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D-8604/2007 • BVGer D-8604/2007 KI-generiert

Asylum seeker's document submission delay does not preclude refugee status determination.

Geschäftsnummer D-8604/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed persecution based on his ethnicity and religious conversion. The Federal Office for Migration (BFM) rejected his application because he failed to submit identity documents within 48 hours and his stated reasons for asylum did not, on their face, suggest persecution. The Administrative Court overturned the BFM's decision, finding that the applicant plausibly demonstrated he was prevented by circumstances beyond his control from submitting identity documents. The court reasoned that the refugee status determination process should not be prematurely terminated based solely on the absence of such documents when the applicant's account of their non-possession is credible and their travel path is detailed, thus remanding the case to the BFM for further assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum seeker's document submission delay does not preclude refugee status determination: The Federal Office for Migration (BFM) rejected his application because he failed to submit identity documents within 48 hours and his stated reasons for asylum did not, on their face, suggest persecution. The Administrative Court overturned the BFM's decision, finding that the applicant plausibly demonstrated he was prevented by circumstances beyond his control from submitting identity documents. The court reasoned that the refugee status determination process should not be prematurely terminated based solely on the absence of such documents when the applicant's account of their non-possession is credible and their travel path is detailed, thus remanding the case to the BFM for further assessment.

Schlagwörter

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verspätetes Asylgesuch Flüchtling Einreichung von Ausweispapieren Feststellung von Verfolgung Migrationskontrolle Glaubhaftigkeit der Asylgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 105 Abs. 1 AsylG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 6 AsylG
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 108 Abs. 2 AsylG
dass demnach auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
Art. 52 VwVG
dass demnach auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Art. 106 Abs. 1 AsylG
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application, stating that asylum seekers do not submit travel or identity documents within 48 hours of application. The court ultimately found this application to be incorrect.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

This provision provides an exception to the 48-hour rule if asylum seekers can credibly demonstrate that they were unable to submit documents for excusable reasons. The court found that the appellant was hindered by circumstances not of his own making from submitting documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that no court costs are to be imposed when the appeal is upheld, which was the outcome of this case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision renders the request for legal aid moot when the appeal is upheld and no costs are imposed.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision, in conjunction with other regulations, states that no party compensation is awarded when the appellant was not represented by counsel and did not incur necessary costs in pursuing the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8604/2007

{T 0/2}

Urteil vom 6. März 2008

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 / N (...).

D-8604/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Hazara aus Kabul - sein Heimatland laut eigenen Aussagen im Jahre 1992 im Alter von vier Jahren gemeinsam mit dem Bruder seines Vaters und dessen Ehefrau verliess und in den Iran zog, nachdem sein Vater, welcher bei verschiedenen Hilfsorganisationen gearbeitet habe und zum Christentum übergetreten sei, im selben Jahr von Gefolgsleuten Hekmatyars hingerichtet worden sei,

dass seine Mutter nach dem Tode ihres Ehemannes bzw. seines Vaters zu ihrer Sippschaft in der Provinz Bamiyan zurückgekehrt sei, dass er im Iran keine Schulen besucht habe und auch nicht im Islam unterwiesen worden sei,

dass sein Onkel im Jahre 2003 mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, ihn jedoch im Iran zurückgelassen habe, weil er keinerlei Kenntnisse über die islamische Religion besessen habe, dass er den Iran am 1. März 2006 verlassen habe, weil er befürchtet habe, die iranischen Behörden könnten ihn - wie andere afghanische Staatsangehörige - zwangsweise nach Afghanistan zurückführen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2006 illegal in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,

dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren anlässlich der Befragung vom 18. Mai 2006 im EVZ erklärte, er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und könne auch nachträglich keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere beibringen,

D-8604/2007

dass sein Onkel im Iran einen Flüchtlingsausweis besessen habe, in dem auch sein - des Beschwerdeführers - Name vermerkt gewesen sei,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

7. Juni 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuwies,

dass er am 27. Juni 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde im Beisein einer Vertrauensperson zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am

12. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.

3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert

48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die - ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen - nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen,

dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er in letzterem Zusammenhang die baldige Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2007 zuging,

D-8604/2007

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur Vernehmlassung überwies,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zustellte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

D-8604/2007

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass demnach auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),

dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ B._______ am 15. Mai 2006 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat,

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig somit klar erstellt ist,

dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, dass das BFM in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung im EVZ B._______ und beim Kanton ausgesagt, weder im Besitze eines Passes noch einer Identitätskarte, sondern lediglich auf dem iranischen Flüchtlingsausweis seines Onkels vermerkt gewesen zu sein, den letzterer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahre 2003 mitgenommen habe,

dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer habe bis heute trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Identitätspapiere eingereicht und insbesondere "offenbar keine Anstrengungen unternommen", mit seinem Onkel in Kontakt zu treten und den vorerwähnten Flüchtlingsausweis zum Nachweis seiner Identität beizubringen,

dass ein derartiges Verhalten darauf schliessen lasse, dass er gewisse Umstände verheimlichen und den Vollzug der Wegweisung verhindern wolle,

dass sein Erklärungsversuch, er stehe seit dem Weggang des Onkels aus dem Iran nach Afghanistan mit diesem nicht mehr in Kontakt, angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermöge, weshalb vorliegend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM damit im Ergebnis die Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit beim Beschwerdeführer verneint,

dass diese Sichtweise der Vorinstanz jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht überzeugt,

dass die Vorinstanz die Nichtentschuldbarkeit der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers vorab damit begründet, dieser habe offenbar keine Anstrengungen unternommen, um in den Besitz des bei seinem Onkel

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in Afghanistan befindlichen iranischen Flüchtlingsausweises zu gelangen,

dass das BFM bei seiner Argumentation indessen übersieht, dass der besagte iranische Flüchtlingsausweis weder eine zweifelsfreie Identifizierung des Beschwerdeführers noch eine Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglicht, dieser somit von vornherein kein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG darstellt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6), dass folglich der Beantwortung der Frage, ob das Nichteinreichen des iranischen Flüchtlingsausweises entschuldbar ist oder nicht, im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG keinerlei Bedeutung zukommt,

dass das BFM sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren zusammen mit seinem Onkel und dessen Ehefrau verlassen zu haben und seither nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, nicht in Zweifel gezogen hat, dass unter diesen Umständen aber die Aussage des Beschwerdeführers, weder im Besitze eines afghanischen Reisepasses noch einer afghanischen Identitätskarte zu sein, durchaus plausibel erscheint, dass ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reiseweges und der dabei verwendeten Transportmittel vergleichsweise detailliert und anschaulich ausgefallen sind (vgl. act. A1,

S. 6 f., Ziff. 16; act. A15 S. 8 f., Fragen und Antworten 46 bis 55), dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten insgesamt glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert gewesen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-8604/2007

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und auch nicht davon auszugehen ist, es seien ihm durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8604/2007

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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