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D-966/2009 • BVGer D-966/2009 KI-generiert

Asylum Refusal and Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-966/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum and order deportation, finding the applicant's statements about his journey and reasons for fleeing to be implausible and unsubstantiated. The court determined that there was no evidence of general violence or a medical emergency in the applicant's home country, and that he possessed the skills and family support to reintegrate. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, his request for free legal aid was denied due to the lack of merit, and he was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 111 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 111a Abs. 1 AsylG; Asylum Refusal and Deportation Upheld: The court determined that there was no evidence of general violence or a medical emergency in the applicant's home country, and that he possessed the skills and family support to reintegrate. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, his request for free legal aid was denied due to the lack of merit, and he was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Asylgesetz Zahlungsbefehl Abschiebung Ausweisung aus einer Wohnung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the basis for the non-admission of the asylum application in the decision being appealed.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive for rejecting the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in the dispositive for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-966/2009 {T 0/2}

Urteil vom 19. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N_______.

D-966/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am

9. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5

S. 90 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

D-966/2009

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten

Sachverhalt auf die Protokolle der Kurzbefragung vom 2. Dezember 2008 (...) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2009 durch das BFM sowie auf die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung

S. 2),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen sowie deren Vollzug anzuordnen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom

16. Februar 2009 darauf beschränkt, den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen und lediglich anfügt, bei einer Rückkehr nach Nigeria sei sein Leben in Gefahr, weshalb er des Schutzes der Schweiz bedürfe, dass in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen gemacht werden, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte, er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen (vgl. Befragungsprotokoll; A4/11, S. 4),

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dass er die Reise von (...) in die Schweiz auf einem Schiff absolviert haben will, jedoch ausserstande war, den Namen des Ablegeund des Anlegehafens zu nennen,

dass er zudem den Namen des Schiffes nicht kannte und nicht in der Lage war, dessen Fracht näher zu beschreiben, dass diese Vorbringen wirklichkeitsfremd sind und nicht geglaubt werden können,

dass darüber hinaus seine Aussage, er sei ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, gereist, ebensowenig glaubhaft ist (vgl. A9/15, S. 12),

dass das BFM angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen sowie der Möglichkeit der Papierbeschaffung zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor,

dass zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass er zuerst angab, zwei Polizisten hätten ihm bei der Flucht geholfen (vgl. A4/11, S. 6),

dass indes später nur noch von der Hilfe eines einzigen Polizisten die Rede war (vgl. A9/15, S. 10),

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, nachdem ihm der Sohn des (...) im Spiegel erschienen sei, habe er ihn durch den Spiegel hindurch mit einem Schnitt am Hals getötet (vgl. A9/15, S. 6),

dass diese Schilderung als realitätsfremd, mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist,

dass das BFM aufgrund der vagen und unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hegte, weshalb es in casu ausgeschlossen ist, aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,

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dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen,

dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Akten gesund ist, dass er in seinem Heimatland als Landwirt, Fischer und Kondukteur tätig war und im Übrigen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügt (vgl. A4/11, S. 2/3), weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine existenzielle Notlage geraten,

dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Mutter und seine Schwester in (...) wohnen, wo er seit der Geburt bis im Juni 2008 gelebt hat (vgl. A4/11, S. 1/3),

dass daher ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie)

- (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand: