelte, und dieser tags darauf seine Stellungnahme zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 20/8 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass sie zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. SEM-act. 23/11 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die geltend gemachte Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie (Gewaltakte und Drohungen des Kommandanten und der Druck in der Schulzeit) nicht intensiv genug seien, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen,

dass auch nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde in naher Zukunft von ernsthaften Verfolgungsmassnahmen bedroht werden, zumal er lediglich ein niederschwelliges politisches Profil aufweise, dass hinsichtlich der vorgelegten Dokumente, insbesondere des Vorführbefehls, neben der Nennung der Straftat keine weiteren Ausführungen enthalten seien, und diese Dokumente ebenfalls sehr leicht zu fälschen seien und nur einen begrenzten Beweiswert aufwiesen, dass selbst türkische Medien berichtet hätten, dass solche Dokumente problemlos gegen Bezahlung von professionellen Fälschern und sogar von korrupten Mitarbeitern der türkischen Justiz erhältlich gemacht werden könnten; zudem werde auch erwähnt, dass die UYAP-Zugangscodes auf den gefälschten Dokumenten «funktionieren» würden (unter Verweis auf verschiedene Medienberichte),

dass daher offengelassen werden könne, ob die vorgelegten Gerichtsdokumente authentisch seien,

dass aufgrund der eingereichten Beweismittel erstellt sei, dass die türkischen Behörden noch kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, und es daher nicht möglich sei festzustellen, ob er aus einem asylrelevanten Grund vor Gericht gestellt respektive verurteilt werden würde,

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dass in den eingereichten Vorführbefehlen vermerkt sei, dass er nach der Befragung freigelassen werden würde, und es sich bei diesen Dokumenten formal nicht um Haftbefehle, sondern um Vorführbefehle handle, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aus der Schweiz weggewiesen werde,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom

23. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Unterlagen aus den türkischen Strafverfahren nicht auf deren Authentizität geprüft habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 37),

dass das Gericht in diesem Zusammenhang festhält, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Dokumenten nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt und rechtsgenüglich begründet hat, weshalb sie die Frage betreffend die Authentizität der fraglichen Beweismittel offengelassen hat (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024, S. 5 f.),

dass sie diesbezüglich festhielt, es handle sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um Gerichts-, sondern um Ermittlungsakten, weshalb nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund vor Gericht erscheinen müsse beziehungsweise verurteilt werde,

dass es sich ferner nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben um Haftbefehle, sondern lediglich um Vorführbefehle handle, gemäss derer er nach der Befragung wieder freigelassen werden würde, dass aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen und der partiellen antizipierten Beweiswürdigung des SEM nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung respektive auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden kann,

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dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz habe die Anhörung nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegten Maximaldauer durchgeführt und diese Überschreitung auch nicht begründet, weshalb wiederum der Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt sei,

dass gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG die Vorbereitungsphase höchstens 21 Tage dauert, und unmittelbar nach deren Abschluss das beschleunigte Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen stattfindet (vgl. Art. 26c AsylG),

dass Entscheide im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind (Art. 37 Abs.

2 AsylG) und es sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG entscheidet, ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann (vgl. dazu Grundsatzurteil E-6713/2019 vom

9. Juni 2020 E. 8.5),

dass der Beschwerdeführer vorliegend sein Asylgesuch am 29. November 2023 einreichte, er am 5. Februar 2024 gemäss Art. 29 AsylG angehört wurde, und somit zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung 68 Tage verstrichen sind,

dass es sich aber bei der Frist gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG lediglich um eine Ordnungsfrist handelt und die Nichteinhaltung der Frist sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids auswirkt, sondern allenfalls Auswirkungen auf die Triage des SEM haben kann, welcher Verfahrenstyp (beschleunigtes Verfahren oder erweitertes Verfahren) im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, dass vorliegend die Ordnungsfrist von 21 Tagen gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG um 47 Tage überschritten worden ist, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zwar dann dem erweiterten Verfahren zuteilt, wenn insbesondere weitere Abklärungen erforderlich sind, sie aber vorliegend offensichtlich nicht von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ausgegangen ist und daher das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren behandelt hat,

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dass die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren in casu nicht zu beanstanden ist, da die Vorinstanz der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat, dass nach dem Gesagten auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde keinen Nachteil geltend macht, welchen er von der Fristüberschreitung in der Vorbereitungsphase erlitten haben soll, und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, dass darüber hinaus die Behauptung in der Beschwerde, die acht Tage für die Eröffnung des Entscheids im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG seien massiv überschritten worden, aktenwidrig ist, da zwischen der Anhörung vom 5. Februar 2024 und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2024 lediglich sechs Arbeitstage liegen, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),

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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, gegen ihn sei in der Türkei am (…) 2023 eine Untersuchung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten aufgrund von ihm verbreiteter Berichte in den sozialen Medien eingeleitet worden,

dass diesbezüglich gegen ihn ein Haftbefehl vom «(…)» vom (…) 2023 vorliege (Beilage 11 zur Beschwerde),

dass in der Zwischenzeit gegen ihn erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden sei, welches am (…) 2023 mit dem bereits hängigen Strafverfahren vereinigt worden sei (Beilage 12 zur Beschwerde),

dass sich das Verfahren Nr. (…) gemäss dem Schreiben der (…)behörde vom (…) 2023 (Beilage 7 zur Beschwerde) auf das Facebookkonto des Beschwerdeführers < (…) > bezieht,

dass im genannten Facebookkonto zwischen (…) 2023 und (…) 2023 eine Vielzahl von Beiträgen gepostet worden ist (< (…) >; besucht am 27. März 2024),

dass seine Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Beiträge Dritter besteht und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten,

dass zudem – soweit ersichtlich – kein einziger seiner Beiträge «geliked» worden ist,

dass das genannte Facebookkonto des Weiteren keinen einzigen «Freund», und somit auch keine Reichweite aufweist, dass der Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erweckt, das Konto sei lediglich dazu aufgesetzt worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen ihn einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe schon zuvor in den sozialen Medien kritisch über die Regierung berichtet, dies sei «als der PKK wohlgesinnt» betrachtet worden, weshalb er die Kommentare wieder gelöscht habe, um keine Probleme zu bekommen,

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dass diesbezüglich in der Beschwerde keine Einzelheiten ausgeführt werden, insbesondere wann er mit den allerersten Veröffentlichungen, welche er wieder gelöscht haben will, begonnen habe, dass er betreffend seine Veröffentlichungen in den sozialen Medien anlässlich der Anhörung auch lediglich ausführte, er habe damit im (…) 2023 begonnen, zuvor habe er zwar auch schon Beiträge gepostet, aber später wieder gelöscht (vgl. SEM-act. 18/10 F54), dass aufgrund der an der Anhörung nur kurz angesprochenen früheren Veröffentlichungen nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behörden hätten von solchen Kenntnis erlangt, weshalb diesem Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass daher kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass zwar – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung,

dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK (Beleidigung des Staatspräsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils

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aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1

S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorbringt, (…) habe am (…) 2023 eine Untersuchung gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet, dass diesbezüglich am (…) 2024 der Staatsanwalt beim diensthabenden (…) einen Festnahmeantrag gestellt habe, um die Aussage des Beschwerdeführers aufzunehmen,

dass danach der (…) am (…) 2024 einen Haftbefehl gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgestellt habe (Beilagen zur Beschwerde 14 bis 18), dass die als Beilagen eingereichten türkischen Dokumente ebenfalls auf das Facebookkonto < (…) > verweisen und betreffend den Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite seines Facebookkontos respektive seiner Beiträge auf das oben Gesagte verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Verbindung zur PKK hat und lediglich Sympathisant ist (vgl. SEM-act. 18/10 F47), dass er zuvor in der Türkei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. supra), weshalb auch die Anordnung einer Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr unwahrscheinlich scheint, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen,

dass aber im Übrigen unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer

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späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen,

dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom

16. November 2023, E. 7.2.),

dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst ein paar wenige Monate vor seiner Ausreise (regimekritische) Beiträge in den sozialen Medien teilte (vgl. SEM-act. 18/10 F52 und F54), darüber hinaus das Gericht vermuten lässt, er habe damit bewusst versucht, Fluchtgründe zu schaffen, dass sein Erklärungsversuch, er habe die Veröffentlichungen aufgrund des Druckes gemacht, dem er insbesondere im Militärdienst ausgesetzt gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde seinen Militärdienst im (…) 2022 vollendet, die Veröffentlichungen aber erst im (…) 2023 begonnen habe, und daher ein Zusammenhang zwischen seinem Militärdienst und den Veröffentlichungen unwahrscheinlich erscheint,

dass vielmehr davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichungen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern,

dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf,

dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat,

dass die anlässlich der Anhörung vorgebrachten Diskriminierungen mangels Intensität ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

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führen und dahingehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und – unter Berücksichtigung der in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln – in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung dieser abgesehen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, er habe seinen Reisepass den Schleppern gegeben (vgl. SEM-act. 18/10 F35), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

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dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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