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E-1150/2020 • BVGer E-1150/2020 KI-generiert

Asylum Rejection and Removal Upheld Due to Lack of Credibility and Availability of Internal Relocation

Geschäftsnummer E-1150/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland because her claims were deemed not credible. The applicant alleged persecution by her father due to her relationship and religious marriage, but the court found significant inconsistencies and contradictions in her statements regarding the reasons for her father's opposition to her engagement and the intensity of his violence. Furthermore, the court determined that while removal to her home province was unreasonable due to general violence, a viable internal relocation option existed in Istanbul, making her removal permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Rejection and Removal Upheld Due to Lack of Credibility and Availability of Internal Relocation: The applicant alleged persecution by her father due to her relationship and religious marriage, but the court found significant inconsistencies and contradictions in her statements regarding the reasons for her father's opposition to her engagement and the intensity of his violence. Furthermore, the court determined that while removal to her home province was unreasonable due to general violence, a viable internal relocation option existed in Istanbul, making her removal permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung glaubhafte Verfolgung Asylwiderruf mangelnde Glaubhaftigkeit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to reject the request for free legal aid because the legal proceedings were deemed hopeless.

Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG

This provision is cited in the dispositive to reject the request for free legal aid because the legal proceedings were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1150/2020

Urteil vom 2. Juni 2020

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Annina Mullis, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020.

E-1150/2020

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Übersicht der Personendaten vom 7. Oktober 2019, der Erstbefragung vom 28. Oktober 2019 und der Anhörung vom 18. November 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei kurdischer Ethnie und in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, wohnhaft gewesen. Sie sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe bis Januar 2019 als Coiffeuse gearbeitet. Ihr Vater habe sie seit ihrer Kindheit geschlagen. Im Oktober 2015 sei sie eine Beziehung mit E._______ eingegangen. Kurze Zeit danach habe dieser die Türkei verlassen und sei in die Schweiz geflohen. Am 29. Juli 2018 habe sie sich mit ihm telefonisch verlobt. Ihr Vater sei gegen die Verlobung gewesen, da er ein Problem mit dem Vater ihres Verlobten gehabt habe. Ihr Onkel väterlicherseits habe sich für sie eingesetzt und mit ihrem Vater über ihre Verlobungsabsichten gesprochen. Anlässlich des Gesprächs habe ihr Vater sie in Gegenwart ihres Onkels geschlagen, weshalb sich die Oberhäupter der Familie eingemischt und die Verlobung vollzogen hätten. Ihr Vater habe vom Vater ihres Verlobten Geld verlangt, welches dieser aber nicht habe bezahlen können. In der Folge habe ihr Vater die Verlobung im Frühling 2019 aufgelöst. Durch die Auflösung der Verlobung habe sie die Ehre ihrer Familie verletzt. Ihr Vater habe sie deshalb geschlagen und hungern lassen. Aus Angst, ihr Vater würde sie umbringen, habe sie sich nicht zur Polizei gewagt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie in Istanbul eine Weiterbildung absolvieren werde. Ihr Vater habe sie daraufhin am 12. Juli 2019 nach Istanbul zu einer Tante väterlicherseits begleitet. Am folgenden Tag habe sie sich ohne Wissen ihres Vaters zu einem Bekannten begeben. Am 16. Juli 2019 habe sie die Türkei legal verlassen und am 23. September 2019 sei sie illegal in die Schweiz eingereist. Am 26. September 2019 habe sie E._______ religiös geheiratet. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie wegen ihrer Flucht von ihrem Vater getötet zu werden. Zudem befürchte sie, von ihrer Familie getötet zu werden, weil sie E._______ religiös geheiratet habe.

Die Beschwerdeführerin reichte einen Auszug aus dem Familienregister in Kopie ein.

B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorrinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft

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nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und insbesondere zur gemeinsamen Beurteilung mit dem Gesuch von E._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte die Verfügung nicht gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz in Sachen E._______ zu sistieren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Kanton Bern anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf vorsorgliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben des Zivilstandskreises Baden vom 17. Februar 2020, den Wiederaufnahmeentscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 betreffend E._______, einen Arbeitsvertrag vom

18. September 2019 und Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Dezember 2019 betreffend E._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung (alle in Kopie), sieben Fotos von der Hochzeitsfeier sowie eine Honorarnote ein.

D. Mit vom 24. Februar 2020 (recte: 24. Mai 2020) datierter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens des Zivilstandskreises Baden vom 15. Mai 2020 ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur gemeinsamen Beurteilung mit dem Verfahren von E._______ an die Vorrinstanz zurückzuweisen. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin und E._______ haben unterschiedliche Fluchtgründe und sind auch nicht zusammen aus der Türkei geflohen. Demzufolge besteht keine Veranlassung, die Sache zur gemeinsamen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr Antrag ist abzuweisen.

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3.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, sofern die Verfügung der Vorinstanz nicht aufgehoben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und gemeinsamen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz betreffend E._______ zu sistieren. Derzeit liegen keine Unterlagen – ausser den Aussagen der Beschwerdeführerin – vor, welche die geschilderte (religiös geschlossene) Ehe mit E._______ belegen. Sie leben erst seit kurzer Zeit zusammen, weshalb die Voraussetzungen für ein eheähnliches Konkubinat nicht erfüllt sind. Insbesondere der Wegweisungsvollzug ist somit einzeln zu prüfen, da kein Verstoss gegen das geschützte Familienleben gemäss EMRK 8 vorliegt. Daran ändert auch das Ehevorbereitungsverfahren nichts. Folglich besteht kein Grund, das Verfahren zu sistieren. Ihr Antrag ist abzuweisen.

3.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Kanton Bern sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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5.

5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Misshandlungen seitens ihres Vaters ausgesetzt gewesen und ihr Vater sei gegen die Verlobung mit E._______ gewesen, weshalb er diese wieder aufgelöst habe, seien nicht glaubhaft. Sie habe sich nach der Einreise in der Schweiz bis zum 1. Oktober 2019 unangemeldet am Wohnort von E._______ aufgehalten und in dieser Zeit religiös geheiratet. Dies lasse den Schluss zu, dass sie einzig für die Heirat in die Schweiz gekommen sei, was ihre Schutzbedürftigkeit unglaubhaft erscheinen lasse. Ihre Vorbringen, aufgrund der religiösen Heirat mit E._______ befürchte sie bei einer Rückkehr in die Türkei Übergriffe seitens der Grossfamilie und insbesondere seitens ihres Vaters, da er sie seit ihrer Kindheit geschlagen habe, seien nicht asylrelevant.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht gerechtfertigt, ihre Fluchtgründe beziehungsweise ihre Einreisegründe in die Schweiz einzig auf die geplante Eheschliessung zu reduzieren. Im Vordergrund würden häusliche Gewalt sowie die Unterdrückung durch patriarchale Familienstrukturen, insbesondere die zunehmende Gewaltanwendung durch ihren Vater, stehen. Um den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung tragen zu können, müsse der erwähnte Gesamtkontext in die Gesuchsprüfung miteinbezogen werden. Sie habe die durch ihren Vater erlebte Gewalt ausführlich geschildert. Sie stamme aus einer Region im Südosten der Türkei, in welcher in den letzten Jahren gemäss jüngster Medienberichterstattung die Anzahl bekannter Fälle der Ehrenmorde auf ein paar Hundert pro Jahr angestiegen sei.

5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Es bestehen grundlegende Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Angaben. In der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, weshalb ihr Vater gegen die Verlobung gewesen sei. Anlässlich der Anhörung war es ihr hingegen möglich, detaillierte Aussagen hierzu zu machen. Weiter gab sie anlässlich der Anhörung an, die Onkel väterlicherseits hätten sie bei ihrer Verlobung unterstützt. Sie erklärte explizit, wenn die Familienoberhäupter sich etwas vorgenommen hätten, sei nicht mehr darüber gesprochen worden, weshalb sich der Vater mit der Entscheidung habe abfinden müssen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater die Verlobung eigenmächtig wieder habe auflösen können, ohne dass sich die Familienoberhäupter eingemischt hätten. Widersprüchlich ist zudem, dass

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der Vater einerseits die Verlobung aufgelöst habe und andererseits moniere, die Auflösung der Verlobung habe die Familienehre verletzt. Bei ihren Angaben zu den Schlägen durch ihren Vater sind weitere Ungereimtheiten zu verzeichnen. So gab sie in der Erstbefragung an, die Schläge hätten nach der Auflösung der Verlobung zugenommen, anlässlich der Anhörung hielt sie fest, sie hätten abgenommen. In der Erstbefragung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie zum Heiraten in die Schweiz gereist sei. Auf die einleitende Frage anlässlich der Anhörung, warum sie in der Schweiz um Asyl ersucht habe, erklärte sie ebenfalls, sie sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Im Übrigen ist hinsichtlich ihrer weiteren Angaben zu den Misshandlungen durch ihren Vater, zur Auflösung der Verlobung und zur Tatsache, dass sie kurz nach ihrer Einreise in der Schweiz geheiratet hat und erst danach ein Asylgesuch gestellt hat, auf die ausführliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. In der Rechtsmitteleingabe unterlässt es die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz minutiös dargelegten Widersprüche aufzulösen und zu erklären. Wenn sie lediglich aussagepsychologische Literatur zitiert, geht sie damit auf keinen einzelnen der seitens der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche ein. Damit erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.

5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten offiziellen Wohnsitz in der Provinz D._______. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den Provinzen F._______ und D._______ eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2; Urteil des BVGer D-3554/2019 vom 23. Juli 2019

E. 10.4.2). Die Vorinstanz hat deshalb korrekterweise Istanbul als innerstaatliche Aufenthaltsalternative geprüft. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Gemäss ihren Angaben verfügt sie in G._______ über Verwandte. Kurz vor ihrer Ausreise hat sie sich im Rahmen einer Weiterbildung als Coiffeuse bei ihrer Tante und deren Tochter in G._______ aufgehalten. Sie verfügt über eine Schulbildung, eine Ausbildung als Coiffeuse und eine langjährige Berufserfahrung. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie in G._______ eine Anstellung finden wird und für sich selbst aufkommen kann, weshalb für sie ausserhalb ihrer Heimatprovinz D._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.

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Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführerin somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener