Dublin Regulation Asylum Claim: Switzerland Refuses Jurisdiction Over Risk of Deportation from Slovakia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual applied for asylum in Switzerland, but the Federal Office for Migration (BFM) refused to consider the application and ordered the individual's removal to Slovakia under the Dublin Regulation, as Slovakia was determined to be the responsible state for processing the asylum claim. The individual appealed, arguing they faced removal from Slovakia to Georgia, where they claimed to be in danger, and requested a substantive review of their asylum claim by Switzerland. The Federal Administrative Court upheld the BFM's decision, reasoning that Slovakia, as a signatory to the Refugee Convention and European Convention on Human Rights, was responsible for assessing the asylum claim and any associated risks, and there was no indication Slovakia would fail to uphold its international obligations, thus denying the request for Switzerland to assume responsibility for the asylum claim and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 56 VwVG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Dublin Regulation Asylum Claim: Switzerland Refuses Jurisdiction Over Risk of Deportation from Slovakia: The individual appealed, arguing they faced removal from Slovakia to Georgia, where they claimed to be in danger, and requested a substantive review of their asylum claim by Switzerland. The Federal Administrative Court upheld the BFM's decision, reasoning that Slovakia, as a signatory to the Refugee Convention and European Convention on Human Rights, was responsible for assessing the asylum claim and any associated risks, and there was no indication Slovakia would fail to uphold its international obligations, thus denying the request for Switzerland to assume responsibility for the asylum claim and dismissing the appeal.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive concerning the rejection of the request for legal aid.
This provision is cited in the dispositive concerning the imposition of costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-8350/2010/dcl {T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren; Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin- II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit – am 26. November 2010 eröffneter – Verfügung vom 24. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer in die Slowakei wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 24. November 2010 vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell mit Selbsteintrittsrecht der Schweizer Eidgenossenschaft zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2010 per Telefax den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde, der Be - schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch -
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führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
2. November 2008 in der Slowakei registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden war, am 18. Oktober 2010 anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) das rechtliche Ge hör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der Slowakei und zur Wegweisung in die Slowakei gewährt wurde, dass er dabei geltend gemacht habe, er kehre nicht in die Slowakei zu - rück, wenn er von dort nach Georgien ausgeschafft werde, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den oben erwähnten EURODAC-Treffer am 15. November 2010 an die Slowakei ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass die Slowakei am 24. November 2010 dem Ersuchen um Über - nahme zugestimmt hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus - führte, weshalb die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2010 vorbringt, ihm drohe bei einer Rücküberstellung in die Slowakei eine Wegweisung der slowakischen Behörden nach Georgien, dass er in Georgien jedoch an Leib und Leben gefährdet sei, dass die Slowakei möglicherweise nicht bereit sei, seinen Asylantrag frei zu überprüfen, und er daher die Schweiz auf Beschwerdeebene um materielle Überprüfung seines Asylgesuches mit entsprechender Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersuche, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zu ständigkeitsregeln der Dublin-II-VO nunmehr in der Verantwortung der Slo - wakei liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder
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unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen, dass die Slowakei sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Slowakei nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung an - zuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: