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D-8533/2025 • BVGer D-8533/2025 KI-generiert

Asylum Rejection Upheld for Ivorian National Over Homosexuality Claims

Geschäftsnummer D-8533/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland. The applicant, an Ivorian national, claimed persecution due to his homosexuality and relationship with a transgender person, citing verbal and physical assaults, family estrangement, and business damage. The court found that while the applicant faced societal stigma, the incidents lacked the intensity and targeted nature required to establish a well-founded fear of persecution under asylum law. Furthermore, the court determined that the applicant could not demonstrate a lack of protection from the Ivorian authorities, as he had reported an assault to the police and his departure shortly thereafter prevented further investigation. Consequently, the court concluded that the removal was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Rejection Upheld for Ivorian National Over Homosexuality Claims: The applicant, an Ivorian national, claimed persecution due to his homosexuality and relationship with a transgender person, citing verbal and physical assaults, family estrangement, and business damage. The court found that while the applicant faced societal stigma, the incidents lacked the intensity and targeted nature required to establish a well-founded fear of persecution under asylum law. Furthermore, the court determined that the applicant could not demonstrate a lack of protection from the Ivorian authorities, as he had reported an assault to the police and his departure shortly thereafter prevented further investigation. Consequently, the court concluded that the removal was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Furcht vor Verfolgung aufschiebende Wirkung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Schutz der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AsylG

Basis for ordering the deportation from Switzerland and its execution when the asylum application is rejected.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Determines that the stay of the foreigner shall be regulated according to the provisions on temporary admission if deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Regulates the permissibility of deportation when international obligations of Switzerland prevent the foreigner's return to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Establishes the conditions under which deportation can be unreasonable for foreigners, particularly due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Basis for imposing costs of the proceedings on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Relevant provision for the determination of costs in court proceedings.

Art. 105 AsylG

Confers the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Defines the legitimacy to appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allows for decisions to be made without a full exchange of written pleadings and with summary reasoning in certain cases.

Art. 3 VGG

Defines the jurisdiction of the Federal Administrative Court in reviewing decisions of authorities.

Art. 5 VwVG

Refers to decisions that can be reviewed by the Federal Administrative Court.

Art. 33 VGG

Identifies the State Secretariat for Migration (SEM) as an authority whose decisions can be appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Specifies exceptions to the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Confirms the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Establishes the right to appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Defines the standing to appeal.

Art. 55 VwVG

Deals with the suspensive effect of appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Governs the scope of review for asylum cases.

Art. 49 VwVG

Governs the scope of review for foreigner law cases.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

States that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines who qualifies as a refugee.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

Defines what constitutes serious disadvantages for refugees.

Art. 7 AsylG

Requires refugees to prove or at least make credible their claim to refugee status.

Art. 33 Abs. 1 FK

Prohibits refoulement, i.e., returning refugees to territories where they face persecution.

Art. 5 AsylG

Deals with the prohibition of refoulement in asylum law.

Art. 25 Abs. 3 BV

Constitutional provision regarding the prohibition of torture and inhuman treatment.

Art. 3 FoK

Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Obliges the applicant to obtain necessary travel documents from the competent representation of the home country.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-8533/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, c/o BAZ Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (…).

D-8533/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer – ein ivorischer Staatsangehöriger – suchte am

28. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Er wurde am 12. September 2025 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 17. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit einer Transfrau (S.) seine Liebe offen ausgelebt und sich ab Mai 2024 vorwiegend in «LGBT-freundlichen» Restaurants und Diskotheken bewegt. Homosexualität werde in der Republik Côte d'Ivoire stigmatisiert, weshalb er von seiner Familie verstossen worden sei. Durch seinen Kleidungsstil habe er sich als homosexuell zu erkennen gegeben und sei deswegen mehrmals verbal und physisch angegriffen worden. Nach einer Schlägerei am Arbeitsplatz sei er entlassen worden und habe daraufhin mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der sich zum Szenetreff entwickelt habe. Im Rahmen homophober Märsche im ganzen Land sei der Salon am 13. November 2024 von einer Gruppe Jugendlicher überfallen und er krankenhausreif zusammengeschlagen worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet und ein Beamter habe Fotos von den Beschädigungen gemacht. Danach hätten sich die Behörden nicht mehr gemeldet. Aus Angst um sein Leben sei er am 12. Dezember 2024 gemeinsam mit S. von Abidjan nach Libyen geflogen. S. sei früher und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2025 allein nach Italien weitergereist. Am 28. August 2025 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, bei einem homophoben Aufruhr erneut in Lebensgefahr zu geraten.

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, es gehe ihm, abgesehen von Zahnschmerzen, gut.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Lohnauszügen (2023), Mietbelegen (2023/2024), eines Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2023, eines polizeilichen Anzeigeprotokolls vom 2. Dezember 2024 und eines medizinischen Berichts vom 13. November 2024 ein.

C. Am 26. September 2025 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren eingeleitet.

D-8533/2025

D. Die Rechtsvertretung verzichtete auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Oktober 2025.

E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte die Vorinstanz unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

F. Mit Eingabe vom 6. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einer Überstellung abzusehen, sowie, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.

G. Am 7. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

H. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Bericht von Queer Amnesty vom gleichen Datum sowie als Beilagen Kopien von Online-Artikeln der New York Times und der irischen «Gay Community News» vom 26. November respektive

20. November 2025 ein.

D-8533/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im D-8533/2025

Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.

Die verbalen Diskriminierungen und physischen Übergriffe, die Verstossung von seiner Familie sowie der Verlust der Arbeitsstelle seien für den Beschwerdeführer keine Gründe für ein Verstecken seiner sexuellen Orientierung oder eine Ausreise gewesen. Vielmehr habe er mit S. einen Schönheitssalon eröffnet, der zu einem bekannten Treffpunkt der Szene geworden sei. Er habe sich queer gekleidet und die Beziehung mit S. offen gelebt. Daraus könne auf eine beabsichtigte Zukunft in der Republik Côte d'Ivoire geschlossen werden und bei den diskriminierenden Vorfällen sei mangels Intensität nicht von einer relevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG auszugehen. Nachdem der Angriff im November 2024 im Rahmen einer damalig virulenten homophoben Internetkampagne stattgefunden habe und die jugendlichen Angreifer zuvor an den damit in Verbindung stehenden Protestmärschen teilgenommen hätten, habe der Angriff wahrscheinlich dem als Szenetreff bekannten Geschäft gegolten. Den Vorbringen seien keine Hinweise auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer oder auf derzeit ähnliche Protestmärsche und organisierte Übergriffe in

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Abidjan zu entnehmen. Eine gezielte und aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Nachdem er kurz nach Erstatten der polizeilichen Anzeige ausgereist sei, könne aus der bisher ausgebliebenen Kontaktaufnahme der Polizei nicht auf eine fehlende behördliche Schutzgewährung bei allfälligen zukünftigen Übergriffen geschlossen werden. Zudem habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, keine spezifischen Konflikte mit Privatpersonen zu haben. Die Befürchtungen, der neue Präsident könnte im Nachgang der Wahlen vom 25. Oktober 2025 homophobe Gesetze erlassen, seien rein spekulativ, zumal sich Regierungsstellen nach den Protesten im September 2024 klar gegen diese homophobe Kampagne ausgesprochen hätten. In der Republik Côte d'Ivoire seien homosexuelle Beziehungen seit der Reform des Strafgesetzes (2019) erlaubt. Auch wenn in der Gesellschaft eine negative Einstellung gegenüber Homosexuellen weit verbreitet sei und insbesondere als Transsexuelle erkennbare Personen aus Angst vor weiterer Diskriminierung erlebte Übergriffe oftmals nicht polizeilich anzeigen würden, sei die Polizei in Abidjan in diesen Belangen im Allgemeinen als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Der bisherigen Verfolgung mangle es an Intensität, Gezieltheit und Aktualität und eine objektive Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ereignenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich nicht begründen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber hauptsächlich mit Hinweisen auf öffentliche Berichte (beispielsweise Amnesty International 2019, Human Rights Watch 2019, Le monde 2024, Auswärtiges Amt Deutschland) entgegnet, es handle sich nicht nur um eine individuelle Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Homosexualität, sondern um eine allgemeine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen. Letztere würden häufig Opfer von Übergriffen, Belästigungen, Drohungen und Gewalt und es gebe keinen Schutz vor Diskriminierung und Hassverbrechen. Die neue Regierung verstärke die Bedrohung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern und die auf Social Media verbreitete «non Woubi»-Kampagne sei ernst zu nehmen.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden.

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Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

6.2 Insofern der Beschwerdeführer (generell) eine gesellschaftliche Hetze gegen homosexuelle Menschen in der Republik Côte d'Ivoire geltend macht und auf öffentlich zugängliche Quellen hinweist (Beschwerde, S. 2 ff.) könnte implizit auf das Vorbringen einer Verfolgung allein aufgrund seiner Homosexualität (Kollektivverfolgung) geschlossen werden. Da er eine solche jedoch nicht explizit geltend macht, sondern vielmehr konkret einen fehlenden Schutzwillen und eine fehlende Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden vorbringt, ist auf diese Frage näher einzugehen.

6.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18; statt vieler BVGer Urteil E-7145/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.2). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler BVGer Urteil D- 703/2024 vom 9. Februar 2024 E.7.3; BVGE 2008/4 E. 5.2).

Das Vorbringen eines fehlenden behördlichen Schutzes vor Diskriminierung aufgrund der Homosexualität und des Überfalls auf den Salon des Beschwerdeführers im November 2024 vermag nicht zu überzeugen. Einerseits geht weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, der seine Homosexualität im Heimatstaat trotz Anfeindungen und Diskriminierungen bisher unbestrittenermassen offen gelebt hat, noch aus den Akten eine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG hervor. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Angriff Mitte November 2024 im Rahmen der damaligen homophoben Proteste seinem Geschäft als Szenetreff von LGBT-Personen galt (A27/17, F107: Weshalb denken Sie, dass Ihr Geschäft das Ziel der Attacke geworden ist? «Alle kannten uns im Quartier. Und es wurde zum Mittelpunkt, denn dort sind alle

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Homosexuellen hingegangen […]»). Gemäss eigenen Angaben hatte er keine Probleme mit Drittpersonen oder Geschäftskonkurrenten (A27/17, F109). Andererseits ist von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der ivorischen Behörden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E.6.2.2), was sich auch darin bestätigt, dass die Polizei die Anzeige, die der Beschwerdeführer zwei Wochen nach dem Überfall – sprich anfangs Dezember 2024 – gemacht hat, entgegengenommen und mit den Ermittlungen begonnen hat (A27/17, F104, F105).

Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der darauffolgenden fehlenden Kontaktaufnahme der Polizei angesichts der am 12. Dezember 2024 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden geschlossen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe den ivorischen Behörden mit seiner kurz auf die Anzeige folgenden Ausreise die Gelegenheit genommen, ihren Schutz (weiterhin) zu demonstrieren. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass gemäss einschlägigen Quellen in Abidjan jedes Polizeikommissariat zumindest über eine «Schwerpunktkraft» für Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt verfügt, während es in allen anderen Grossstädten mindestens eine gibt, wobei in deren Zuständigkeitsbereich grundsätzlich auch Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen fällt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Côte d’Ivoire, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]:

Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 04/2025). Aus öffentlich zugänglichen Berichten zur generellen Lage homosexueller Menschen in der Republik Côte d'Ivoire und aus blossen Befürchtungen, die neue Regierung verstärke die Bedrohung sowie die «non Woubi»-Kampagne habe in der Bevölkerung Aufschwung, oder der unsubstantiierten Behauptung, Regierungsvertreter würden sich öffentlich gegen Homosexualität äussern, ist deshalb weder etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten noch vermögen sie die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.

Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Schikanen, der gegen Homosexualität gerichteten Unruhen und der Situation Homosexueller in der Republik Côte d'Ivoire (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 10.2) im Zeitpunkt der Ausreise am 12. Dezember 2024 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer E-4161/2021 vom 7. August 2024 E. 6.2.2). Es ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen.

Bei einer Gesamtwürdigung

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vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegen zu halten.

6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen

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Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–

127 m.w.H.). Entgegen der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E.

8.2.4 m.w.H.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug verletze seine Menschenwürde in unzulässiger Weise, da er seine Homosexualität verstecken müsse, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er seine sexuelle Orientierung bereits vorher im Heimatstaat unbestrittenermassen offen ausgelebt hat (Beschwerde, S. 4).

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.

10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017

E. 7.3; statt vieler bestätigt im Urteil des BVGer D-7466/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 7.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.

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10.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der neun Jahre die Schule besucht und über Arbeitserfahrung im Heimatstaat, wie auch im Ausland verfügt (A27/17, F21 ff., F49 ff.: Maschinist, Magaziner?, Feldarbeit, Kosmetiksalon). Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage. Vielmehr ist bei seiner Lebensgeschichte anzunehmen, er kann nötigenfalls für wirtschaftliche und soziale Unterstützung auf seine Freunde in der queeren Szene zählen.

10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

13. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz bleibt gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15.

15.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der

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unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.

15.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser