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D-8394/2008 • BVGer D-8394/2008 KI-generiert

Asylum Denial for Failure to Produce Documents Upheld

Geschäftsnummer D-8394/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered deportation because the applicant failed to provide identification or travel documents within 48 hours of applying for asylum. The court found the applicant's explanations for not possessing documents, including claims of being pursued and fleeing her home country, to be unconvincing and inconsistent, indicating no credible grounds for asylum or obstacles to deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 1 Bstn, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Denial for Failure to Produce Documents Upheld: The court found the applicant's explanations for not possessing documents, including claims of being pursued and fleeing her home country, to be unconvincing and inconsistent, indicating no credible grounds for asylum or obstacles to deportation.

Schlagwörter

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Asylgrund Reisedokumente Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to deny entry into the asylum procedure because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that refusal to enter an asylum procedure generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision was used to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the applicant's request for legal aid due to the lack of prospects of success.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8394/2008 {T 0/2}

Urteil vom 6. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien a._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...).

D-8394/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Nigeria, B._______, Delta-State, stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom 31. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2007 in der Gemeinschaft von B._______ als (...) für Herrn M. gearbeitet,

dass am 31. Oktober 2007 M. ihr ohne Grundangabe gekündigt habe, dass ihr Onkel sie einige Tage später geschlagen und befohlen habe, in einen Autobus zu steigen, wobei er ihr vorgeworfen habe, der Polizei Informationen über M. gegeben zu haben, dass Leute der Gemeinde sie beide deshalb suchten und töten wollten,

dass der Onkel ihr geraten habe, ins "Exil" zu gehen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ D._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich beim Arbeitsausweis des B._______ Community Trust nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,

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dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keinerlei Dokumente besessen habe,

dass ihre ausweichenden Antworten darauf schliessen liessen, dass sie nicht bereit sei, ihre Identität mit Ausweisen zu belegen, dass insbesondere eine interkontinentale Schiffsreise von Nigeria nach Europa ohne Reisepapiere wegen der strengen Kontrollen der Hafenbehörden als realitätsfremd erscheine, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem das Verhalten von M. und dem Onkel geradezu absurd anmute, die ihr angeblich nichts über die genauen Hintergründe der Anschuldigungen hätten sagen wollen,

dass es in höchstem Mass realitätsfremd sei, dass sie von M. einerseits entlassen und nach Hause geschickt, kurz darauf aber von ihm beziehungsweise seinen Anhängern derart intensiv verfolgt und bedroht worden sei,

dass sie sich im Übrigen noch einige Tage nach der Entlassung völlig ungestört zu Hause aufgehalten habe, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Verfolger tatsächlich nach ihrem Leben getrachtet hätten,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,

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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,

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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokumentes innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches namhaft zu machen vermag,

dass beispielsweise der Einwand in der Beschwerde, es sei auch in Italien möglich, einen blinden Passagier unbemerkt von Bord zu bringen, zwar zutreffen mag, im vorliegenden Fall aber festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorgang detailarm und ohne Realkennzeichen schilderte und keine substanziierten Aussagen seitens der Beschwerdeführerin vorliegen, wie die grundsätzlich strengen Kontrollen der italienischen Hafenbehörden umgangen worden sind,

dass die Vorinstanz die Entschuldbarkeit des Ausbleibens von Identitätspapieren im Ergebnis zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab festzustellen ist, dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin ein halbes Jahr für M. gearbeitet haben will, ohne genau über dessen Position in der Gemeinschaft von B._______ Bescheid zu wissen beziehungsweise keine näheren Angaben zu dessen Arbeit zu machen vermag,

dass mit der Vorinstanz im Weiteren festzuhalten ist, dass insbesondere das Verhalten des M., die Beschwerdeführerin zu entlassen und kurz darauf zu verfolgen, realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen den weiteren Verlauf nach Erreichen italienischen Territoriums widersprüchlich schilderte, zumal sie im Empfangszentrum von drei Männern (EVZ-Protokoll S. 7), in der direkten Anhörung jedoch nur von zwei Männern sprach, die mit ihr

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zusammen nach dem Verlassen des Schiffes im Fahrzeug sassen (Anhörungsprotokoll S. 8),

dass nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise den Eindruck vermitteln, sie habe die von ihr geschilderten Ereignisse im behaupteten Ausmass selbst erlebt, dass es sich angesichts der klaren Sachlage erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen,

dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Nigeria droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8394/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: