Asylum Denied: Inconsistent Account and Lack of Proof of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum request and ordered deportation because the applicant failed to credibly demonstrate belonging to an ethnic minority in Kosovo or substantiate claims of persecution, citing inconsistencies in his account of events and inadequate knowledge of the purported minority group. The court found that Kosovo is a safe country of origin and that the applicant did not present evidence to overcome the presumption of safety, thus upholding the immigration authority's decision not to grant asylum and to enforce removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG; Asylum Denied: Inconsistent Account and Lack of Proof of Persecution: The court found that Kosovo is a safe country of origin and that the applicant did not present evidence to overcome the presumption of safety, thus upholding the immigration authority's decision not to grant asylum and to enforce removal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for what can be challenged in an appeal to the Federal Administrative Court, and used to state that the appeal was unfounded.
Cited as the general consequence of not entering an asylum application, leading to expulsion.
Cited as the legal basis for not entering the asylum application and used to justify the refusal.
Cited to explain the principle of non-refoulement and its application in the case.
Cited as the basis for granting legal aid, but in this case, used to deny it due to the hopelessness of the request.
Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.
Cited in conjunction with VGKE to determine the amount of court costs.
Cited in conjunction with BGG to determine the amount of court costs.
Cited in conjunction with BGG to determine the amount of court costs.
Cited in relation to regulations for temporary admission of foreigners when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.
Cited to define when expulsion is unreasonable due to situations in the home country.
Cited regarding the obligation to cooperate in obtaining valid travel documents for expulsion.
Cited again in relation to the principle of non-refoulement and its non-application in this case.
Cited in relation to the principle of non-refoulement and its non-application in this case.
Cited in the context of the non-refoulement principle, defining grounds for danger.
Cited in relation to the assessment of temporary admission when expulsion is not permissible, unreasonable, or impossible.
Cited regarding the possibility of expelling foreigners and the obligation to cooperate in obtaining travel documents.
This is the main order of the court, dismissing the appeal.
This order denies the request for free legal aid.
This order imposes court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung V E-1136/2010 {T 0/2}
Urteil vom 2. März 2010
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Januar 2010 verliess und am 28. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 2. Februar 2010 sowie der
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direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 17. Februar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Angehöriger der Minderheit der Ägypter verschiedentlich Übergriffen und Bedrohungen durch albanische Kosovaren ausgesetzt worden,
dass er in den letzten Jahren dreimal von ihm persönlich nicht bekannten Albanern überfallen worden sei, so letztmals im November oder Dezember 2009, wobei er mit seinem Auto gestoppt und ihm sein Mobiltelefon und Bargeld gestohlen und zudem eine Scheibe seines Autos zerschlagen worden sei,
dass ihm bei anderer Gelegenheit gar mit dem Tod gedroht worden sei, da man ihm vorgeworfen habe, während des Krieges nicht in Kosovo gelebt und mit den Serben zusammengearbeitet zu haben, dass zahlreiche kriminelle Banden ungestraft immer wieder Übergriffe insbesondere auf Angehörige der ethnischen Minderheiten verüben würden und er vor diesem Hintergrund weitere Bedrohungen befürchten müsse, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufige aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsanwaltes als amtlicher Anwalt, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, der Beschwerdeentscheid in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht und summarisch begründet wird (Art. 111 Bst. a und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5)
dass Kosovo als vom Bundesrat verfolgungssicher bezeichneter Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kosovarischer Staatsangehöriger ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f.),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist,
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft,
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dass insbesondere die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist, wonach aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Minderheit der Ägypter in Kosovo unglaubhaft ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die weiteren nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer den letztgenannten Überfall auf zirka im Dezember 2009 oder auch im November 2009 (A1/10 S. 5), später in der direkten Anhörung auf "kurz vor Silvester 2009" (F24) anberaumt und nicht genauer zu datieren vermag, wenn er sich tatsächlich zugetragen hätte, dass ohne Weiteres erwartet werden müsste, dass ein derart einschneidendes und erst kurze Zeit zurückliegendes Ereignis zeitlich konkret bezeichnet werden kann, wenn es tatsächlich stattgefunden hat und persönlich erlebt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich der Befragung im EVZ Basel anführte, es hätten ihn drei Unbekannte überfallen (A1/10
S. 5), bei der direkten Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er sei von vier Personen angehalten worden (F25) und diesen Widerspruch nicht annähernd plausibel aufzulösen vermochte (F29), dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Fragen anlässlich der direkten Anhörung zur ethnischen Minderheit der Ägypter nicht "gesucht" erscheinen und die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Protokollstellen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht als sehr hilfreich gelten können, zumal sich insbesondere aus den Fragen F16 bis F23 ergibt, dass der Beschwerdeführer derart mangelhafte Kenntnisse bezüglich der Ethnie der Ägypter aufweist, dass der Schluss naheliegt, er gehöre dieser Volksgemeinschaft nicht an,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach von einem 21-jährigen, der die letzten Jahre nur bei seinem Grossvater gelebt
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habe, entsprechende Kenntnisse nicht erwartet werden könnten, nicht zu überzeugen vermag,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der Umstand der dunkleren Hautfarbe des Beschwerdeführers allein in entscheidrelevanter Hinsicht nicht ausschlaggebend ist, dass - wenn die Notwendigkeit behördlicher Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer als glaubhaft gemacht hätte erachtet werden können - immerhin anzumerken bleibt, dass der Schutz eines Drittstaates erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten hat, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben und auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo, der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bejaht werden können, da die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte grundsätzlich willens und in der Lage sind, schwere Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen, dass die Aktenlage keine Hinweise enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Kosovo bezüglich des Beschwerdeführers Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit aufkommen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass entgegen des entsprechenden Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vorliegend keine Abklärungen vor Ort angezeigt erscheinen mussten, da der Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Kosovo nicht hat glaubhaft machen können und somit die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes als unbegründet erhoben zu bezeichnen ist und demnach nicht durchzudringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit diesem Urteil der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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