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E-1034/2008 • BVGer E-1034/2008 KI-generiert

Asylum Denial Upheld in Deportation Case

Geschäftsnummer E-1034/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the deportation of an individual who had previously been denied asylum in Germany. The court found that the individual had not provided sufficient evidence of a concrete risk of persecution or ill-treatment upon return to their home country, and that Kosovo's authorities were capable of providing protection to ethnic minorities. The court also noted that the individual had not reported previous incidents of abuse to the authorities, and that they had ties to their family and community that would facilitate reintegration.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld in Deportation Case: The court found that the individual had not provided sufficient evidence of a concrete risk of persecution or ill-treatment upon return to their home country, and that Kosovo's authorities were capable of providing protection to ethnic minorities. The court also noted that the individual had not reported previous incidents of abuse to the authorities, and that they had ties to their family and community that would facilitate reintegration.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Verfolgung unentgeltliche Rechtspflege Asylwiderruf Gesetzlicher Schutz Abschiebung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG

The court used this provision to uphold the decision not to consider the asylum application because the applicant had already received a negative asylum decision in an EU state.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-consideration of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was confirmed by the court.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

The court cited this provision in relation to regulating the stay of foreigners by granting temporary admission when expulsion is not permissible, not bearable, or not possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

The court referenced this provision regarding the principle of non-refoulement, stating it did not apply in this case as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision concerns the possibility of executing expulsion, which the court confirmed was possible in this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

The court cited this provision regarding when expulsion is not permissible due to international obligations preventing return to a state where the person faces danger.

Art. 83 Abs. 4 AuG

The court mentioned this provision concerning when expulsion is not bearable due to situations like war or general violence.

Art. 106 AsylG

The court used this provision to state that the applicant had not proven that the contested decision violated federal law, contained incorrect or incomplete factual findings, or was inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to deny the request for free legal aid because the prospects of success of the appeal were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed costs on the applicant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

The court invoked this provision to establish its jurisdiction for final decisions on appeals against BFM decisions, in conjunction with other procedural articles.

Art. 111 Bst. e AsylG

The court referred to this provision to justify the decision being made by a single judge, as the appeal was considered obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

The court cited this provision to explain why the decision only needed to be summarily reasoned.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

The court used this provision to confirm that the appeal was admissible as it was filed correctly in terms of form and deadline.

Art. 6 AsylG

This provision was cited in relation to the applicant's standing to appeal and the admissibility of the appeal, in conjunction with procedural rules.

Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles from the regulation on costs and indemnities were cited as the basis for imposing the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-1034/2008

{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2008

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A_______, geboren _______, Serbien (Kosovo), vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation, Gladbachstrasse 67, 8044 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.

E-1034/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, mit Verfügung der Vorinstanz vom

16. Februar 1999 aufgrund eines bereits hängigen Asylverfahrens in Deutschland eine vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland angeordnet wurde und das Asylgesuch in der Schweiz mit Verfügung vom

10. März 1999 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland im Jahre 2002 verliess und freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei, dass er sein Heimatland am 9. Dezember 2007 wieder verlassen habe und am 12. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom 5. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2002 sei er in seiner Heimatstadt von der Bevölkerung als Angehöriger der Volksgruppe der Roma immer wieder beschimpft und geschlagen worden, obschon er sich als Albaner gefühlt habe und unter Albanern aufgewachsen sei,

dass er am 3. Juni 2005 einen Autounfall ohne Verletzte, jedoch mit beträchtlichem Sachschaden verursacht habe, den seine Versicherung gegenüber den Geschädigten in finanzieller Hinsicht geregelt habe, dass dennoch Leute aus dem Umfeld der Geschädigten den Beschwerdeführer in der Folge bedroht und erpresst hätten, dass ihn im Mai 2006 unbekannte Männer geschlagen, als Roma beschimpft und von ihm 2000 Euro gefordert hätten, die er auch bezahlt habe,

dass er sich Mitte des Jahres 2006 zu einem Onkel nach Montenegro begeben habe, anfangs des Jahres 2007 in seine Heimatstadt zurückgekehrt sei und er im Sommer 2007 zusammen mit seinem Vater auf dem Markt erneut von diesen Männern geschlagen und verbunden mit Todesdrohungen um 1000 Euro erpresst worden sei,

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dass er die Vorfälle bei den Sicherheitsbehörden nicht zur Anzeige gebracht habe, da die Roma ohnehin keinen Schutz zu erwarten hätten und ihnen keine Rechte zustehen würden, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,

dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden sei,

dass keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,

dass die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service KPS - in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der wirksamen Polizeiund Justizorgane den Vorwurf gefallen lassen müsse, die gegen ihn gerichteteten Übergriffe bei den Behörden nie zur Anzeige gebracht zu haben,

dass die geltend gemachten Übergriffe demnach nicht als asylrelevant gelten könnten,

dass das BFM in seiner Verfügung im Weiteren feststellt, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde vorliegend keine Anwendung und ferner seien aus den Akten keine Anhalts-

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punkte ersichtlich, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,

dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie könne ausgeschlossen werden und zudem sei für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben,

dass der Beschwerdeführer der Minderheit der albanischsprachigen Roma angehöre, aus (...) stamme und somit eine Rückkehr zumutbar sei,

dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer namentlich mit seinen Eltern, seinem erwachsenen Bruder und zwei Onkeln über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, von dem er unterstützt worden sei, dass er zudem im Haus seiner Eltern (...) besitze, mit der er - wenn auch mit Unterbrüchen - seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können,

dass er im Übrigen betont habe, unter Albanern aufgewachsen zu sein, sich als Albaner zu fühlen und albanische Freunde gehabt zu haben, weshalb von einer besonderen Verbundenheit zur albanischen Volksgruppe ausgegangen werden könne,

dass folglich weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008

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sei aufzuheben, wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise wegen landesrechtlicher Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln und die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten,

dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die

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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs vollumfänglich geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung dieses gesetzlichen Tatbestandes auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staat der EU ist, dass der Begriff "ablehnender Asylentscheid" nach schweizerischer asylrechtlicher Terminologie auf ein Verfahren hinweist, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.1., S. 367), dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unbestrittenermassen ein solches Verfahren durchlaufen hat, dass die Anhörungen keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,

dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts Entscheidwesentliches ändern können und die Sichtweise des Beschwer-

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deführers, wonach sinngemäss die ethnischen Minderheiten im Kosovo aufgrund einer Schutzunfähigkeit und einer schutzunwilligen Haltung der Sicherheitskräfte einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären, klarerweise nicht geteilt werden kann,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

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dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen würde,

dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag,

dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei aufgrund der generellen prekären Situation für ethnische Minderheiten im Kosovo und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar,

dass der Beschwerdeführer vorerst rügt, eine Zuteilung zu "albanischsprachigen Roma" halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, da in der Fachliteratur diese Klassifikation nicht existiere und eine genaue Definition vermissen lasse, weshalb durch diese Zuteilung der Sachverhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt worden sei und zur entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ohne genaue Definition der entsprechenden Klassifikation nicht möglich, eine jeweilige Zuordnung zu bestreiten und es werde um genauere Erläuterung der

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Zuordnung zu dieser Klassifikation und um Fristansetzung zur entsprechenden Ergänzung der Beschwerde ersucht, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Ergänzung und das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde in dieser Sache abzuweisen sind, dass im vorliegenden Verfahren eine wissenschaftlich erhärtete Definition - soweit dies überhaupt möglich und in dieser Form von wissenschaftlichen Nutzen wäre - der Zuordnung zur Bevölkerungsgruppe der "albanischsprachigen Roma" nicht erheblich erscheint und das Fehlen entsprechender genauer wissenschaftlicher Kriterien die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht tangiert, dass vorliegend vielmehr als rechtserhebliches Element zu erscheinen vermag, als der Beschwerdeführer des im Kosovo gesprochenen Albanisch mächtig ist,

dass im Weiteren gemäss der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die rein faktische Zuordnung zu den albanischsprachigen Roma von Relevanz sein kann, als deren sprachlicher Hintergrund eine Integration in die Mehrheitengemeinschaft Kosovos zumindest nicht zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen zu werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens spürbar reduziert (vgl. die weiterhin geltende Praxis in EMARK 2006 Nr. 11 S. 121),

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidrelevanter Hinsicht zusammenfassend im Wesentlichen vorbringt, es entspreche entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien,

dass wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den zuständigen Behörden gemeldet würden, noch grössere Gefahr für den Ankläger entstehe, da dieser weiter bedroht würde, Zeugen erpresst und falsche Aussagen erzwungen würden, dass Gewalttaten gegen Minderheiten kaum je bestraft würden und gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo die Regierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos seien, ja gar gezielt schutzunwillig,

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dass die proklamierte Unabhängigkeit Kosovos zusätzliche Spannungen verursache und sich die Lage verschärfen würde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht bestehe, vorliegend jedoch die Kernfrage sei, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar sei, dass sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Darstellung der allgemeinen Situation auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo beruft, dass sich etwa auch das UNHCR wegen der schwierigen Lage und der hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo ausspreche,

dass auch die Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimatgemeinde aussichtslos erscheine, auch wenn er dort über Familie verfüge, da er keine Arbeit habe und wegen seiner Probleme mit den Albanern seine Existenz nicht werde sichern können, dass er sich gezwungen sähe, von Almosen seiner im Ausland lebenden Familie zu leben und gänzlich der Willkür der Albaner unterstellt wäre,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehemaligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma bestätigt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung somit entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo bejaht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen auch kritischen Berichten zur Lage des Kosovo ausführlich auseinandergesetzt

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und zur Findung der Rechtsprechung eingehend auch etwa die Position des UNHCR in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, dass mit dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit und die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in den Kosovo festgestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig sind und zusätzlich die obgenannten Integrationskriterien erfüllen, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, alle diese Kriterien hinreichend erfüllt und auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,

dass in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auch festgehalten werden muss, wonach der Einwand des Beschwerdeführers, die Anzeige strafrechtlich relevanter Übergriffe krimineller Dritter durch Angehörige der ethnischen Minderheiten würde generell für den Anzeigenden noch grössere Gefahren bergen und einer entsprechenden Anzeige würden die zuständigen Behörden im Kosovo generell schutzunwillig gegenüberstehen, nicht gehört werden kann,

dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar wäre, dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,

dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist und diese Einschätzung durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint,

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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (in Kopie)

- Y_______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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