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D-842/2022 • BVGer D-842/2022 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal to Remain in Switzerland Dismissed Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-842/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker entered the Schengen area via Italy and subsequently applied for asylum in Switzerland. The Swiss migration authority rejected the asylum application, deeming Italy responsible for processing it under the Dublin Regulation, and ordered the applicant's removal to Italy. The applicant appealed, arguing that Italy was not responsible and that he should be allowed to remain in Switzerland due to family ties. The court upheld the migration authority's decision, finding that Italy was indeed the responsible state based on the applicant's illegal entry and the lack of compelling reasons to deviate from the Dublin Regulation, including no evidence of systemic deficiencies in Italy's asylum system or a violation of non-refoulement principles. The appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung illegale Einreise Asylgesetz Non-Refoulement Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used as the main ground for not entering into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the transfer to Italy.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

These articles were used to determine the amount of costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-842/2022

Urteil vom 28. Februar 2022

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022 / N (…).

D-842/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM […] / N […] [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2022 – eröffnet am

15. Februar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. 23),

dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),

dass er beantragt, die Ziffern 1–4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Ergreifung von vorsorglichen Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht,

dass er schliesslich darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

23. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte (Rek-act. 2),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation zu demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank (SEM-act. 7) am 5. November 2021 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte, dass die Vorinstanz am die italienischen Behörden am 13. Dezember 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 9),

dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 3. Januar 2022 durchgeführten Dublin-Gesprächs (SEM-act. 17) hinsichtlich seines Reisewegs insbesondere geltend machte, er habe, von C._______ herkommend, von Mitreisenden erfahren, dass er über D._______ gereist sei, wobei er unmittelbar nach seiner Ankunft mit (…) in D._______ seine Weiterreise mit (…) angetreten habe,

dass die Vorinstanz die italienischen Behörden in Bezug auf das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 3. Januar 2022 über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reiseweg informierte, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der geltend gemachte Reiseweg von C._______ über D._______ nach Italien insgesamt für unglaubhaft zu erachten ist,

dass nach dem Gesagten nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Einreise in den Schengenraum über Italien die Zuständig-

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keit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist,

dass die Vorinstanz somit zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der zweimonatigen Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO),

dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund (allenfalls) des Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass in der Rechtsmitteleinabe die Zuständigkeit Italiens bestritten wird, indem der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe ein Wiederaufnahmestatt ein Aufnahmeersuchen gestellt und sei von einer falschen beziehungsweise zu kurzen Antwortfrist ausgegangen, und er – ohne weitere Begründung – an der geltend gemachten Einreise in den Schengenraum über D._______ festhält,

dass sich diese Einwände nach dem Gesagten als unbehelflich erweisen, umso mehr, als die Vorinstanz gar kein Wiederaufnahmeersuchen, sondern in korrekter Anwendung der Dublin-III-VO ein Aufnahmeersuchen gestellt und dieses zu Recht an Italien gerichtet hat, dass der Beschwerdeführer zudem sinngemäss seine Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs wiederholt, wonach (…) und (…) in der Schweiz lebten, er einiges erlebt habe, verzweifelt sei und Hilfe benötige, um in der Nähe seiner Familie bleiben zu können, dass sein Gemütszustand schlecht sei, er eine familiäre Atmosphäre und Behandlung beziehungsweise Unterstützung und Betreuung von (…) brauche, und er sich seinerseits um (…) kümmern werde, (…) auf Hilfe angewiesen sei,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, ausführlichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist, welchen die Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,

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dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen um in der Nähe seiner (…) zu sein, zwar nachvollziehbar aber nicht zuständigkeitsbegründend ist, weil es sich bei den (…) des (…)- und damit volljährigen Beschwerdeführers nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO handelt, dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerde auch nicht geeignet sind, die Annahme zu begründen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, welches einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen würde,

dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 9),

dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.w.H.), dass namentlich nichts die Annahme rechtfertigt, Italien könnte in seinem Fall den Grundsatz des menschenoder flüchtlingsrechtlichen Grundsatz des Non-Refoulement missachten (Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105],

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Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gab, er wüsste nicht, was er in Italien machen sollte, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nichts vorbringt, was die Vermutung einer völkerrechtskonformen Behandlung durch die italienischen Behörden ernsthaft erschüttern könne, dass Italien insbesondere über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um allfällige zukünftige Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, zumal Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich zu machen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen,

dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

– abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

Versand: