Asylum appeal: Remand for further investigation due to changed circumstances in Sri Lanka
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the asylum authority had not fully investigated the facts relevant to the applicant's claim for asylum and his removal. The court reasoned that due to recent events concerning the treatment of returning Tamils in Sri Lanka, a new assessment of the situation was necessary, which could affect both the asylum status and the executability of the removal order. Consequently, the court quashed the asylum authority's decision and remanded the case for a more thorough factual investigation and a new decision, also awarding the applicant costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 62 Abs. 4 VwVG; Asylum appeal: Remand for further investigation due to changed circumstances in Sri Lanka: The court reasoned that due to recent events concerning the treatment of returning Tamils in Sri Lanka, a new assessment of the situation was necessary, which could affect both the asylum status and the executability of the removal order. Consequently, the court quashed the asylum authority's decision and remanded the case for a more thorough factual investigation and a new decision, also awarding the applicant costs.
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KI-generiertThe court used this provision to send the case back to the lower authority for a new decision due to incomplete factual determination.
This provision was used to determine that no court costs are to be levied in this case.
These provisions were used to determine the amount of the party compensation to be paid to the plaintiff.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-1066/2013
Urteil vom 15. Januar 2014
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
E-1066/2013
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordwestprovinz) seinen Heimatstaat am (…) von (…) aus (…) und reiste direkt nach (…). Von dort gelangte er (…) am 8. November 2010 in die Schweiz. Er suchte gleichentags im C._______ um Asyl nach. Am 12. November 2010 erfolgte die summarische Befragung zur Person und zu den Asylgründen und am
25. November 2010 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er habe während der Zeit des Friedensabkommens die (…)-Feierlichkeiten sowie andere Festtage gefeiert und organisiert. Einmal habe das Militär einen Roundup gemacht, von allen die Identitätskarte kopiert und die Teilnehmenden gefilmt. Die Militärs seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht; weil er nicht da gewesen sei, hätten sie alles kaputt gemacht. In dieser Zeit habe das Militär auch Sympathisanten der (…) entführt und getötet. Aus Angst habe er nie mehr zu Hause übernachtet. Er sei intensiv gesucht worden und deshalb mit Hilfe von (…)- Anhängern (…) gegangen. Da das Militär Richtung Osten vormarschiert sei, habe er zusammen mit einem Kollegen von Ort zu Ort fliehen müssen. Schliesslich hätten sie sich in (…) dem Militär ergeben. Sie seien untersucht und in ein Militär-Camp gebracht worden, wo sie geschlagen und gefoltert worden seien. Durch Bestechung sei es ihm gelungen, in ein "normales" Camp überführt zu werden. Dort sei er bei einer Familie untergebracht worden, die mit Hilfe einer bekannten Person der (…) das Camp habe verlassen können. Kurz darauf habe auch er mit Hilfe einer Drittperson das Camp verlassen, worauf er sich nach (...) begeben habe. Aber auch in (...) habe er versteckt leben müssen, weshalb er schliesslich nach (…) gegangen sei.
B. Das BFM stellte mit am 29. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Februar 2013 anfechten und in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückwei-
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sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid beantragen; eventualiter sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, verbunden mit der Anweisung an das BFM, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundesamtes beziehungsweise der Bundeskasse beantragt und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis Seite 8 der Beschwerdeschrift) eingereicht und ein weiteres Beweismittel in Aussicht gestellt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 3. April 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Am 28. März 2013 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Am
2. April 2013 ging beim Gericht eine Sozialhilfebestätigung (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. Januar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
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grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. März 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. März 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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