Asylum applicant's failure to cooperate leads to deportation confirmation and denial of legal aid.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed an appeal against the rejection of an asylum application and ordered deportation. The applicant failed to attend a scheduled hearing and did not respond to an inquiry about his absence, thus grossly violating his duty to cooperate. The court found that this failure justified the rejection of his asylum claim and upheld the deportation order, finding it permissible, reasonable, and possible. The court also denied the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum applicant's failure to cooperate leads to deportation confirmation and denial of legal aid: The applicant failed to attend a scheduled hearing and did not respond to an inquiry about his absence, thus grossly violating his duty to cooperate. The court found that this failure justified the rejection of his asylum claim and upheld the deportation order, finding it permissible, reasonable, and possible. The court also denied the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
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KI-generiertThis provision was used to justify the non-admission of the asylum application due to the applicant's gross and culpable violation of their duty to cooperate.
This provision was cited to state that the applicant failed to demonstrate how the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely determined the facts, or was inappropriate.
This article establishes that non-admission of an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland, which was confirmed in this case.
This provision governs the regulation of temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and was referenced in the context of the court's assessment.
This article was referenced in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
This provision was used to define when expulsion is not permissible due to Swiss international obligations preventing a foreigner's return to their home country or a third country.
This article prohibits forcing anyone to return to a country where their life or freedom is endangered, and was cited in the context of assessing the permissibility of expulsion.
This article, which is similar to Art. 5 Abs. 1 AsylG, prohibits returning individuals to a country where they face persecution, and was referenced in the assessment of expulsion permissibility.
This article, concerning the prohibition of torture and inhuman or degrading treatment or punishment, was referenced in evaluating the permissibility of expulsion.
This provision was used to define when expulsion is unreasonable due to concrete dangers in the home or origin country, such as war or general violence.
This article states that expulsion is possible if there are no obstacles to its enforcement, and was cited as a condition for confirming the expulsion.
This provision places the burden on the applicant to cooperate in obtaining valid travel documents, and was mentioned in the context of the possibility of expulsion.
This article relates to the granting of free legal aid, and was cited as the basis for rejecting the applicant's request due to the hopelessness of the appeal.
This provision dictates that court costs are to be borne by the applicant in the event of an unsuccessful appeal, and was the basis for imposing the costs.
This article allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in obviously unfounded appeals, and was cited to justify the summary reasoning.
This provision states that decisions in clearly unfounded appeals only need to be summarily justified, and was cited to justify the brevity of the ruling.
This article permits waiving written proceedings in certain cases, and was cited as the reason for not engaging in further written exchange.
This provision was cited to deem the notice validly delivered upon expiry of the seven-day collection period, as the applicant did not collect the mail.
This article defines the right to appeal and the standing to do so, and was cited to confirm that the appeal was admissible.
This provision states that appeals against BFM decisions are to be considered if filed in the prescribed form and time, and was cited to confirm the admissibility of the appeal.
This article governs the transfer of case files to the Federal Administrative Court, and was cited as the procedural step taken.
This article establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in appeals against BFM decisions, and was cited as the basis for the court's review.
These articles of the Federal Administrative Court Act concern the court's jurisdiction and procedure in appeals, and were cited in relation to the court's review powers.
This article defines the scope of federal administrative court decisions, and was cited in relation to the court's jurisdiction over BFM decisions.
This provision pertains to the standing of parties to appeal administrative decisions, and was cited to confirm the applicant's legitimacy to appeal.
This article concerns the admissibility of appeals, and was cited in conjunction with Art. 6 AsylG to confirm the appeal's admissibility.
This article was cited in conjunction with Art. 109 AsylG, establishing the procedural timeline for the court's receipt of files.
This article governs the granting of free legal aid and was cited in the dispositive as the basis for denying the request.
This article concerns the imposition of court costs, and was cited in the dispositive as the basis for ordering the applicant to pay costs.
These articles of the Regulation on Costs and Allowances before the Federal Administrative Court were cited as the basis for determining the amount of costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-8189/2008 {T 0/2}
Urteil vom 5. Januar 2009
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (...), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
D-8189/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. oder 17. September 2008 verliess und am 23. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 8. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Ausbruch des Krieges in Georgien im August 2008 als Reservist gemeldet worden,
dass seine (...) eine ethnische Ossetin sei, weshalb er nicht gegen die Osseten habe kämpfen wollen,
dass er sich deshalb während eines Monats bei seinen Grosseltern versteckt habe,
dass er wegen seiner Dienstverweigerung gesucht worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2008 zur Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 17. November 2008 vorlud, dass der Beschwerdeführer zu dieser Anhörung nicht erschien, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2008 Gelegenheit einräumte, sich zum Fernbleiben zu äussern, dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei beim Einreichen des Asylgesuches über seine Rechte und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens orientiert worden,
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dass er der direkten Bundesanhörung unentschuldigt ferngeblieben sei,
dass er die Frist zur Stellungnahme zu seinem Fernbleiben unbenutzt habe verstreichen lassen,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
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dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst - grundsätzlich von einer groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wenn ein Asylsuchender der Vorladung zu einer Anhörung nicht Folge leistet (vgl. EMARK 2003 Nr. 22),
dass der Beschwerdeführer das Fernbleiben von der Anhörung nicht bestreitet,
dass in der Beschwerdeschrift jedoch geltend gemacht wird, er sei einen Tag vor der Anhörung unschuldigerweise in Untersuchungshaft genommen und einen Tag später wieder entlassen worden, dass das diesbezügliche, angeblich mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Beweismittel der Beschwerdeschrift nicht beilag, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers somit unbelegt blieb, dass der Beschwerdeführer überdies den behaupteten Verhinderungsgrund bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können, dass sich der Beschwerdeführer indessen nicht äusserte beziehungsweise er das Schreiben des BFM nicht abholte, dass das vorinstanzliche Schreiben indessen mit eingeschriebener Post an die zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers geschickt wurde, weshalb es gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – insbesondere diejenigen betreffend Papierlosigkeit – einzugehen, weil sie am Ergebnis, d.h. am vorliegenden Nichteintretensgrund nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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