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D-8200/2010 • BVGer D-8200/2010 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seeker (Dublin Regulation)

Geschäftsnummer D-8200/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to not accept an asylum application and to order deportation because the applicant had previously applied for asylum in Germany, a signatory to the Dublin Regulation. The court reasoned that Germany was responsible for processing the asylum claim and that the applicant's claims about issues in Germany were unsubstantiated and did not justify Switzerland exercising its right to self-entry. The court also found that the applicant's concerns about health care and potential return to her country of origin were adequately addressed by Germany's status as a signatory to international human rights conventions.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Switzerland v. Asylum Seeker (Dublin Regulation): The court reasoned that Germany was responsible for processing the asylum claim and that the applicant's claims about issues in Germany were unsubstantiated and did not justify Switzerland exercising its right to self-entry. The court also found that the applicant's concerns about health care and potential return to her country of origin were adequately addressed by Germany's status as a signatory to international human rights conventions.

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Dublin-Verordnung Einreise Rückkehrrecht Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used to justify the non-admission of the asylum application because the applicant could travel to a third state responsible for the asylum and removal procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision establishes that non-admission of an asylum application generally leads to removal from Switzerland.

Art. 106 AsylG

This provision was the basis for dismissing the appeal because the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the facts, or was unreasonable.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These provisions were used to impose the court costs on the applicant.

Art. 1 - 3 VGKE

These provisions were used to calculate the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8200/2010 {T 0/2}

Urteil vom 30. November 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom

18. November 2010 / N .

D-8200/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführerin

– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton M._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

24. November 2010 (Poststempel vom 25. November 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, darüber hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom

26. November 2010 vorsorglich aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit einem Schengenvisum nach Deutschland reiste, wo sie am 27. Januar 2010 in der Empfangsstelle N._______ ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Deutschland vom

12. Oktober 2010 und der am 25. Oktober 2010 von Deutschland erfolgten Zustimmung zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Akte der Beschwerde - führerin sei am 15. November 2010 in Deutschland endgültig geschlossen worden, zumal sie ihren Asylantrag in Deutschland zurückgezogen habe und das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden könne,

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dass sie im Falle einer Rückführung nach Deutschland nach Russland ausgeschafft werde, wo sie um ihr Leben fürchten müsse, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend macht, sie werde umfangreichere Informationen und Beweise zur Sache zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen, da sie zusätzliche Zeit benötige, um die Unter - lagen ins Deutsche übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: eine Kopie ihrer Rückzugserklärung vom 12. November 2010, eine Kopie des Einstellungsbeschlusses vom 15. November 2010 des Bayerischen Verwaltungsgerichts O._______ sowie weitere Kopien des entsprechenden Briefwechsels,

dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nicht ändern und auch keinen An - lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das BFM bezüglich der bereits im Rahmen des rechtlichen Ge - hörs vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle an ihrem Asylgesuch in der Schweiz festhalten, weil sie von den deutschen Behörden, die ihr die notwendige medizinische Versorgung vorenthielten, verfolgt werde, zu Recht ausführte, diese stellten kein Hindernis zur Rückkehr nach Deutschland dar, zumal sie bei etwaigen Problemen die Möglichkeit habe, sich dort an die zuständigen Instanzen zu wenden,

dass Deutschland nämlich seinen rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachkomme und ausserdem davon auszugehen sei, Deutschland behandle als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gesetzeskonform, weshalb diese auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen

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Probleme in Deutschland vorhanden seien und die medizinische Versorgungslage gemäss Erkenntnissen des BFM anderen Ländern gleichwertig sei,

dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausgegangen werden kann, die in Aussicht gestellten "umfangreicheren Informationen und Beweise zur Sache" würden keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnten,

dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer – ohnehin nicht näher bezeichneter – Dokumente abzuweisen ist,

dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht einhält,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -

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massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be - zeichnet hat,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (in Kopie)

- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: