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D-8152/2010 • BVGer D-8152/2010 KI-generiert

Asylum Applicant Fails to Prove Excusable Delay in Filing Appeal Due to Translation Issues

Geschäftsnummer D-8152/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied a request to reinstate the appeal deadline for an asylum application, finding that the applicant's claim of translation difficulties with the German-language decision was not an excusable impediment to filing on time. The court reasoned that while translation issues can sometimes justify a deadline extension, the applicant failed to demonstrate they took reasonable steps to obtain a timely translation or consult with legal representatives, thus their failure to file within the statutory 30-day period was due to negligence, not an unforeseeable obstacle, leading to the dismissal of both the request for reinstatement and the appeal itself.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 12 Abs. 1 Bst, Art. 24 VwVG; Asylum Applicant Fails to Prove Excusable Delay in Filing Appeal Due to Translation Issues: The court reasoned that while translation issues can sometimes justify a deadline extension, the applicant failed to demonstrate they took reasonable steps to obtain a timely translation or consult with legal representatives, thus their failure to file within the statutory 30-day period was due to negligence, not an unforeseeable obstacle, leading to the dismissal of both the request for reinstatement and the appeal itself.

Schlagwörter

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verspätetes Asylgesuch unverschuldete Säumnis gesetzliche Frist Einreichungszeitpunkt administrative Entlassung Klagefrist Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the general rule of imposing costs on the unsuccessful party, although waived in this case.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to waive the imposition of procedural costs for administrative economy reasons.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8152/2010/dcl {T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2010

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien X._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist);

Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N _______.

D-8152/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. April 2008 (Eingang _______) mit Verfügung vom 16. September 2010 abwies und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2010 (Datum der Postaufgabe in der Schweiz) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe unter anderem darlegte, sie habe die Be - schwerde nicht innert Frist einreichen können, weil Schwierigkeiten bei der Übersetzung der deutschsprachigen Verfügung des BFM in eine ihr verständliche Sprache aufgetreten seien, und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

D-8152/2010

dass der genaue Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Unleserlichkeit des srilankischen Rückscheins nicht eruiert werden kann, die Beschwerdeführerin indes einräumt, sie habe die Beschwerdefrist verpasst, dass Parteiauskünfte ein Beweismittel zur Feststellung eines Sachverhalts darstellen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VwVG), dass die Angabe, die relevante Frist verpasst zu haben, auch insofern zutreffend erscheint, als ihr die Vertretung in Colombo den vorinstanz - lichen Entscheid bereits am 12. Oktober 2010 übermittelte, dass demzufolge vorliegend von der verspätet eingereichten Beschwerde auszugehen ist,

dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. November 2010 (Poststempel) sinngemäss um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht,

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hinder - nisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach - teile aus unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.140),

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dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. VOGEL, a.a. O., Rz. 10 ff. zu Art. 24),

dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, sie habe die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht wahren können, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, es hätten sich bei der in Deutsch abgefassten vorinstanzlichen Verfügung zeitraubende Übersetzungsprobleme ergeben, dass sie die deutschsprachige Eingabe vom 23. November 2010 aber offenbar mittels einer ihr bekannten, in der Schweiz lebenden Person dem Bundesverwaltungsgericht postalisch zu übermitteln vermochte, dass die Beschwerdeführerin dafür hätte besorgt sein müssen, sich umgehend über den Inhalt der erhaltenen Verfügung in Kenntnis setzen zu lassen,

dass dies nebst einer allfälligen früheren Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson in der Schweiz auch vor Ort durch Beizug eines Dolmetschers in einer srilankischen Stadt hätte erfolgen können, dass ihr mithin möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben, dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine deutschsprachige Beschwerde eingereicht hat,

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dass sich die Beschwerdeführerin diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde - frist abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2010 nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8152/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin _______

- _______

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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