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D-8224/2008 • BVGer D-8224/2008 KI-generiert

Second Asylum Application Rejected as Unsubstantiated and Vexatious

Geschäftsnummer D-8224/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not consider a second asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland. The applicant had previously had an asylum request rejected, and the court found his new claims, which attempted to explain past omissions and provided new reasons for fear of persecution based on his prior employment in a state security role, to be unsubstantiated and lacking credibility. The court reasoned that the applicant failed to explain why these critical details were not disclosed in his initial application and found the narrative regarding revenge for his departure from service to be implausible, leading to the conclusion that his second application was an attempt to circumvent the rules for repeat applications, and that removal was permissible and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Second Asylum Application Rejected as Unsubstantiated and Vexatious: The applicant had previously had an asylum request rejected, and the court found his new claims, which attempted to explain past omissions and provided new reasons for fear of persecution based on his prior employment in a state security role, to be unsubstantiated and lacking credibility. The court reasoned that the applicant failed to explain why these critical details were not disclosed in his initial application and found the narrative regarding revenge for his departure from service to be implausible, leading to the conclusion that his second application was an attempt to circumvent the rules for repeat applications, and that removal was permissible and feasible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Verfolgung Ausreise Drittes Land Ursprungsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

This provision was the legal basis for the Federal Office for Migration (BFM) to not enter the asylum application, and consequently for the Federal Administrative Court to dismiss the appeal.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds for complaint in asylum proceedings, which the court applied when dismissing the appeal, stating the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was applied in the court's decision.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision governs the regulation of stay by the BFM when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible, which was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision concerns the regulation of stay when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible, and was considered in relation to the expulsion order.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, a country of origin, or a third country, and was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing anyone to travel to a country where their life, liberty, or physical integrity is endangered, and was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 33 Abs. 1 FK

This provision, mirroring Art. 5 AsylG, prohibits forced return to a country where life or freedom is endangered, and was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion is unreasonable if the foreigner is concretely endangered in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergency, and was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution, and was considered in the assessment of the expulsion order.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that costs are to be borne by the appellant in case of an unfavorable outcome, and was applied to impose the procedural costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These provisions relate to the costs and fees before the Federal Administrative Court and were cited in relation to the imposition of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8224/2008 law/rep {T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._______, Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 N (...).

D-8224/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bestandteil des BFM) ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2002 mit Verfügung vom 28. März 2003 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer, am 27. August 2008 ein zweites Asylgesuch einreichte,

dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft sowie allfällige Wegweisungshindernisse pflichtgemäss zu prüfen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm eine angemessene Frist für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,

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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am

5. Januar 2009 einzahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der

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Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung des Bundesamtes vom 28. März 2003 abgelehnt wurde, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vom

27. August 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs vom 21. Oktober 2002 noch während Jahren in der Schweiz aufgehalten, habe dann in Frankreich gelebt, und sei am 17. Juli 2008 wieder in die Schweiz eingereist, dass er zwischen 1995 bis 2002 in Algerien als Gendarm gearbeitet und bei dieser Tätigkeit Terroristen, welche denunziert worden seien, liquidiert habe, bis er schliesslich den Dienst ohne Kündigung quittiert habe,

dass sein damaliger Leutnant aus Rache für dieses Verhalten im Jahre 2007 seinen Bruder in Algerien ermordet habe, dass er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Algerien ebenfalls ermordet zu werden,

dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im wesentlichen ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Gendarm im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, wenn er damals verfolgt gewesen wäre, und seine diesbezügliche Erklärung, diese Tatsache verschwiegen zu haben, um nicht als Terrorist betrachtet zu werden, nicht überzeuge, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass sich sein Leutnant, nachdem der Beschwerdeführer seinen Dienst bereits im Jahre 2002 quittiert haben soll, für dieses Verhalten und aus Eifersucht erst fünf Jahre später am Bruder des Beschwerdeführers gerächt haben soll, da der Leutnant ihn selbst hätte unschädlich machen können, als er offiziell die Kündigung habe einreichen wollen,

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dass auch erstaune, dass dem Beschwerdeführer die Umstände, wie der Bruder umgebracht worden sei, nicht bekannt seien, obwohl er angebe, in Kontakt mit einem früheren Arbeitskollegen zu stehen, dass zusammenfassend die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers als haltlos zu beurteilen seien und auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform abgelichtet ist) diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde erklärt, er bedaure, im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben,

dass er nicht einer kriminellen Gruppe angehört habe, sondern einer staatlichen Untergruppierung der Gendarmerie, die gegen mutmassliche Kriminelle vorgegangen sei, ohne dabei rechtsstaatliche Prinzipien zu wahren,

dass er damals sehr jung gewesen sei, als er sich für diese Art von Tätigkeit habe überreden lassen und er erst später realisiert habe, dass er die „Drecksarbeit“, die er verrichte, mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren könne,

dass er sehr klare und detaillierte Angaben zum Inhalt und der Art seiner Tätigkeiten bei der Gendarmerie gemacht habe und seine Aussagen glaubhaft und nicht nachgeschoben seien, dass er aus der Gendarmerie desertiert sei und bei einer Wiedereinreise in Algerien bereits am Flughafen festgenommen werde, dass trotz dieser Ausführungen nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen des ersten Asylverfahren die nunmehr zur Begründung des zweiten Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zur Sprache brachte, wenn er deswegen tatsächlich Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte,

dass seine Angaben über seine Tätigkeit bei der Gendarmerie entgegen der Darstellung in der Beschwerde keineswegs klar und detailliert, sondern im Gegenteil insgesamt wenig substanziiert und kohärent und teilweise divergierend ausgefallen sind,

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dass zudem - wie das BFM zu Recht festhält - nicht nachvollziehbar ist, weshalb der frühere Leutnant den Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2007 ermordet haben soll, weil der Beschwerdeführer Jahre zuvor den Dienst in dessen Einheit quittiert haben soll, dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2008 nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-

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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums Basel (eingeschrieben)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrums Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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