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D-8196/2025 • BVGer D-8196/2025 KI-generiert

Kurdish asylum seekers' revision request denied due to insufficient new evidence

Geschäftsnummer D-8196/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision request from two individuals of Kurdish ethnicity from Turkey whose asylum applications were previously rejected. The individuals sought to reopen the case by submitting new medical and educational documents, arguing these showed a threat to their lives if returned to Turkey. However, the court found that the submitted evidence was either dated before the original judgment or not adequately explained as to why it could not have been presented earlier, thus failing to meet the requirements for a revision request. Consequently, the revision was denied, the provisional stay on deportation was lifted, and the applicants were ordered to pay costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 123 Abs. 2 Bst, Art. 37 VGG; Kurdish asylum seekers' revision request denied due to insufficient new evidence: The individuals sought to reopen the case by submitting new medical and educational documents, arguing these showed a threat to their lives if returned to Turkey. However, the court found that the submitted evidence was either dated before the original judgment or not adequately explained as to why it could not have been presented earlier, thus failing to meet the requirements for a revision request. Consequently, the revision was denied, the provisional stay on deportation was lifted, and the applicants were ordered to pay costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren kurdische Volkszugehörigkeit Asyl türkischer Staatsangehöriger Revisionsgesuch Aussetzung des Wegweisungsvollzugs neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

Cited as the legal basis for the revision of the decision.

Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG

Cited regarding the content, form, and supplementation of the revision application.

Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs.

Art. 1‒3 VGKE

Cited for the amount and payment of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-8196/2025

Urteil vom 15. Januar 2026

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, [...], Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2413/2024 vom 15. September 2025 D-8196/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 23. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Asylgesuche durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 11. April 2024 abgelehnt wurden, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2413/2024 vom 15. September 2025 abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Datum vom

9. Oktober 2025 an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe richteten,

dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 (Datum der Eröffnung:

21. Oktober 2025) auf die Eingabe vom 9. Oktober 2025 nicht eintrat, dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, mit der genannten Eingabe seien keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wären, dass es weiter festhielt, allenfalls sei in Bezug auf gewisse der in der Eingabe gemachten Vorbringen von einer revisionsrechtlichen Behandlungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

25. Oktober 2025 unter der Bezeichnung "Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 16.10.2025 [...] sowie eventualiter Revisionsgesuch" an das Bundesverwaltungsgericht wandten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

26. November 2025 feststellte, die Eingabe vom 25. Oktober 2025 – soweit mit dieser beantragt werde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

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15. September 2025 sei revisionsweise aufzuheben – sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass die Gesuchstellenden daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 25. Oktober 2025 aufgefordert wurden, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden am 28. November 2025 zugestellt wurde, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2025 – und mithin innert der gesetzten Frist – ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-2413/2024 vom 15. September 2025 einreichten, dass sie dabei beantragten, das genannte Urteil sei aufzuheben und das betreffende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, wobei diesfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten,

dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,

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dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den formellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen,

dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9),

dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten,

dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1),

dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass in der als "Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 16.10.2025 [...] sowie eventualiter Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. Oktober 2025 – wie auch zuvor in der als Wiedererwä-

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gungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2025 an das SEM – unter anderem, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, vorgebracht wird, es lägen neue medizinisch-psychiatrische Beweismittel vor, wobei die darin enthaltenen Erkenntnisse eine lebensbedrohliche Gefährdungslage im Heimatstaat der Gesuchstellenden und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung neu belegen würden, dass es sich bei diesen Beweismitteln zum einen um ärztliche Zeugnisse betreffend die Gesuchstellerin (Mutter) handle, welche vom 25. Oktober 2024, 5. Februar 2025, 27. März 2025, 25. April 2025, 3. Juni 2025, 9. Juli 2025 und 13. August 2025 datieren würden, dass es sich dabei zum anderen um ein ärztliches Zeugnis betreffend den Gesuchsteller (Sohn) handle, welches vom 20. Oktober 2025 datiere, dass mit dem Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2025 vorgebracht wird, es lägen revisionsrechtlich relevante neue medizinische und schulische Beweismittel vor,

dass es sich bei diesen mit dem Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2025 eingereichten Beweismitteln um ein ärztliches Gutachten betreffend den Gesuchsteller vom 2. Dezember 2025 und einen Schulbericht der Klassenlehrperson des Gesuchstellers für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2025 handle,

dass weder die Eingabe vom 25. Oktober 2025 noch das Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2025 irgendwelche Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens enthalten,

dass somit nicht begründet wird, weshalb die Gesuchstellenden die fraglichen Tatsachen und Beweismittel – soweit diese den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2025 betreffen

– nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorbringen können, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass die vom 20. Oktober 2025, 2. Dezember 2025 und Dezember 2025 (gemäss Angabe im Revisionsgesuch; im Schulbericht ohne Datumsangabe) datierenden Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht bereits insofern nicht zu berücksichtigen sind, als sie erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2025 entstanden sind (vgl.

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ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.45 ff.),

dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass aufgrund der revisionsweise eingereichten Beweismittel – ärztlichen Zeugnissen und einem schulischen Bericht – auch nicht davon die Rede sein kann, die Gesuchstellenden hätten im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch aufgrund des genannten Mangels (verspätetes Geltendmachen der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel) nicht einzutreten ist,

dass demzufolge der am 27. Oktober 2025 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8196/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand: