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D-993/2024 • BVGer D-993/2024 KI-generiert

Federal Administrative Court Overturns Deportation Order Due to Exclusion Order

Geschäftsnummer D-993/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker filed a further asylum application after previous ones were rejected. The State Secretariat for Migration (SEM) denied refugee status, rejected the asylum application, ordered deportation, and set a departure deadline. The Federal Administrative Court held that the SEM lacked the jurisdiction to order the deportation and its execution because the applicant was subject to a legally binding exclusion order from the country following a criminal conviction. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the parts of the SEM's decision concerning the deportation order and its execution, and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 105 AslyG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Federal Administrative Court Overturns Deportation Order Due to Exclusion Order: The State Secretariat for Migration (SEM) denied refugee status, rejected the asylum application, ordered deportation, and set a departure deadline. The Federal Administrative Court held that the SEM lacked the jurisdiction to order the deportation and its execution because the applicant was subject to a legally binding exclusion order from the country following a criminal conviction. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the parts of the SEM's decision concerning the deportation order and its execution, and waived court costs.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl Fernhaltemassnahme Flüchtlingsstatus Staatssekretariat für Migration Verwaltungskosten sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Bst. c AsylG

Used to establish that asylum is not granted if a national exclusion order has been issued.

Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1

Used to establish that deportation is not ordered if the asylum seeker is affected by a final national exclusion order.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to determine that no procedural costs are to be levied in this case.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Applied to determine that no party compensation is to be paid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-993/2024

Urteil vom 5. März 2024

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (…).

D-993/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer nach mehreren erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz am 13. Mai 2023 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, und darin beantragt, die Verfügung des SEM bezüglich der angeordneten Wegweisung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht,

dass der Eingang der Beschwerde am 16. Februar 2024 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,

dass mit Verfügung vom 19. Februar 2024 der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, diese sich jedoch innert Frist nicht vernehmen liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AslyG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E.5),

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dass über offensichtlich begründete Beschwerden der Einzelrichter resp. die Einzelrichterin mit Zustimmung eines zweiten Richters resp. Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, und daher das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abgelehnt wird (Dispositivziffern 1 und 2), mangels Anfechtung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet,

dass sich die vorliegende Beschwerde antragsgemäss nur gegen die Wegweisung respektive gegen den Wegweisungsvollzug richtet (Dispositivziffern 3-5),

dass gegen den Beschwerdeführer gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Strafurteil vom (…) 2022 des Gerichts B._______ ein Landesverweis von (…) Jahren gestützt auf Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde, der am 4. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass gemäss Art. 53 Bst. c AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 (SR 142.311) die Wegweisung nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB betroffen ist, dass es die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde ist, über den Vollzug der Landesverweisung beziehungsweise einen allfälligen Aufschub des Vollzugs zu entscheiden (vgl. Art. 66d StGB), dass das SEM in Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

13. Mai 2023 somit lediglich über die Frage hätte befinden dürfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, während eine allfällige Asylgewährung, die Anordnung einer Wegweisung sowie des Vollzugs einer solchen ausser Betracht fällt, dass das SEM demnach – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse – sachlich nicht zuständig war, die Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen und über den Vollzug derselben zu entscheiden,

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dass die angefochtene Verfügung insofern Bundesrecht verletzt, dass die sachliche Unzuständigkeit grundsätzlich geeignet ist, die absolute Unwirksamkeit eines staatlichen Akts herbeizuführen, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (MICHEL DAUM/PETER BIERI, in: VwVG-Kommentar, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 7 N 21 m.w.H.),

dass dem SEM bezüglich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug im Asylbereich gemäss Art. 44 AsylG eine solche allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt und im vorliegenden Fall deshalb davon auszugehen ist, dass die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu betrachten ist, dass die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 – wie bereits erwähnt – soweit die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betreffend Bundesrecht verletzt,

dass die vorliegende Beschwerde deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass dem nicht vertretenem Beschwerdeführer nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre, wenn er weitere notwendige Auslagen gehabt hätte (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE, SR 173.320.2), solche aber weder geltend gemacht werden noch aus den Akten ersichtlich sind, dass deshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

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