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D-8744/2010 • BVGer D-8744/2010 KI-generiert

Asylum Applicant's Removal to Austria Upheld

Geschäftsnummer D-8744/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse to consider an asylum application and ordered the applicant's removal to Austria. The applicant had previously filed for asylum in Austria under a different identity, as confirmed by fingerprint data and Austria's agreement to readmit him. Despite the applicant's claims of fear of deportation to his home country from Austria, the court found no credible evidence to suggest Austria would violate international obligations regarding non-refoulement, given Austria's adherence to human rights conventions. Therefore, the court deemed the removal to Austria permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 1 Bst, Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Applicant's Removal to Austria Upheld: The applicant had previously filed for asylum in Austria under a different identity, as confirmed by fingerprint data and Austria's agreement to readmit him. Despite the applicant's claims of fear of deportation to his home country from Austria, the court found no credible evidence to suggest Austria would violate international obligations regarding non-refoulement, given Austria's adherence to human rights conventions. Therefore, the court deemed the removal to Austria permissible and reasonable.

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylrecht staatliche Pflicht Non-Refoulement Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

The court used this provision to confirm the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be returned to Austria, which is the responsible state under the Dublin Regulation.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court confirmed the removal order as a consequence of not entering into the asylum application.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court rejected the appeal because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

These provisions were used to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-8744/2010

Urteil vom 10. Januar 2011

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom

15. Dezember 2010 / N (…).

D-8744/2010

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2010 - ohne Einreichung von Identitätsdokumenten - unter der Identität B._______, geboren am (…), Nigeria, im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. November 2010 im EVZ C._______ hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, aufgrund eines Fingerabdruckvergleiches stehe eindeutig fest, dass er bereits in den Jahren 2003 und 2004 unter der Identität A._______, geboren am (…), in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer bestritt dies jedoch und bekräftigte, dass sein Name B._______ sei.

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in der Schweiz in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht.

B.

Im Anschluss zur Befragung zur Person vom 16. November 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund eines EURODAC-Treffers eindeutig feststehe, dass er im Jahre 2003 in Österreich unter der Identität A._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang bestritt der Beschwerdeführer, jemals in Österreich gewesen zu sein und dort um Asyl nachgesucht zu haben.

C.

Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 17. Oktober 2003 stellte das BFM am 29. November 2010 an Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 15/7).

Diesem Ersuchen wurde von der zuständigen österreichischen Behörde am 2. Dezember 2010 ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM B 19/1).

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D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 (eine identische Verfügung vom

9. Dezember 2010 konnte nicht zugestellt werden) – eröffnet am 17. Dezember 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

E. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs.

F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch�führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

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5.

5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 2003 in Wien anlässlich seines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden.

Österreich sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17.

Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 2.

Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.

Dublin-II-VO) - bis spätestens am 2. Juni 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 16. November 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser behauptet, er habe sich nie in Österreich aufgehalten. Aufgrund des Abgleichs mit der EURODAC-Datenbank stehe jedoch fest, dass er in Österreich daktyloskopisch registriert worden sei. Darüber hinaus hätten die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, was bedeute, dass er sich in Österreich im Asylverfahren befunden habe. Seine Behauptung, nie in Österreich gewesen zu sein, entbehre damit jeglicher Grundlage.

Somit mache er keine Gründe geltend, die gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen würden.

Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des

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Heimatoder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich. Weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Österreichs liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.

5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe aus politischen und militärischen Gründen am 17. Oktober 2003 in Österreich um Asyl nachgesucht. Da man ihm dort gesagt habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er eventuell in seine Heimat zurückgeschickt werde, habe er Angst bekommen, weshalb er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei. Anlässlich der Befragung zur Person respektive der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16.

November 2010 habe er gelogen, da er befürchtet habe, nach Österreich zurückgeschickt zu werden, wo er befürchten müsse, in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden.

5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich am 17. Oktober 2003 daktyloskopisch registriert wurde und er dort am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Da das BFM die österreichischen Behörden am 29. November 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese am 2. Dezember 2010 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Österreich ausreisen, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Österreich nichts, ist doch Österreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer

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Rückschiebung in sein Heimatland im Falle seiner Rückkehr nach Österreich die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht zu erschüttern vermag, zumal den Akten keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können.

Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK

- als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz spricht in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich.

5.5. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

6.

6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich, weshalb die Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg�weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).

6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen.

7.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die

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angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

Der am 23. Dezember 2010 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be�schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand: