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D-8071/2010 • BVGer D-8071/2010 KI-generiert

Revision Granted Due to Improper Processing of Asylum Appeal

Geschäftsnummer D-8071/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a revision of its prior judgment that dismissed an asylum appeal as late. The court reasoned that the appellant had filed an appeal within the deadline, but this filing was not properly processed by the lower authority and therefore was not considered in the original judgment. Consequently, the prior judgment was overturned, the appeal proceedings were reopened, and the suspension of the appellant's expulsion was maintained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom ...

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiederaufnahme des Asylverfahrens verspätete Eingabe Widerruf des bedingten Strafvollzugs Ausweisung aus einer Wohnung Wiedererwägung der Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Bst. d BGG

Cited as the ground for revision, specifically the accidental overlooking of relevant facts in the original proceedings.

Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG

Used to state that no procedural costs are to be imposed due to the outcome of the revision proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Applied to award a party indemnity to the applicant for their necessary costs due to their success in the revision proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-8071/2010/dcl {T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2010

Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (...), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin-Verfahren]) / D-7819/2010.

D-8071/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 – eröffnet am

28. Oktober 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland anordnete und den Gesuchsteller aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. November 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7819/2010 vom

9. November 2010 – im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) – auf die verspätet eingereichte und da - her offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintrat, dass das BFM mit Schreiben vom 17. November 2010 eine vom Ge - suchsteller direkt bei diesem eingereichte, als "Letter of Appeal" bezeichnete und vom 2. November 2010 (Poststempel) datierende Eingabe (Eingang BFM: 4. November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht überwies, mit der Bitte um Prüfung, ob diese Eingabe als Be - schwerde entgegengenommen werden könne, dass mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 (Telefax) ge - stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt wurde,

dass die am 9. November 2010 mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 19. November 2010 (vorab per Telefax) unter anderem beantragte, das Urteil D-7819/2010 vom 9. November 2010 sei aufzuheben, und – sinngemäss – das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 sei wiederaufzunehmen,

D-8071/2010

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),

dass mit der Eingabe vom 19. November 2010 um Aufhebung des Urteils D-7819/2010 des Bundesverwaltungsgerichts ersucht wird (vgl. a.a.O. S. 2),

dass diese Eingabe daher als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen wird,

dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beruft, welche für die Eintretensfrage erheblich sein könnte und in diesem Sinn als neu erscheint,

D-8071/2010

als sie im früheren Verfahren nicht beachtet wurde respektive nicht beachtet werden konnte,

dass mit der Eingabe vom 19. November 2010 die revisionsrechtlich zu beachtenden Fristen gewahrt wurden, weshalb darauf als fristund formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Bundesamt es nicht als notwendig erachtete, im an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 17. November 2010 darzulegen, weshalb die Überweisung der offensichtlich fristgerecht eingereichten Beschwerde 9 Arbeitstage in Anspruch nahm, dass dem Revisionsgesuch vom 19. November 2010 jedoch zu entnehmen ist, dass die vom Gesuchsteller selbständig verfasste und am

2. November 2010 (Poststempel) beim Bundesamt eingereichte Beschwerde ("Letter of Appeal") bei der Vorinstanz "vorerst unauffindbar" gewesen sei,

dass ungeachtet dessen eine bei der unzuständigen Instanz eingereichte Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG – in casu namentlich gerade auch vor dem Hintergrund der kurzen Rechts mittelfrist bei Nichteintretensentscheiden (Art. 108 Abs. 2 AsylG) – unverzüglich ans Bundesverwaltungsgericht hätte überwiesen werden müssen, wozu denn auch offensichtlich genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte,

dass jedoch spätestens aus den beim Bundesverwaltungsgericht am

9. November 2010 eingegangenen vorinstanzlichen Akten hätte hervorgehen müssen, dass der Gesuchsteller mit zumindest Frist wahrender Eingabe vom 2. November 2010 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 erhoben hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass bereits eine Rechtsmitteleingabe vorlag, aus offensichtlich vom Bundesamt zu verantwortenden Gründen – mithin versehentlich – nicht berücksichtigt hatte respektive nicht berücksichtigen konnte (vgl. hierzu JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, S. 18 Ziff. 5.2),

dass bei dieser Sachund Rechtslage das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren – da sich dieses als noch nicht

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spruchreif erweist – unter der neuen Verfahrensnummer D-8167/2010 wieder aufzunehmen ist,

dass die mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs einstweilen bestehen bleibt,

dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass dem vertretenen Gesuchsteller angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich vorliegend rechtfertigt, dem BFM die Ausrichtung der Parteientschädigung aufzuerlegen, da dieses das hier zu beurteilende Revisionsverfahren zu verantworten hat,

dass in der Kostennote (vgl. Eingabe der Rechtsvertreterin vom

19. November 2010 S. 7 sowie Beilage 4) für das vorliegende Revisionsgesuch und die Beschwerdeergänzung ein Aufwand von

6 Stunden zu Fr. 161.40 sowie eine Spesenpauschale von Fr. 53.80 ausgewiesen wird,

dass sich der Aufwand für das Revisionsverfahren aufgrund der Kos - tennote hinreichend genau abschätzen lässt, dass namentlich die Aufwendungen ab dem 9. November 2010 (Datum des Urteils D-7819/2010) dem Revisionsverfahren zuzurechnen sind, dass für das Verfassen der Eingabe vom 19. November 2010 der revisionsrechtliche Teil mit einem Aufwand von 30 Minuten und der jenige der Spesenpauschale auf einen Drittel zu veranschlagen sind, dass demnach das BFM anzuweisen ist, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 230.– (inkl. MWST) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8071/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7819/2010 vom

9. November 2010 wird aufgehoben.

3. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer D-8167/2010 wiederaufgenommen.

4. Die mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bleibt einstweilen bestehen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 230.– zu entrichten.

7. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie; mit dem Hinweis auf Ziff. 6 des Dispositivs)

- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

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