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D-8370/2008 • BVGer D-8370/2008 KI-generiert

Federal Migration Office Asylum Denial Upheld on Appeal

Geschäftsnummer D-8370/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the federal office of migration's decision to deny asylum and order deportation. The applicants, who had previously unsuccessfully sought asylum multiple times, claimed to fear extortion and death threats from unknown individuals in their home country. However, the court found that their claims lacked credibility, particularly in light of inconsistencies in their statements and the existence of legal avenues within their home country to address such threats, which they had not fully pursued. The court determined that the general situation in the home country did not present a concrete danger to the applicants and that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Federal Migration Office Asylum Denial Upheld on Appeal: The applicants, who had previously unsuccessfully sought asylum multiple times, claimed to fear extortion and death threats from unknown individuals in their home country. However, the court found that their claims lacked credibility, particularly in light of inconsistencies in their statements and the existence of legal avenues within their home country to address such threats, which they had not fully pursued. The court determined that the general situation in the home country did not present a concrete danger to the applicants and that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Vollzug der Wegweisung im Asyl Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Migrationspolitik Klageschrift Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Nov...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for what can be challenged in an appeal, and ultimately to reject the appeal as the applicants failed to demonstrate a violation of federal law.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the request for legal aid, which was rejected by interim decision and subsequently applied to impose costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing the court costs on the appellants.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other articles to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.

Art. 5 VwVG

Cited to establish that the Federal Administrative Court decides on appeals against BFM decisions.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of an asylum application being rejected, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for regulating the foreigner's stay in cases where expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG to regulate the foreigner's stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is endangered.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as an international provision mirroring Art. 5 Abs. 1 AsylG regarding non-refoulement.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is considered unreasonable due to conditions in the home country.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the obligation of the expelled person to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to establish that expulsion is possible when no obstacles exist.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who is recognized as a refugee based on well-founded fear of persecution.

Art. 7 AsylG

Cited regarding the requirement for refugee status to be proven or at least made plausible.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify a summary reasoning of the decision for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving further written proceedings in this case.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with other articles to establish the admissibility of the appeal and the grounds for challenging the decision.

Art. 50 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the legitimacy of filing the appeal.

Art. 31 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 32 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 34 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 3 EMRK

Cited as a provision indicating that there are no indications of treatment contrary to this article that would be threatened in the home or origin country.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of the court costs.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the request for legal aid, which was rejected by interim decision and subsequently applied to impose costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8370/2008 {T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2009

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, I._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N _______.

D-8370/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein J._______ aus K._______ (L._______), erstmals mit seinen Eltern am 31. Oktober 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 13. November 2002 die Asylgesuche ablehnte und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit

Urteil vom 20. Dezember 2002 nicht eintrat, dass das BFF mit Verfügung vom 28. August 2003 auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Eltern vom 4. August 2003 nicht eintrat und die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies, dass ein weiteres Asylgesuch der Familie des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern vom 23. Oktober 2006 mit Entscheid des BFM vom

21. November 2006 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 abgewiesen wurde,

dass das BFM auf ein am 8. Mai 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2007 nicht eintrat,

dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach negativem Asylentscheid vor zwölf respektive rund 18 Monaten auf eigene Kosten in ihre Heimat zurückgekehrt sind,

dass sie ihre Heimat am 21. September 2008 auf dem Landweg erneut verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 23. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im M._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 14. Oktober 2008 im N._______ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 12. November 2008 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurden,

dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie seien etwa drei Monate vor ihrer erneuten Ausreise von einer

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unbekannten Person zu Hause um Schutzgeld erpresst und im Falle einer Nichtzahlung mit dem Tode bedroht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers, nachdem dieser mit einer Pistole bedroht worden sei, eine Teilzahlung geleistet habe und die Beschwerdeführer daraufhin die Flucht ergriffen hätten, da eine Anzeige bei der Polizei fruchtlos geblieben sei, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 - eröffnet am

26. November 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom

23. September 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, dass J._______ in Serbien zwar Benachteiligungen ausgesetzt seien, die jedoch kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden,

dass der Staat zudem solche Benachteiligungen weder billige noch unterstütze und die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten, dass zwar denkbar sei, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, jedoch grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,

dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage weder bei der Polizei nochmals interveniert noch den ihnen offen stehenden Rechtsweg in Anspruch genommen hätten,

dass somit vorliegend nicht vorbehaltlos von einer behördlichen Passivität gesprochen werden könne und demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat beziehungsweise durch einen sogenannten Quasi-Staat auszugehen und der geltend gemachte Übergriff nicht asylrelevant sei,

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dass die übrigen geltend gemachten Fluchtgründe (Schulverbot für J._______-Kinder in Serbien; Anteil der J._______-Population in K._______) den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung im Punkte der Wegweisung aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,

dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen zu gestatten, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, weshalb das O._______ anzuweisen sei, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Beweismittel (Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom

27. Oktober 2006; Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom 27. Mai 2008) zu den Akten reichten, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 festhielt, die Beschwerdeführer könnten den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-

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führern Frist bis zum 27. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,

dass nämlich in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht würden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen dürften,

dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen handle, gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der J._______ in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billige oder unterstütze und schutzwillig und schutzfähig sein dürfte,

dass bei dieser Sachlage eine Kollektivverfolgung von J._______ in Serbien auszuschliessen sein dürfte,

dass zwar denkbar sei, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiteten, es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen gewesen wäre, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches auch die J._______ als solche Minderheit anerkenne,

dass auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zwei Beweismittel (Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom

27. Oktober 2006; Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom 27. Mai 2008) an dieser Einschätzung nichts ändern dürften, zumal aus diesen - sofern es sich um authentische Dokumente handle - ersichtlich werde, dass die Erklärungen der jeweiligen Personen von der Polizei aufgenommen und insbesondere der Antrag um Gewährung von Polizeischutz für die Familie des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen worden seien,

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dass - auch wenn der erwähnte Antrag abschlägig behandelt worden sei - nicht davon ausgegangen werden könnte, die Polizei sei als schutzunwillig zu erachten, zumal der polizeilichen Begründung sowohl ein Vorschlag als auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen der Beschwerdeführer in dieser Sache unterbreitet worden sei, dass das Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung von K._______ vom 27. Mai 2008 in verschiedenen Punkten nicht den Aussagen der Beschwerdeführer entspreche (Aussehen der unbekannten Person, Dauer der eingeräumten Frist zur Zahlung des Restbetrages usw.), was deren Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen dürfte,

dass sich die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid dargelegten Tatsachenwidrigkeiten nicht weiter äussern würden, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte, dass der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer abzuweisen sein dürfte, da die Behauptung, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, nicht zutreffen dürfte, dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend serbische J._______ in ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände - so verfügten die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsort K._______ und in der Schweiz über zahlreiche Familienangehörige, die sie bereits früher unterstützt hätten und auf deren Unterstützung sie auch weiterhin zählen dürften, und hätten ein leerstehendes Haus in K._______ - die Gewinnaussichten deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren,

dass der Kostenvorschuss am 20. Januar 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit nicht genügen

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und keine den Vollzug der Wegweisung nach Serbien undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen,

dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,

dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom

12. Januar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, zumal in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist,

dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-

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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,

dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

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dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsort K._______ über ein leerstehendes Haus und zahlreiche Familienangehörige, durch die sie bereits früher unterstützt wurden und auf deren Hilfe sie auch weiterhin zählen können, verfügen,

dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer und ihren Kindern in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das O._______ ad P._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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