Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-928/2008 • BVGer D-928/2008 KI-generiert

Rejection of asylum claim upheld due to entry from safe third country (Italy).

Geschäftsnummer D-928/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to reject an asylum claim and order deportation because the individual entered from a safe third country (Italy) where they had previously stayed, and Italian authorities agreed to their readmission. The court found no grounds to deviate from this rule, such as close family ties in Switzerland or a demonstrable lack of effective protection in Italy, and therefore, the individual was not granted asylum and could be returned to Italy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Rejection of asylum claim upheld due to entry from safe third country (Italy): The court found no grounds to deviate from this rule, such as close family ties in Switzerland or a demonstrable lack of effective protection in Italy, and therefore, the individual was not granted asylum and could be returned to Italy.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgrund Einreise Drittes Land Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Rückwanderung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision links the non-admission of an asylum application to the consequence of expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision relates to protection against refoulement, which was assessed in the context of the safe third country principle.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid due to the application being deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs on the appellant in this type of procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-928/2008 {T 0/2}

Urteil vom 19. Februar 2008

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.

Parteien A._______, Somalia, vertreten durch David Ventura, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N .

D-928/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am

20. Dezember 2007 illegal von Italien her in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,

dass am 8. Januar 2008 die Empfangszentrumsbefragung stattfand, dass die italienischen Behörden am 22. Januar 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 17. Januar 2008 zustimmten, dass die direkte Bundesanhörung am 4. Februar 2008 durchgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Bundesanhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland wegen des Krieges Angst um sein Leben, dass er einmal im Frühjahr 2005 in einem Bus gefahren sei, als dieser angehalten worden sei und einige Leute, die mit ihm gereist seien, von Kriegern eines verfeindeten Clans umgebracht worden seien, dass er den Subclan seiner Mutter angegeben habe und deswegen laufen gelassen worden sei,

dass er bereits damals beschlossen habe, das Land zu verlassen, dass es aber auch Probleme gegeben habe, als er jeweils Geld, das er auf dem Markt verdient habe, nach Hause habe bringen wollen, dass oft Räuber gelauert hätten, sodass er gezwungen worden sei, das Geld in halbierten Schafsköpfen zu verstecken, dass die Marktarbeiter geschlagen worden seien, als die Räuber das Versteck ausfindig gemacht hätten,

dass er lange habe warten müssen, bis er am 1. Juli 2006 habe ausreisen können, was schliesslich mit Hilfe eines in B._______ arbeitenden Onkels, welcher ihm Geld gegeben habe, gelungen sei,

D-928/2008

dass er sich sechs Monate in C._______ aufgehalten und dort gearbeitet, daraufhin die Möglichkeit gefunden habe, nach D._______ weiterzureisen,

dass er in E._______ aber festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei, weil man ihn beschuldigt habe, "das Boot gesteuert zu haben", mit welchem er mit weiteren Leuten nach D._______ gereist sei, was aber nicht gestimmt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,

dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Italien, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat zurückkehren, da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,

dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien sprächen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, vor einer abfälligen Ablehnung dieser Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, es sei die

D-928/2008

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der

D-928/2008

Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am

14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,

dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A1, S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht,

dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,

D-928/2008

dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen,

dass insbesondere die behauptete Vergewaltigung durch Mitgefangene anlässlich der Inhaftierung in Italien kein Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen dürfte, dass eine allfällige Behandlung wegen eines dadurch erlittenen Traumas auch in Italien behandelbar sein dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-928/2008

(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,

dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden

Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite

D-928/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten offen zu legen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;

eingeschrieben, Beilagen: Verfügung des BFM im Original, Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N )

- das (per Telefax)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer

Versand: