Swiss Court Upholds Dublin Regulation, Dismisses Asylum Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision of the Federal Office for Migration (BFM) to not enterain an asylum application and order the applicant's removal to Austria. The BFM correctly determined that Austria was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as the applicant had previously submitted an asylum request there. The applicant's arguments regarding potential deportation from Austria and the lack of substantive evidence to contest Austria's responsibility were found unconvincing. The court ruled that there were no grounds for Switzerland to exercise its right of self-entry, and thus, the applicant's appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Swiss Court Upholds Dublin Regulation, Dismisses Asylum Appeal: The BFM correctly determined that Austria was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as the applicant had previously submitted an asylum request there. The applicant's arguments regarding potential deportation from Austria and the lack of substantive evidence to contest Austria's responsibility were found unconvincing. The court ruled that there were no grounds for Switzerland to exercise its right of self-entry, and thus, the applicant's appeal was dismissed.
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KI-generiertThis provision was used to not admit the asylum application because the applicant could be processed in Austria.
This provision states that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision likely relates to the procedural requests made by the applicant, which became moot due to the decision on the main case.
This provision was used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
These provisions were used to impose the court costs on the appellant.
These provisions likely detail the calculation and basis for the court costs that were imposed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-8147/2010 law/joc/cvv {T 0/2}
Urteil vom 26. November 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A.__________, geboren (...), ohne Nationalität, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. November 2010/ N (...).
D-8147/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am
19. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._________ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien (recte: Österreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und es sei auf die Er - hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
24. November 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten beziehungsweise den Aussagen des Be - schwerdeführers ergibt, dass dieser in Österreich am 20. Oktober 2004 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist,
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dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Öster - reichs am 25. Oktober 2010 positiv beantworteten (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2010, Österreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer, der noch anlässlich des ihm vom BFM am
16. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs vehement bestritten hat, sich je in Österreich aufgehalten zu haben (vgl. Act. A9/2), nunmehr in der Beschwerde geltend macht, er habe, nachdem er sich vier Jahre in Österreich aufgehalten habe, einen negativen Asylentscheid erhalten, es jedoch nicht angehe, dass er nach Österreich zurückgeschickt werde, weil er, sobald er dort angekommen sei, nach Sierra Leone oder Anambra State deportiert werde, dass damit nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylver - fahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich halte sich generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Anlass geben könnten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) angesichts des vorliegenden direkten Ent - scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: