Asylum Seeker's Dublin Procedure and Expulsion to Italy Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker from Somalia submitted his application in Switzerland and claimed to be a minor. The Federal Office for Migration (BFM) initiated a Dublin procedure, as the applicant had arrived in Switzerland with his aunt, who had previously applied for asylum in Italy. The BFM determined that Italy was responsible for examining the asylum application and, after Italy failed to respond to a request for readmission, issued a non-entry decision and ordered the applicant's expulsion to Italy. The Administrative Court upheld the BFM's decision, finding that Italy was indeed the responsible state under the Dublin Regulation. The court reasoned that although asylum seekers might face challenges in Italy, Italy is a signatory to international refugee conventions and there was no concrete evidence that the applicant would face persecution or be returned to his home country without a proper examination of his claims. The court also noted that the applicant was no longer considered a minor and that any family-like ties in Italy were not sufficient to prevent his return, though it did order coordination of the expulsion with his aunt and her children.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker's Dublin Procedure and Expulsion to Italy Upheld: The Federal Office for Migration (BFM) initiated a Dublin procedure, as the applicant had arrived in Switzerland with his aunt, who had previously applied for asylum in Italy. The BFM determined that Italy was responsible for examining the asylum application and, after Italy failed to respond to a request for readmission, issued a non-entry decision and ordered the applicant's expulsion to Italy. The Administrative Court upheld the BFM's decision, finding that Italy was indeed the responsible state under the Dublin Regulation. The court reasoned that although asylum seekers might face challenges in Italy, Italy is a signatory to international refugee conventions and there was no concrete evidence that the applicant would face persecution or be returned to his home country without a proper examination of his claims. The court also noted that the applicant was no longer considered a minor and that any family-like ties in Italy were not sufficient to prevent his return, though it did order coordination of the expulsion with his aunt and her children.
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KI-generiertThis provision is the legal basis for the decision not to admit the asylum application, as Italy is deemed responsible for examining it under international agreements.
This provision states that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which is the basis for the ordered removal.
This provision justifies the decision not to impose costs on the appellant, citing the expected unenforceability of the costs.
This provision is cited for the instruction to coordinate the execution of the removal order with that of his aunt and her children.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung IV D-950/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 23. Februar 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien X._______, geboren _______, Somalia, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Somalia – am
2. Februar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er sein Asylgesuch zusammen mit _______. und deren Töchter (N _______) – seinen Angaben zufolge seine Tante und Cousinen – einreichte, mit welchen er gemeinsam in die Schweiz gelangt sei, wobei er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei noch minderjährig,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch _______. am 9. Februar 2009 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass vor der Kurzbefragung vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass _______. vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien um Asyl ersucht hatte (Asylgesuche in Italien verzeichnet per _______), wogegen betreffend den Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank keine Angaben verzeichnet waren,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend machte, er habe seinen Heimatort _______ wegen der Bürgerkriegsverhältnisse verlassen, sein Vater und seine Schwes-ter seien vor drei Jahren in _______ getötet worden, dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei vor knapp zwei Jahren mit seiner Tante _______. und ihren drei Töchtern von Somalia nach Äthiopien ausgereist, von wo sie rund ein Jahr später über den Sudan nach Libyen gelangt seien, von wo sie rund drei Monate später auf dem Seeweg Italien erreicht hätten,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem vorbrachte, er sei auf der Seereise nach Italien ins Koma gefallen, weshalb er nach seiner Ankunft in _______ als Notfall in ein Spital auf _______ ausgeflogen worden sei, wo er für zwei Monate habe bleiben müssen, dass er auf Nachfrage des BFM betreffend seinen weiteren Aufenthalt in Italien angab, es sei ihm dort von den Behörden ein Papier ausge-
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händigt worden und später habe er sich in _______ aufgehalten, wo man ihm einmal die Fingerabdrücke abgenommen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Nachgang zur Kurzbefragung eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Frage nach Gründen gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, in Italien sei es genauso wie in Somalia, man bekomme dort keine Hilfe, und er habe seine Heimat verlassen, um eine bessere Zukunft zu bekommen, diese bekomme er in Italien aber nicht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung zusätzlich das rechtliche Gehör zur Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit gewährte und ihm in der Folge eröffnete, im weiteren Verfahren werde davon ausgegangen, dass er volljährig sei, dass das BFM – gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einreise in Italien gemeinsam mit seiner Tante _______, welche in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist – am 4. August 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde übermittelte,
dass gemäss den Akten am gleichen Tag auch im Fall von _______ und ihren drei Töchtern ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Asylsuchenden an Italien erging,
dass die Ersuchen des BFM gemäss den Akten von Italien innert der jeweils massgeblichen Fristen unbeantwortet blieben, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am
9. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
– sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme) des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2009 (recte: 4. August 2009) nicht beantwortet habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage seines Alters als volljährig gelte und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Frage des Wegweisungsvollzuges nach Italien keine relevanten Gründe, welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden, geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM am 4. Februar 2010 betreffend _______ und ihren drei Töchtern einen im Resultat gleichlautenden Entscheid erliess, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2010 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass am gleichen Tag und durch den gleichen Rechtsvertreter auch _______ eine Beschwerde einreichen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Fest-
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stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien und Ausschluss eines solchen beantragte, dass er daneben um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuchte, ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um eine gemeinsame Beurteilung seines Beschwerdeverfahrens mit jenem von _______, dass er in seiner Beschwerdebegründung vorab seine Schilderungen zu seinen Gesuchsgründen bekräftigte und seine Schilderungen zu den Umständen der gemeinsamen Reise von Somalia nach Italien und des gemeinsamen Italienaufenthalts ergänzte, wobei er das Erleben widriger Umstände auf der Reise und ungenügende Aufenthaltsbedingungen in Italien, namentlich mangelnde Hilfe, geltend machte, dass er im Folgenden zur Hauptsache vorbrachte, dem angefochtenen Entscheid liege eine mangelhafte Prüfung von Wegweisungshindernissen zugrunde, eine Rückführung nach Italien sei unzulässig, dass er in diesem Zusammenhang vorab ausführte, er sei als Teil der Familie von _______ zu erachten, mit welcher er eng verbunden sei und in welcher er die Rolle eines Pflegevaters übernommen habe, weshalb eine Trennung ein Eingriff ins geschützte Familienoder zumindest Pri-vatleben darstellen würde,
dass er im Weiteren geltend machte, vom BFM sei der Stand seines Asylverfahrens respektive ein allfälliger Abschluss desselben nicht abgeklärt worden, womit eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips ungeklärt geblieben sei, mithin er in Italien nie in der erforderlichen Form über seine Rechte aufgeklärt worden sei,
dass er daran anschliessend vorbrachte, er habe in Italien auch teilweise keine Nothilfe erhalten und es sei nicht erstellt, dass er in Italien die ihm zustehende Nothilfe in Zukunft auch tatsächlich erhalten werde, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch von daher als unzulässig erweise,
dass er mit seiner Eingabe einen Bericht der „Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asylund Ausländerrecht“ vom November 2009 be-
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treffend die Verhältnisse für Asylsuchende und insbesondere Dublin- Rückkehrer in Italien einreichte,
dass im Verfahren von _______. ferner ein ärztlicher Bericht vom
11. Feb-ruar 2010 zu den Akten gereicht wurde, welcher sich teilweise auch auf den Beschwerdeführer bezieht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die fristund formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 52 und Art. 48. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sowohl das Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) als auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos werden,
dass der Antrag um Verfahrenskoordination insofern berücksichtigt wird, als mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde von
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_______ entschieden wird, wobei aufgrund des nahen sachlichen und insbesondere des engen persönlichen Zusammenhangs eine Koordination des Wegweisungsvollzuges anzustreben ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit _______. als Asylsuchender in Italien aufgehalten (wobei er dort als deren Kind galt), dass somit Italien für die Prüfung seines am 2. Februar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu das Dublin- Assoziierungsabkommen sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
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rungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 DVO),
dass vonseiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von einem Monat nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Italien ohne Prüfung seiner Gesuchsgründe in seine Heimat zurückgeführt, womit sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Gefahr eines völkerrechtswidrigen Refoulements als nicht stichhaltig erweist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, was auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht vom November 2009 vermerkt wird, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 in staatlichem Auftrag die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass gemäss den Akten vom BFM bisher ein Wegweisungsvollzug nach eben diesem Flughafen angestrebt wurde, wobei angemerkt werden kann, dass bereits bisher eine Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit _______ und deren Töchtern geplant war (in den Akten des BFM Dublin-Office wurde diesbezüglich vermerkt „gehört zur Fa-milie N 522 563“),
dass die Gruppe auch in dem von _______ vorgelegten ärztlichen Bericht als „stabile familienähnliche Gemeinschaft“ beschrieben wird (vgl. Bericht am Ende), weshalb sich die bereits einleitend erwähnte Anwei-sung betreffend eine Koordination des Wegweisungsvollzuges als geboten erweist,
dass in der Folge davon ausgegangen werden darf, dem kleinen Familienverband werde in Italien von den grundsätzlich vorhandenen Hilfseinrichtungen hinreichende Beachtung geschenkt, wenn die Betroffenen an dieser Stelle auch tatsächlich um die von ihnen benötigte Unterstützung nachsuchen,
dass aufgrund der Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer und namentlich seine Tante _______ hätten während ihres bisherigen Aufent-halts in Italien vorab auf die Unterstützung von Landsleuten abgestellt, sie jedoch aufzufordern sind, sich in Italien mit ihren Anliegen auch an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass unter Berücksichtigung dieser Umstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe – wie von ihm geltend gemacht – im Falle seiner Wegweisung nach Italien eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Aufbau einer Zukunft zwar subjektiv nachvollziehbar sein mag, jedoch das Vorbringen, in Italien sei dies nicht möglich, objektiv nicht gegen eine Rückführung in sein Erstasylland spricht, dass schliesslich auch die anlässlich der Gesuchseinreichung geltend gemachte Minderjährigkeit – welche vom BFM im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erkannt wurde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30) – nicht gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würde, da mit Urteil heutigen Datums auch _______. zur Rück-
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kehr nach Italien verpflichtet wird, wobei der Wegweisungsvollzug wie er-wähnt soweit möglich koordiniert zu erfolgen hat (vgl. dazu Art. 6 VO Dublin),
dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozessökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3. Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers soweit möglich mit jenem seiner Tante _______. und deren Kindern (N _______) zu koordinieren.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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