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E-1147/2016 • BVGer E-1147/2016 KI-generiert

Asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credible account.

Geschäftsnummer E-1147/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum seeker's appeal, upholding the previous decision to deny asylum. The applicant claimed to have fled his country illegally due to military conscription, but the court found his account of the escape lacked specific details and substance, rendering it not credible. While acknowledging the general difficulty of legal departure from his home country, the court emphasized that the applicant still bears the burden of proving or at least making credible his reasons for fleeing, which he failed to do. Consequently, his claim for refugee status based on post-flight circumstances was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum seeker's appeal dismissed due to lack of credible account: The applicant claimed to have fled his country illegally due to military conscription, but the court found his account of the escape lacked specific details and substance, rendering it not credible. While acknowledging the general difficulty of legal departure from his home country, the court emphasized that the applicant still bears the burden of proving or at least making credible his reasons for fleeing, which he failed to do. Consequently, his claim for refugee status based on post-flight circumstances was rejected.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Glaubhaftigkeit der Asylgründe bisheriger Rechtsstatus Ausreise widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court affirmed that the contested decision did not violate federal law and was otherwise unobjectionable, implying this provision as the basis for dismissing the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant due to the dismissal of their appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited for denying the request for legal aid because the appellant's requests were considered without prospect of success.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1147/2016

Urteil vom 1. März 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).

E-1147/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 16. Februar 2014 in Richtung Äthiopien. Am 31. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. August 2014 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Dezember 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei insgesamt drei Mal vom Militär festgenommen worden. Nach dem dritten Mal sei er illegal aus Eritrea ausgereist.

B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.

C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung. Der Asylpunkt wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungsund Begründungspflicht. Die Vorinstanz vermische die Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen mit der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts. Sie habe den Sachverhalt ungenügend überprüft und eine objektive Gesamtwürdigung unterlassen.

Diese Rüge geht fehl. Was der Beschwerdeführer eigentlich rügt, ist weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht, sondern eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. Eine Verletzung der Untersuchungsoder Begründungspflicht ist vorliegend nicht ersichtlich.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und

7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28

E. 7.1).

5.

5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis

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47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen seien substanzlos und würden bloss summarisch ausfallen. Seine Angaben seien unspezifisch, könnten so auch von jeder unbeteiligten Person gemacht werden und es fehle ihnen an Realkennzeichen.

5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei eritreischer Staatsbürger und habe sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten, was von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werde. Seine Schilderungen, wonach er die Grenze illegal zu Fuss überquert habe, seien plausibel. Insgesamt habe er sowohl Erlebnisse als auch Eindrücke aus seiner Umgebung geschildert. Realkennzeichen seien vorhanden, was von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei. Hinweise für eine legale Ausreise würden sich keine finden. Als 20-jähriger Mann könne er Eritrea kaum legal verlassen.

5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt sie fest, dass seine Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise bloss summarisch und unsubstantiiert ausgefallen sind. So gibt der Befrager dem Beschwerdeführer mit einer offenen Frage die Möglichkeit, sich zur Ausreise frei zu äussern, mit dem Hinweis, dies so ausführlich wie möglich zu tun. Der Beschwerdeführer antwortet darauf lediglich, er habe in B._______ angefangen, sei dann nach C._______ und dann nach D._______ gegangen. Von dort nach E._______ und dann nach F._______. Dort sei er zwei Monate gewesen (SEM-Akten, A18/20 F171). Nachgefragt, ob er genauer erzählen könne,

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führt er aus, er sei gegen Mitternacht losgelaufen und habe die Grenze kriechend überquert, wo er von äthiopischen Soldaten aufgenommen worden sei (SEM-Akten, A18/20 F172). Der Befrager fordert den Beschwerdeführer daraufhin ein drittes Mal auf, ausführliche Schilderungen zu machen, woraufhin der Beschwerdeführer ein drittes Mal lediglich oberflächliche Handlungsstränge preisgibt. Auch in den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich weder Realkennzeichen noch substantiierte Ausführungen zu den Umständen der Ausreise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, könnten diese Angaben von jeder unbeteiligten Person genauso gemacht werden.

5.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweisund Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom

21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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