Refugee Asylum Status Revocation Overturned Due to Ethiopia Visit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reversed a decision to revoke a refugee's asylum status based on a visit to her home country, Ethiopia. The court reasoned that the refugee's status was derived from her husband's persecution in Eritrea, not from any persecution she faced in Ethiopia. Therefore, a visit to Ethiopia, which was not the persecuting state, did not constitute voluntarily seeking protection from a persecuting state, and thus did not meet the criteria for revoking her refugee status.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Refugee Asylum Status Revocation Overturned Due to Ethiopia Visit: The court reasoned that the refugee's status was derived from her husband's persecution in Eritrea, not from any persecution she faced in Ethiopia. Therefore, a visit to Ethiopia, which was not the persecuting state, did not constitute voluntarily seeking protection from a persecuting state, and thus did not meet the criteria for revoking her refugee status.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for revoking refugee status and asylum. The court's decision to overturn the SEM's ruling directly addresses the application of this article.
This provision from the Refugee Convention is discussed in relation to Art. 63 Abs. 1 AsylG as the underlying international legal framework for revoking refugee status, particularly concerning voluntary return to the country of origin or potential persecutor.
This provision, introducing a presumption of voluntary return to state protection for refugees traveling to their home country, is central to the court's reasoning in determining whether the SEM correctly applied the law.
This article establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction and the finality of its decisions in asylum matters, which is implicitly applied as the court rules on the appeal.
These articles establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against SEM decisions, which is a prerequisite for the court to hear the case.
This article governs the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum matters, which the court references when discussing its Kognition (jurisdiction/review power).
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in cases of obviously well-founded appeals, which the court states applies to this case.
This article permits a summary justification of the judgment in cases decided by a single judge, which the court mentions is applicable here.
These provisions relate to the imposition of court costs. The court cites them to state that no costs will be levied in this case due to the outcome.
This article pertains to the awarding of party costs and legal representation expenses. The court cites it to justify awarding costs to the appellant.
This article is cited in conjunction with Art. 64 VwVG to determine the entitlement to compensation for necessary party costs.
This provision is cited to explain how necessary party costs are determined when no cost statement has been submitted.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-838/2020 law/gnb
Urteil vom 24. Februar 2020
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020.
D-838/2020
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom
4. Oktober 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger), bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B. In der Folge verfügte das BFM mit Entscheid vom 14. Oktober 2013, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, jedoch als Ehegattin eines Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt werde, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 räumte das SEM der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim SEM ein.
E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 16. Januar 2020) aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl.
F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Februar 2020 ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien zu bestätigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Bestätigung betreffend ergänzende Unterstützung durch die Sozialhilfe der C._______ vom 7. Februar 2020, vier Lohnabrechnungen des Ehemannes sowie die Krankenversicherungspolicen der ganzen Familie bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre
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und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimatoder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, der Umstand, dass eine als Flüchtling anerkannte Person sich in den Verfolgerstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Deshalb nehme das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatoder Herkunftsstaat reise. Die Aberkennung unterbleibe, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Bei der Gesetzesrevision vom
14. Oktober 2018 und der damit verbundenen Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG (in Kraft seit 1. Juni 2019) habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen (weiterhin) von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Der allfällige Nachweis eines Zwanges für die Heimatreise sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der die Flüchtlingseigenschaft aberkennenden Behörde zu erbringen. Vorliegend sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist sei. Sie bringe vor, die Reise unternommen zu haben, um ihren kranken Vater zu besuchen. Die vorgebrachten Beweggründe für die Heimatreise vermöchten den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage allerdings nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe eine solche, auch wenn sie die Krankheit ihres Vaters als Reisemotiv angegeben habe, nicht genauer ausgeführt und vor allem nicht mit entsprechenden Belegen untermauert. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 nichts zu
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ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, dass nach Art. 51 AsylG anerkannte Flüchtlinge aus gemischtnationalen Ehen gegenüber jenen bessergestellt seien – in dem Sinne, dass sie in ihre Heimat reisen dürften –, welche dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen würden wie ihre Ehegatten, welchen die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG verliehen worden sei.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der neue Art. 63 Abs. 1bis AsylG stelle lediglich eine Ergänzung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 FK dar, der nach wie vor Geltung habe und auf den Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nach wie vor verweise. Neu sei lediglich, dass der Flüchtling, der in seinen Heimatoder Herkunftsstaat zurückreise, nachweisen müsse, dass er unter Zwang gehandelt habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 sei vorliegend zu berücksichtigen. Ihre Herkunft aus Äthiopien sei nie bezweifelt worden. Im Asylentscheid vom 14. Oktober 2013 habe das BFM festgestellt, dass sie in Äthiopien weder mit den Behörden noch mit Dritten Schwierigkeiten gehabt habe und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen keine Asylgründe darstellen würden. Jedoch sei sie aufgrund der Einheit der Familie respektive ihrer Ehe mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannt worden und ihr sei Asyl gewährt worden. Sie habe demzufolge keine eigenen Asylgründe. Sie habe auch nie geltend gemacht, in Äthiopien von Eritrea in irgendeiner Art und Weise verfolgt worden zu sein. Auch sei nicht bekannt, dass Eritrea sozusagen über "verlängerte Arme" nach Äthiopien verfügen würde und dort Ehegatten von eigenen Staatsangehörigen verfolgen würde. Demnach bestehe für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung. Abgesehen davon sei durchaus glaubhaft, dass sie nach den langen Jahren der Abwesenheit von ihrem Heimatland ihre alten Eltern ein letztes Mal habe sehen wollen. Sie habe insofern unter einer Art "gesellschaftlichem Zwang" gehandelt. Gemischtnationale Ehepaare befänden sich von vornherein in einer anderen Ausgangslage als gleichnationale Ehepaare, was eine unterschiedliche Behandlung durchaus rechtfertige.
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vom (…) bis (…) 2017 in Äthiopien aufhielt. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gereist sei und dabei keinen hinreichenden Zwang für ihre Reise habe glaubhaft
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machen können, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asylstatus führe, kann jedoch nicht gefolgt werden.
6.2 Im kürzlich ergangenen Urteil E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob zwei äthiopischen Staatsangehörigen, welche in das Asyl ihrer eritreischen Mutter einbezogen worden waren, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei wegen einer Reise nach Äthiopien. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat beziehe, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze und vorsehe, dass nicht mehr unter das Abkommen falle, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates stelle. Indes gehe die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen könne oder – weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftrete – nicht beanspruchen wolle (vgl. Art. 1 Bst. A FK; BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankere die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimatoder Herkunftsstaat gereist seien, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt hätten (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom
2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat bleibe jedoch, dass dieser identisch sei mit dem Verfolgerstaat. Der Heimatstaat habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolgerstaat entsprochen (vgl. a.a.O. E. 6.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin wandte in der Beschwerde zutreffend ein, dass für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende Furcht vor Verfolgung bestehe. Vielmehr wurde sie in das Asyl ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der eine Verfolgung durch den eritreischen Staat vorgebracht hatte. Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes – und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin – bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthiopien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die Anknüpfung an Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und zum Entzug des Asyls erweist sich daher als unzulässig. Von einer Besserstellung gemischtnationaler Ehepaare gegenüber solchen mit gleicher Staatsangehörigkeit kann aufgrund der nicht vergleichbaren Konstellation keine Rede sein.
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6.4 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Reise nach Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.
7. Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdeführerin weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl wird nicht widerrufen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch