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D-848/2008 • BVGer D-848/2008 KI-generiert

Asylum Second Application Refusal Upheld

Geschäftsnummer D-848/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the decision of the federal migration office to refuse to consider a second asylum application and ordered the applicant's removal from the country. The applicant had previously undergone an unsuccessful asylum process in 1994 and had been removed from Switzerland in 2007. His current application was based on alleged difficulties in his home country, including family disputes and lack of employment, as well as a claimed fear of threats. The court found that no new circumstances justified a reassessment of his asylum claim, as the initial asylum procedure was definitively concluded and the new claims did not demonstrate a situation that would constitute persecution or undue hardship upon return, nor did they meet the criteria for temporary admission.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Second Application Refusal Upheld: The applicant had previously undergone an unsuccessful asylum process in 1994 and had been removed from Switzerland in 2007. His current application was based on alleged difficulties in his home country, including family disputes and lack of employment, as well as a claimed fear of threats. The court found that no new circumstances justified a reassessment of his asylum claim, as the initial asylum procedure was definitively concluded and the new claims did not demonstrate a situation that would constitute persecution or undue hardship upon return, nor did they meet the criteria for temporary admission.

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Verfolgung Familienwanderung vorübergehende Einfuhr Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Used as the legal basis for the decision to not enter into the asylum application because a prior asylum procedure had already been unsuccessfully completed and no new circumstances warranting refugee status or temporary protection were presented.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Establishes that non-entry into an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Requires examination of reasons that might prevent the execution of expulsion, such as the situation in the home country under AuG provisions.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Allows for the execution of expulsion in compliance with international and national law, including human rights considerations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Defines conditions under which the execution of expulsion may be deemed unreasonable, specifically relating to concrete dangers in the home state such as war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Requires that the execution of expulsion be possible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Allows for the appeal of violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Forms the basis for the calculation of court costs in the appeal.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Governs the imposition of costs on the appellant in case of an unsuccessful appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-848/2008 {T 0/2}

Urteil vom 15. Februar 2008

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 / N (...).

D-848/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Gemeinde C._______ [serbisch: D._______], Kosovo) stammender Albaner, am 15. April 1994 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seiner Heimat wegen Verletzung militärischer Pflichten gesucht, nachdem er am 25. März 1994 aus der Kaserne in E._______ geflohen sei, um nicht nach Bosnien an die Front entsandt zu werden,

dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 1994 mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass die hiergegen am 12. Januar 1995 erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vollumfänglich abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 1998 nach Serbien zurückgeführt wurde,

dass er im Mai 1998 wieder in die Schweiz gelangte, hier am 5. Juni 1998 die Ehe mit einer Schweizerin schloss und am 10. Juni 2003 eine Niederlassungsbewilligung erwarb,

dass die Ehe am 19. Mai 2004 geschieden wurde und der Beschwerdeführer am 5. August 2004 im Kosovo seine zweite Ehefrau heiratete, nachdem diese am 13. Januar 2003 eine gemeinsame Tochter geboren hatte,

dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 17. März 2005 die Niederlassungsbewilligung widerrief und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen,

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dass zur Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die zuständige Behörde durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in letzter Instanz durch Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2006 bestätigt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2007 dem Beschwerdeführer unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde eine bis zum 28. Februar 2007 währende Ausreisefrist setzte,

dass das mit Beschwerde vom 21. Februar 2007 angerufene Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung eines Vollzugsstopps abwies, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2007 in Ausschaffungshaft versetzt und am 21. März 2007 in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel erschien und dort zum zweiten Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,

dass er zu dessen Begründung anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Januar 2008 und der Anhörung vom 30. Januar 2008 vorbrachte, er könne seine Ausschaffung im März 2007 auch heute noch nicht verstehen und wolle das betreffende Verfahren neu aufrollen,

dass er zur Verdeutlichung seines Standpunktes geltend machte, er habe seit dem Jahre 1994 in der Schweiz gelebt und regelmässig gearbeitet, ohne irgendwelche Probleme zu machen, dass er ergänzend festhielt, nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er nicht Fuss fassen können, weil er dort im Unterschied zu seinem Leben in der Schweiz über keine Unterkunft, keine Erwerbsmöglichkeit und keine Tagesstruktur verfügt habe,

