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E-1013/2009 • BVGer E-1013/2009 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Documentation and Credibility

Geschäftsnummer E-1013/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to deny asylum and order expulsion, finding that the applicant failed to provide necessary travel or identity documents within the required timeframe, did not offer credible or substantiated reasons for this failure, and provided inconsistent and unconvincing accounts of his reasons for fleeing his home country. The court determined that the applicant's claims lacked credibility and did not demonstrate a well-founded fear of persecution, thus not meeting the criteria for refugee status or any obstacles to his expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Documentation and Credibility: The court determined that the applicant's claims lacked credibility and did not demonstrate a well-founded fear of persecution, thus not meeting the criteria for refugee status or any obstacles to his expulsion.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Verfolgung glaubhafte Dokumente Reisedokumente mangelnde Glaubhaftigkeit Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to admit the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within the stipulated timeframe.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of costs on the appellant in this case.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE

Cited for the amount of the court costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 106 AsylG

Cited for the grounds on which the appeal was reviewed and ultimately dismissed.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of not admitting an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG for regulating the foreigner's stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited for the assessment of the possibility of executing the expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited for the conditions under which expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited for the conditions under which expulsion is considered unreasonable.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to emphasize that no one may be forced to leave for a country where their life or freedom is endangered.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited for the appellant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG

Cited in the context of deciding not to conduct further investigations for refugee status or obstacles to expulsion.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-1013/2009 {T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Marco Abbühl.

Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...).

E-1013/2009

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und am 21. Dezember 2008 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,

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dass am 8. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ die Erstbefragung stattfand und das BFM am 19. Januar 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei Mitglied der (...) (religiöse Vereinigung, Anm. BVGer) gewesen, und er sei nach dessen Tod zum Beitritt aufgefordert worden, dass er von Mitgliedern der (...) mit dem Tod bedroht worden sei, als er wegen seines christlichen Glaubens den Beitritt verweigert habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von Anhängern der Vereinigung umgebracht zu werden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholter Aufforderungen keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von

48 Stunden weder Reiseoder Identitätspapiere abgegeben noch konkrete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen, dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat insgesamt als realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren seien und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche seinen tätsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern und somit für das Nichtvorlegen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,

dass die Vorbringen zu seiner Flüchtlingseigenschaft im länderspezifischen Kontext als höchst stereotyp zu bezeichnen seien und in dieser Form von nigerianischen Asylsuchenden notorisch geltend gemacht würden,

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dass Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung und Betroffenheit in den Vorbringen gänzlich fehlen würden, weshalb diese als unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen seien und nicht geglaubt werden könnten,

dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,

dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-

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mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des

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Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, sich (beispielsweise über seinen Freund in Port Harcourt) Identitätspapiere zu beschaffen,

dass das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in zwei Tagen mit dem Schiff von Nigeria in ein ihm unbekanntes Land und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist, ohne jegliche Reiseund Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reiseund Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass somit für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reiseoder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,

dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage ist, die fluchtauslösenden Ereignisse in seinem Heimatstaat chronologisch geordnet und widerspruchsfrei zu schildern, dass er anlässlich der Erstbefragung aussagte, er sei im März 2005 ein erstes Mal nach Port Harcourt geflohen, nachdem er von (...)- Leuten aufgesucht worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 5), dass er nach D._______ zurückgekehrt sei, weil er sich in Port Harcourt nicht sicher gefühlt habe, worauf am (...) 2008 erneut (...)- Anhänger gekommen seien und er zum zweiten Mal nach Port Harcourt geflohen sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 6), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zunächst zu Protokoll gab, er sei am (...) 2005 nach Port Harcourt gegangen (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 6), dass er kurz darauf aussagte, er habe sich erst im Jahre 2008 nach Port Harcourt begeben (vgl. a.a.O., S. 6 f.), dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich zu schützen sind,

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dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise und substanziiert einzugehen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von

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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage gesund - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihmr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Originalverfügung des BFM vom 11. Februar 2009, Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- E._______ (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Marco Abbühl

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