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D-894/2013 • BVGer D-894/2013 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Lack of Persecution and Availability of Medical Care

Geschäftsnummer D-894/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who left his home country for economic reasons and had prior issues with authorities for illegal trading, appealed the denial of his asylum claim and his deportation order. The court found that while the prospect of deportation caused the applicant psychological distress, including suicidal tendencies requiring hospitalization, this did not render the deportation inadmissible under international or domestic law, as appropriate medical care is available in his home country. The court also determined that there were no indications of persecution or human rights violations awaiting him, and that deportation was feasible. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Lack of Persecution and Availability of Medical Care: The court found that while the prospect of deportation caused the applicant psychological distress, including suicidal tendencies requiring hospitalization, this did not render the deportation inadmissible under international or domestic law, as appropriate medical care is available in his home country. The court also determined that there were no indications of persecution or human rights violations awaiting him, and that deportation was feasible. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylgesetz Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen medizinische Gründe Verneinung der Verfolgungsgefahr Menschenrechtsbedenken Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the costs of the proceedings.

Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited in the dispositive to determine the amount of the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV/sma D-894/2013

Urteil vom 17. April 2013

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______ geboren am (…)

Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisungsvollzug;

Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N________ D-894/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 16. August 2012 im B.________ und der Anhörung vom 17. Dezember 2012 durch das BFM in C.________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,

dass er im Weiteren Probleme mit den algerischen Behörden habe, da er wegen illegalem Handel gebüsst worden sei und er die erhaltene Busse bisher nicht beglichen habe,

dass das BFM mit am 22. Januar 2013 eröffnetem Entscheid vom

18. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

8. August 2012 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung - beschränkt auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

27. Februar 2013 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 14. März 2013 erhob, dass mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 festgestellt wurde, dass infolge eines technischen Fehlers im Buchhaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer möglicherweise ein mit falscher ESR-Nummer versehener Einzahlungsschein zugestellt worden sei und damit keine Einzahlung vorgenommen werden könnte,

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dass aus diesem Grund dem Beschwerdeführer ein neuer, mit gültiger ESR-Nummer versehener Einzahlungsschein zugestellt und die Zahlungsfrist bis zum 10. April 2013 verlängert wurde, dass diese Zwischenverfügung am 12. April 2013 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass Abklärungen beim D._______ ergaben, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein Hausverbot ausgesprochen worden und er in der Folge zeitweilig in psychiatrischer stationärer Behandlung war, dass bei dieser Sachlage feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. März 2013 nicht an dessen aktuelle Adresse zugestellt und damit nicht rechtsgültig eröffnet wurde, dass aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Beschleunigung des Verfahrens in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachträglich verzichtet wird, weshalb von einer erneuten Zustellung der Zwischenverfügung vom 26. März 2013 an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers abzusehen und stattdessen ein materieller Entscheid auszufällen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-

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gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der verfügten Wegweisung richtet und somit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Wegweisung als solche (Ziffern 1 –

3 der vorinstanzlichen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass in der Beschwerde zum einen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wiederholt werden und zum anderen unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes der E.________ vom 14. Februar 2013 darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer an psychischen Schwierigkeiten leide, welche sich nach dem ablehnenden Entscheid des BFM verstärkt hätten, wobei wegen suizidalen Tendenzen eine Hospitalisierung notwendig geworden sei,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar der bevorstehende Vollzug der Wegweisung, wie sich aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht vom

14. Februar 2013 ergibt, mit einer psychischen Belastung des Beschwerdeführers verbunden ist, dies indessen den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage nicht als unzumutbar erscheinen lässt,

dass allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken wäre,

dass im Weiteren für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug entsprechende Institutionen in Algerien zur Verfügung stehen,

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dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liessen, dies umsomehr, als es sich um einen jungen Mann mit Ausbildung als Mechaniker und Maschinenführer handelt, der in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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