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E-10028/2025 • BVGer E-10028/2025 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Prior Refugee Status in Italy Precludes Family Asylum in Switzerland

Geschäftsnummer E-10028/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to deny a request for family asylum, finding that the applicant's prior recognition as a refugee in Italy constituted a special circumstance preventing his inclusion in his wife's refugee status in Switzerland. Despite arguments concerning the wife's mental health and the child's integration, the court determined that these did not outweigh the principle that individuals already protected in a safe third country should have their residency regulated under immigration law, not asylum law, and that the family could reunite in Italy.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 111c AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Denial Upheld: Prior Refugee Status in Italy Precludes Family Asylum in Switzerland: Despite arguments concerning the wife's mental health and the child's integration, the court determined that these did not outweigh the principle that individuals already protected in a safe third country should have their residency regulated under immigration law, not asylum law, and that the family could reunite in Italy.

Schlagwörter

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Asylgesetz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bestimmung als sicherer Drittstaat albanisches Asylgesuch Familiennachzug für Flüchtlinge substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision was used as the primary legal basis to deny the request for integration into the spouse's refugee status, citing the 'special circumstance' of the applicant already having received protection in Italy.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited for imposing the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction over appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 6 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to establish that the appeal was filed within the prescribed time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited in the reasoning section to justify the decision being made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to justify the abbreviated reasoning of the judgment.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to outline the court's scope of review in asylum matters.

Art. 49 VwVG

This provision is cited in the reasoning section to outline the court's scope of review in alien law matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the reasoning section to establish the appellant's right to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the reasoning section to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit and in the correct form.

Art. 5 VwVG

This provision is cited in the reasoning section to define what constitutes a decision by the SEM.

Art. 31 VGG

This provision is cited in the reasoning section to establish the procedural rules applicable to appeals before the court.

Art. 33 VGG

This provision is cited in the reasoning section to establish the procedural rules applicable to appeals before the court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited in the reasoning section to establish the finality of court decisions in asylum matters.

Art. 37 VGG

This provision is cited in the reasoning section to establish the procedural rules applicable to asylum matters.

Art. 6 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to establish the procedural rules applicable to asylum matters.

Art. 105 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to establish the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 105 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to establish the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain the general rule for recognizing spouses and minor children of refugees as refugees.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain the conditions under which integration into family asylum is precluded.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain the conditions under which integration into family asylum is precluded.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain the conditions under which integration into family asylum is precluded.

Art. 51 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain the conditions under which integration into family asylum is precluded.

Art. 111c AsylG

This provision is cited in the reasoning section to classify the applicant's submission as a multiple asylum application.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the reasoning section to explain why a written exchange of arguments was waived.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-10028/2025

Urteil vom 3. Februar 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Michael Stampfli, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl; Mehrfachgesuch);

Verfügung des SEM vom 24. November 2025.

E-10028/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 mit Verfügung vom 25. November 2024 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, und er im Februar 2021 mit seinem afghanischen Reisepass und italienischen Aufenthaltstitel von Dubai herkommend nach Italien zurückgekehrt sei, dass es ihm mit den anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Oktober 2024 zum geplanten Nichteintretensentscheid und den in der Stellungnahme vom 22. November 2024 gemachten Ausführungen nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, er habe Italien im Jahr 2016 verlassen und bis im August 2021 ununterbrochen in Afghanistan gelebt, dass die italienischen Behörden am 8. August 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, und daher gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass aufgrund der Aktenlage unbestritten sei, dass die Asylgesuche der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2023 mit Verfügung vom 29. September 2023 gutgeheissen, und sie in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass der Beschwerdeführer jedoch bereits im Jahr 2017 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, und aufgrund der vorliegenden Akten überdies davon auszugehen sei, er habe sein Asylgesuch bewusst in Umgehung der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen einzig mit dem Ziel der Familienvereinigung gestellt, dass es der Ehefrau und der Tochter freistehe, die Familieneinheit in Italien zu leben,

dass somit mit Blick auf die Gewährung von Familienasyl ausschliessende Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, und es dem dieser Norm zugrundeliegenden Schutzgedanken entgegenlaufen würde, wenn einer bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannten Person Familienasyl gewährt würde,

E-10028/2025

dass Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Familienasyl keine eigenständige Bedeutung zukomme und daraus auch insbesondere keine Verpflichtung der Staaten abgeleitet werden könne, die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes durch Familienangehörige zu akzeptieren,

dass schliesslich auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) einer Rückkehr nach Italien nicht entgegenstehe, da die Vereinigung der Familie in Italien erfolgen könne, und die Ehefrau im Wissen um den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht besonders eng sei, da er das Asylgesuch in Italien im Geburtsjahr seiner Tochter eingereicht habe und lediglich eine zweimonatige Anwesenheit in Afghanistan von Dezember 2020 bis Februar 2021 bekannt sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien daher zulässig und im Übrigen auch zumutbar und möglich sei,

dass auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7508/2024 vom

17. Dezember 2024 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht eingetreten wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2025 mit einer als «Gesuch um Familienasyl» betitelten Eingabe an das SEM gelangte und im Wesentlichen beantragte, er sei im Rahmen des Familienasyls als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, und es seien keine Kosten zu erheben,

dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er und seine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Frau seien gemeinsam aus Afghanistan geflohen und auf der Flucht getrennt worden, weshalb er – da keine einem Einbezug entgegenstehenden besonderen Umstände ersichtlich seien – gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau einzubeziehen sei,

dass der Eingabe eine Vollmacht sowie ein Ausschreibungsbegehren im RIPOL vom 14. Januar 2025 beigelegt waren,

E-10028/2025

dass das SEM die Gesuchseingabe des Beschwerdeführers als Asylmehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) entgegennahm, dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2025 – eröffnet am

25. November 2025 – das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ablehnte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau einzubeziehen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und weiter ausführte, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe ihn prozessual zu entschädigen, dass der Beschwerde im Wesentlichen ein Abklärungsbericht der (…), Zentrum für Psychotraumatologie, vom 14. Juli 2025 die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend beigelegt war, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Januar 2026 fristgerecht geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-

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ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, gemäss Rechtspraxis sei für Personen, die in einem Drittstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten und dort als Flüchtlinge anerkannt worden seien, die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts in der Schweiz als Partnerin oder Partner einer ihrerseits als Flüchtling anerkannten Person von den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen,

dass in der vorliegenden Gesuchseingabe nichts vorgebracht werde, was am Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits internationalen Schutz erhalten habe, etwas ändere, und dies als besonderer Umstand einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nach wie vor entgegenstehe,

dass diesen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, wie dem beigelegten Beweismittel entnommen werden könne, leide die Ehefrau an einer Posttraumatischen

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Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, wobei sie zudem schwanger sei und im März 2026 ihr zweites Kind erwarte,

dass gemäss Art. 8 EMRK und den Normen der KRK das Familienleben und das Wohl des Kindes zu achten seien, und ein Kind nicht gegen seinen Willen von den Eltern zu trennen sei,

dass unklar sei, ob die Ehefrau und die Tochter in Italien einen Aufenthaltsstatus erhalten würden, und zu berücksichtigen sei, dass ein Umzug nach Italien den labilen psychischen Gesundheitszustand der Ehefrau erneut destabilisieren könnte, zumal auch der Zugang zu einer medizinisch-psychiatrischen Betreuung in Italien nicht sichergestellt sei, und die Tochter bereits seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und sich integriert habe, dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, wonach der Beschwerdeführer bereits internationalen Schutz geniesse, nicht verfange, da die Flüchtlingseigenschaft der einzubeziehenden Person im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerade nicht zu prüfen sei, dass nach Prüfung der Akten die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,

dass das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, und diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft umzustossen und zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten, dass im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Umstand, dass eine Person bereits in einem anderen Dublin- Mitgliedstaat Schutz als Flüchtling und Asyl erhalten hat, als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in das Familienasyl entgegensteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/3 E. 5), dass der Familiennachzug von Personen, die in Dublin-Mitgliedstaaten bereits einen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft und

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Asyl) erhalten haben, zu ihren in der Schweiz asylberechtigten Familienangehörigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den fremdenpolizeilichen Behörden nach den Regeln des Ausländerrechts (AIG und Art. 8 EMRK) zu behandeln ist (vgl. a.a.O. E. 6), dass daher die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zum Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sowie zum Gesundheitszustand der Ehefrau nicht geeignet sind, an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern,

dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden der Ehefrau auch in Italien behandelbar wären, und die Integration der seit knapp drei Jahren in der Schweiz lebenden Tochter nicht derart fortgeschritten ist, dass sie etwas an den vorangehenden Ausführungen zu ändern vermöchte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass mit der durch Italien erfolgten Schutzgewährung ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegt, welcher einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegensteht, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-10028/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

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