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dass er im Kosovo nur arbeitslose Menschen angetroffen habe und es immer wieder zu "unnötigen" Diskussionen gekommen sei, dass er zuletzt auch noch Probleme mit seiner Ehefrau und deren Familie bekommen habe, weil er die schweizerische Niederlassungsbewilligung verloren und das wiederholt abgegebene Versprechen, seine Frau und das Kind in die Schweiz zu holen, nicht gehalten habe, dass seine Ehefrau sich von ihren Brüdern habe überreden lassen, sich von ihm zu trennen und die Scheidung einzureichen, dass die Verwandten seiner Frau ihn bedroht hätten, und er gar um sein Leben fürchten müsse,

dass er zudem an Rückenproblemen leide, für welche er in der Schweiz eine Behandlung zu erhalten hoffe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen anführte, das am 15. April 1994 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, und der Beschwerdeführer habe für den anschliessenden Zeitraum auch keine neuen Ereignisse geltend gemacht, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er darin das Begehren stellte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 84 Abs. 4 (recte: Art. 83 Abs. 4) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 7. Februar 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,

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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFF vom

14. Dezember 1994 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat,

dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal die

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dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen bleiben,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2008 nicht eingetreten ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des serbischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer eine realistische, über das Niveau blosser Spekulationen hinausreichende Möglichkeit, die angeblich vonseiten

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seiner Schwager ihm selbst oder seinem Bruder gegenüber geäusserten Drohungen mit Schlägen oder mit dem Tod könnten in die Tat umgesetzt werden, auf Rückfrage hin nicht aufzuzeigen vermochte (vgl. B6/10, S. 7),

dass sich andererseits alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind,

dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen), dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in Serbien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,

dass mit Bezug auf seine Heimatregion (Gemeinde C._______, Kosovo) nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer

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konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin zu verneinen ist,

dass mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

dass eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aufseiten des Beschwerdeführers klarerweise auszuschliessen ist, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben im Kosovo nach seiner letzten Rückkehr im März 2007 ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte und mit Medikamenten versorgt wurde (vgl. B6/10, S. 7), dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als (...) verfügt, in der Schweiz während mehrerer Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Sparten sammelte und hier bis zu seiner Rückführung im März 2007 einer Erwerbstätigkeit nachging, womit er grundsätzlich die Voraussetzungen mitbringt, um in seinem Heimatland ein eigenes Auskommen zu finden,

dass er gemäss eigenen Angaben während seines letzten Aufenthalts im Kosovo in Ermangelung einer eigenen Unterkunft bei seinen Brüdern wohnte,

dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb

S. 181, 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),

dass in der Beschwerde als weiteres Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein sehr enger, während eines langjährigen Aufenthaltes aufgebauter Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz geltend gemacht wird,

dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im

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Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde, dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4 bis aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]),

dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,

dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58; BOLZLI, a.a.O., Nr. 18 zu Art. 83 AuG), offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht hat und mithin nicht in einen ihm fremden Kulturkreis zurückkehren würde, dass sodann auch eine kombinierte Gewichtung der in der Beschwerde vorgebrachten "anderen" Gründe (vgl. Beschwerde, S. 4; BOLZLI, a.a.O., Nr. 15 zu Art. 83 AuG), so überhaupt Raum für ein solches Vorgehen zu bieten ist, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter humanitären Gesichtspunkten nicht als unzumutbare Option erscheinen lassen würde,

dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2008 denn auch den Eindruck hinterliess, weniger aus existenzieller Not als vielmehr in der Hoffnung auf eine günstigere Lebensperspektive in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, wofür nicht zuletzt seine wiederholt geäusserte Ansicht spricht, seine Ausschaffung aus der Schweiz, wo er zwölf Jahre seines Lebens verbracht, eine Wohnung, eine Arbeitsstelle und gute ärztliche Betreuung gehabt habe, sei zu Unrecht erfolgt,

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dass bei dieser Sachlage das Ersuchen um Beizug der Akten C-1376/2007 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese Akten keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),

dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-848/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...])

- das F._______ des Kantons G._______ (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Martin Maeder

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