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D-9071/2025 • BVGer D-9071/2025 KI-generiert

Asylum Reopening Denial: New Evidence Deemed Unreliable

Geschäftsnummer D-9071/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a revision request to reopen an asylum case. The applicant sought to revise a previous judgment that upheld the denial of asylum and ordered deportation. He submitted a new Iraqi criminal court judgment, stating he was convicted in absentia for homosexual acts. The court found this new evidence was not credible, as a similar judgment from a different court on the same date for the same offense had already been considered and deemed unreliable in the prior appeal. Doubts about the authenticity of the new judgment were raised due to inconsistencies and lack of verifiable security features, leading the court to conclude it could not alter the factual basis of the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 VwVG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG; Asylum Reopening Denial: New Evidence Deemed Unreliable: The applicant sought to revise a previous judgment that upheld the denial of asylum and ordered deportation. He submitted a new Iraqi criminal court judgment, stating he was convicted in absentia for homosexual acts. The court found this new evidence was not credible, as a similar judgment from a different court on the same date for the same offense had already been considered and deemed unreliable in the prior appeal. Doubts about the authenticity of the new judgment were raised due to inconsistencies and lack of verifiable security features, leading the court to conclude it could not alter the factual basis of the original decision.

Schlagwörter

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Asylrevision unzuverlässige Beweismittel Revision des Strafurteils Sachverhaltsgrundlage Abwesenheitsurteil Asylgesuch aus dem Irak

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 1 BGG

Used to reject the revision request because the applicant failed to present circumstances that would lead to the annulment of the contested judgment.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

The court rejected the revision request because the submitted evidence was not considered significant, as it did not provide sufficient proof of the alleged persecution due to homosexual acts.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed the procedural costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-9071/2025

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien A_______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (…)

Gesuchsteller,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7131/2025 vom 23. Oktober 2025 / (…).

D-9071/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Juli 2025 mit Verfügung vom 9. September 2025 ablehnte, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2025 mit Urteil D-7131/2025 vom 23. Oktober 2025 abwies mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er wegen einer sexuellen Handlung mit einem anderen Mann strafrechtlich verfolgt werde,

II.

dass das SEM auf eine als «Neues Asylgesuch/ Eventuell Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2025 infolge funktioneller Unzuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mit Verfügung vom 18. November 2025 – eröffnet am 19. November 2025 – nicht eintrat,

III.

dass der Gesuchsteller mit als «Revisionsgesuch gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 111a-111c AsylG» bezeichneter Eingabe am 24. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen materiellen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, insbesondere zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Einbezug des neu eingereichten Strafurteils; eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die neuen Tatsachen direkt festzustellen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilig auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass dem Revisionsgesuch der Entscheid des SEM vom 18. November 2025, die Eingabe vom 5. November 2025 (vgl. II. hievor) sowie ein

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Strafurteil des Strafgerichts (…) vom (…) in Arabisch und Deutsch (alles in Kopie) beilagen,

dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am

26. November 2025 superprovisorisch einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 das Gesuch des Gesuchstellers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte sowie den einstweilig gewährten Vollzugsstopp aufhob, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ablehnte und den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,

dass der einverlangte Kostenvorschuss am 10. Dezember 2025 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21

E. 2.1),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–

123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss),

dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder

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entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Kriterium der Erheblichkeit verlangt, dass das Beweismittel respektive die Tatsache geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlage des ursprünglichen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen,

dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbestandene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, dass gegen ihn am (…) vom Strafgericht (…) ein Urteil in seiner Abwesenheit wegen homosexueller Handlungen gemäss Art. 393 irakisches Strafgesetzbuch ergangen sei, wonach er zu sechs Jahren Haft verurteilt werde,

dass ihm dieses Urteil erst nach Erlass des Entscheides des SEM vom

9. September 2025 zugänglich gemacht worden sei, dass mit diesem Urteil ein konkretes aktuelles Strafverfahren belegt und damit eine massiv erhöhte und nunmehr konkretisierte Gefährdungslage der im ordentlichen Asylverfahren (D-7131/2025) vorgebrachten gleichgeschlechtlichen Orientierung dokumentiert werde, womit die Rückkehr «unzumutbar» geworden sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht aus den nachfolgenden Gründen dieses solchermassen im Revisionsverfahren zu den Akten gereichte Strafurteil des Strafgerichts (…) als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erachtet,

dass nämlich bereits im Beschwerdeverfahren D-7131/2025 ein Abwesenheitsurteil des Ermittlungsgerichts (…) vom (…) eingereicht worden war,

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wonach der Gesuchsteller gestützt auf Art. 393 des irakischen Strafgesetzbuches zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7131/2025 vom

23. Oktober 2025 eingehend mit der dannzumal vorgebrachten Verurteilung des Gesuchstellers und dem in jenem Verfahren eingereichten Abwesenheitsurteil auseinandergesetzt hatte und zum Schluss gelangte, jenes Abwesenheitsurteil sei nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen, insbesondere müsse angesichts seiner unglaubhaften Ausführungen davon ausgegangen werden, dass es sich bei jenem Abwesenheitsurteil nicht um ein authentisches Dokument handle,

dass vor diesem Hintergrund erstaunt, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren erneut ein Urteil desselben Datums (…) sowie offenbar für dieselbe Tat (Art. 393 irakisches Strafgesetzbuch) und mit derselben Strafzumessung (6 Jahre Haft) zu den Akten reicht, wobei das hier zu beurteilende Strafurteil von einem anderen Gericht, nämlich vom Strafgericht (…), stammen soll,

dass der Gesuchsteller dazu keinerlei Erklärung abgibt und namentlich weder behauptet, er sei zweimal für dasselbe Delikt verurteilt worden noch zu erklären versucht, weshalb er gleichentags zu offensichtlich der gleichen Strafe aber von unterschiedlichen Gerichten verurteilt worden sein soll, dass – im Falle der Authentizität des hier eingereichten Urteils vom (…) – ferner zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesuchsteller dieses ebenfalls (wie das Abwesenheitsurteil des Ermittlungsgerichts (…) vom (…)) bereits im Beschwerdeverfahren D-7131/2025 beigebracht hätte oder aber im Revisionsgesuch erklärt, warum er dies nicht tun konnte, und nicht bloss unsubstantiiert vorbringt, das Urteil sei ihm erst nach Erlass der SEM-Verfügung vom 9. September 2025 zugänglich gemacht worden, dass vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Authentizität des Urteils des Strafgerichts (…) bestehen, zumal es über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügt und Gerichtsdokumente wie das vorgelegte im Heimatstaat des Gesuchstellers nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile BVGer E- 3206/2020 vom 21. August 2024 E. 6.4.5 oder E-1555/2019 vom 2. Februar 2022 E. 6.7),

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dass diese Zweifel dadurch verstärkt werden, dass der auf dem Urteil aufgeführte Name der Mutter (…) nicht mit dem vom Gesuchsteller angegebenen Namen der Mutter ((…); SEM-act. (…)) übereinstimmt, dass das Gericht das neu eingereichte Beweismittel folglich nicht als erheblich erachtet, da es nicht geeignet ist, die angebliche strafrechtliche Verfolgung wegen homosexueller Handlungen glaubhaft zu machen, dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51),

dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-7131/2025 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 24. November 2025 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9071/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti