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D-955/2009 • BVGer D-955/2009 KI-generiert

Serb Asylum Seekers Granted Temporary Admission to Switzerland Due to Deportation Concerns

Geschäftsnummer D-955/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a federal office's decision to reject asylum claims and order the deportation of ethnic Serbs from Kosovo. While the court agreed that the applicants' claims of persecution were not asylum-relevant and therefore their asylum requests should be denied, it found that deportation to either northern Kosovo or Serbia was not feasible due to a lack of established social networks and economic integration prospects for the applicants in either location. Consequently, the court ordered that the applicants be granted temporary admission into Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG; Serb Asylum Seekers Granted Temporary Admission to Switzerland Due to Deportation Concerns: While the court agreed that the applicants' claims of persecution were not asylum-relevant and therefore their asylum requests should be denied, it found that deportation to either northern Kosovo or Serbia was not feasible due to a lack of established social networks and economic integration prospects for the applicants in either location. Consequently, the court ordered that the applicants be granted temporary admission into Switzerland.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Verwaltungsbehörde vorübergehende Einfuhr Roma-Asylgesuch politische Ausweisung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Jan...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for ordering the expulsion of the plaintiffs from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for regulating the stay of the plaintiffs in Switzerland through temporary admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for regulating the stay of the plaintiffs in Switzerland through temporary admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the basis for considering the expulsion unreasonable if the plaintiffs are concretely endangered in their home country due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the context of the plaintiffs' request for legal aid.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited in relation to the imposition of court costs on the plaintiffs who lost their case in part.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the entitlement to party compensation for necessary costs.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for waiving the imposition of procedural costs on the plaintiffs.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited as the basis for the entitlement to party compensation for necessary costs.

Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. (des VGKE, implicit)

Cited as the basis for not awarding party compensation to the plaintiffs as they were not represented by a lawyer.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction and final decision-making power in asylum law.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the grounds on which an appeal can be filed, including violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness.

Art. 31 VGG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions according to Art. 5 VwVG.

Art. 33 VGG

Cited to establish that the BFM is a subordinate authority of the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Cited to exclude any exceptions in asylum law that would prevent the Federal Administrative Court from jurisdiction.

Art. 37 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the legitimacy of the plaintiffs to file the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 108 Abs. 1 AsylG to establish the legitimacy of the plaintiffs to file the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG to establish the legitimacy of the plaintiffs to file the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 37 VGG to establish the legitimacy of the plaintiffs to file the appeal.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision for granting asylum to refugees in Switzerland.

Art. 3 AsylG

Cited to define 'serious disadvantages' in the context of refugee status, including threats to life, liberty, and psychological pressure, and to consider gender-specific grounds for flight.

Art. 7 AsylG

Cited to establish the requirement for asylum seekers to prove or at least make their refugee status plausible, defining what constitutes implausible claims.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-955/2009/dcl {T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2010

Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...).

D-955/2009

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Kosovos serbischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 22. August 2007 (...) und gelangten (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2007 (...) beziehungsweise 4. September 2007 (...) wurden sie im EVZ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 17. September 2007 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört.

Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten ihr Leben (...) in (...) im Süden Kosovos verbracht. Im Jahr (...) sei (...) und – (...) – auch (...) ermordet worden. Dieser habe sich nun, da er im Zusammenhang mit dem Mord (...) habe aussagen müssen, vor dem Täter gefürchtet, zumal Letzterer seine Freiheitsstrafe mittler - weile verbüsst haben dürfte, wobei der Beschwerdeführer den Täter nicht kenne.

Im Jahr (...) hätten (...) Albaner (...) auf dem Gelände des Beschwerdeführers (...) Holz entwendet und jenen, als er die (...) Diebe habe zur Rede stellen wollen, unter Todesdrohungen mit einem Gewehr fortgejagt. Der Beschwerdeführer habe beim Weggehen (...) Schüsse gehört, welche ihn derart verängstigt hätten, dass er sich in der Folge nicht mehr getraut habe, sich in die Nähe (...) zu begeben. Seither habe er auch Beruhigungstabletten genommen und sich kaum mehr aus dem Haus gewagt. Betreffend den Vorfall (...) habe er aus Angst vor den erwähnten Albanern keine Anzeige erstattet. Die (...) Albaner hätten während der letzten Jahre mehrmals (...) nach dem Beschwerdeführer gefragt, sich (...) zum Haus von (...) begeben und sich bei diesem nach (...) erkundigt. Die Angst des Beschwerdeführers vor den besagten Albanern sei noch grösser geworden, weshalb er beschlossen habe, zusammen mit seiner Familie Kosovo zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes; die (...) machten zusätzlich geltend, in den letzten Jahren Beschimpfungen und Drohungen seitens albanischer Anwohner ausgesetzt gewesen zu sein, wobei unter anderem auch (...).

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Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (...).

B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 19. Januar 2009 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten zum Teil weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch insbesondere denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Am

15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft ge treten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, diese Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils, die Sicherheitskräfte intervenierten bei Übergriffen regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Unter diesen Umständen sei im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr (...) vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe und die Furcht vor solchen seien nicht asylrelevant. Die von den aus dem Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile würden sich offensichtlich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, und die Beschwerdeführenden verfügten im Norden Kosovos über eine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch den Mörder (...) sei – unbenommen der Frage des zeitlichen Kausalzusammenhangs – nicht glaubhaft, da sie unlogisch und zu wenig substanziiert sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten im Norden Kosovos über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Im Übrigen bestehe für Serben aber grundsätzlich auch eine Aufent - haltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung aus dem Jahr 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, welche bei den diplomatischen

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Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden müssten in der Lage sein, sich andernorts eine Existenz aufbauen zu können. Die (...) könnten (...) auch in Serbien weiterführen. Somit sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative auch in Serbien ebenfalls zumutbar.

C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kostenund Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden namentlich zahlreiche Unterlagen (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis zum 5. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt, welcher am 27. Februar 2009 geleistet wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht insbesondere ausgeführt habe, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken be - stehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, welche die Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die Asylgewährung – ausschliesse, weshalb es den noch jungen und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunden Beschwerdeführenden zumutbar sein dürfte, diese innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, wobei an dieser Würdigung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern dürften.

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E. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.

1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei - ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, die aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010

E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden (...) haben beim BFM UNMIK- Ausweise eingereicht und sind – (...) – Besitzer serbischer Identitätskarten. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor. Zudem wurde in

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der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos besteht, welche die Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die Asylgewährung – ausschliesst.

5. Das BFM legt in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Asylfrage beigebrachten Schriftstücke allgemeiner Natur sind und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden nicht beschlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord - net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

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7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der aus Pones in der Gemeinde Gnjilane im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht.

7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegsoder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010

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E. 8.3.2.). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.

7.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu be - achtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D- 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3. ff. insbesondere E. 8.3.3.6):

- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulund Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gerade diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zu - fluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.

- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaft - lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.

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- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten.

In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um (...) handelt, welcher (...). Die Beschwerdeführerin war immer als (...) tätig. (...); weder im Norden Kosovos noch in Serbien leben irgendwelche Verwandten oder sonstige Bezugspersonen.

Die Beschwerdeführenden gehörten in Süd-Kosovo unbestritten der serbischen Minderheitsethnie an. Indes verfügen sie weder in der Enklave im Norden Kosovos, wo die Serben die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung stellen, noch in Serbien selbst über ein – gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges Beziehungsnetz. Insbesondere dürften sie unter den gegebenen Um - ständen auch kaum in der Lage sein, sich dort wirtschaftlich zu integrieren.

Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug sowohl in die serbische Enklave im Norden Kosovos als auch nach Serbien un - zumutbar.

8. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be - schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor - instanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Zwar wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 abgewiesen. Indes ist gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

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(VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Mithin ist den Beschwerdeführenden der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom

15. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Den Beschwerdeführenden ist der von ihnen am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das BFM, (...)

- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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